RS Lvwg 2020/7/1 LVwG-AV-429/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.07.2020

Norm

BAO §101 Abs1
ZustG §7
ZustG §13

Rechtssatz

Das ZustellG sieht die formelle Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl § 13 Abs 1 ZustellG: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl VwGH 91/06/0090, 94/04/0206; 94/17/0320).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Bescheid; Adressat; Zustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.429.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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