RS Lvwg 2020/6/29 LVwG-AV-611/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §6
BAO §101 Abs1
KanalG NÖ 1977 §2 Abs1
KanalG NÖ 1977 §9
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1

Rechtssatz

Nach der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 9 NÖ KanalG trifft die eine Einheit darstellende Abgabenleistung schlechthin die Eigentümer (von bereits bebauten Grundstücken). Damit schulden Miteigentümer derartiger Grundstücke dieselbe abgabenrechtliche Leistung und sind deshalb Mitschuldner zur ungeteilten Hand. Das NÖ KanalG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, die Kanaleinmündungsabgabe jedem Miteigentümer lediglich hinsichtlich seines Miteigentumsanteils vorzuschreiben.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Abgabenbescheid; Bescheidadressat; Miteigentümer; Gesamtschuldner; Solidarhaftung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.611.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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