RS Lvwg 2020/12/17 LVwG-AV-1455/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Norm

KanalG NÖ 1977 §2
KanalG NÖ 1977 §3
KanalG NÖ 1977 §9
BAO §101 Abs1
BAO §212a Abs1

Rechtssatz

Gegenstand der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ist die „Liegenschaft“, weshalb eine getrennte bescheidmäßige Abgabenvorschreibung für einzelne Gebäude (Gebäudeteile, Wohnungen, Eigentumsanteile, etc) nicht in Betracht kommt, sondern lediglich die bescheidmäßige Geltendmachung des Abgabenanspruches für die Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer als Abgabenschuldner. Mehrere Eigentümer schulden die Abgabe gemeinsam und sind Gesamtschuldner (vgl § 6 BAO), die mit einem einzigen Bescheid zur gemeinsamen Abgabenleistung heranzuziehen sind.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenfestsetzung; Berechnungsfläche; bebaute Fläche; einheitliches Gebäude; Aussetzung der Einhebung;

Anmerkung

VwGH 07.01.2022, Ra 2021/13/0032-11, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1455.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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