RS Lvwg 2020/7/1 LVwG-AV-429/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

01.07.2020

Norm

BAO §101 Abs1
ZustG §7
ZustG §13

Rechtssatz

Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustellG bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (vgl VwGH 94/17/0320 […]).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Bescheid; Adressat; Zustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.429.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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