RS Lvwg 2020/7/1 LVwG-AV-429/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.07.2020

Norm

BAO §101 Abs1
ZustG §7
ZustG §13

Rechtssatz

Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressaten gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenen Adressaten zu, an die der Bescheid wirksam zugestellt wurde.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Bescheid; Adressat; Zustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.429.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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