TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/17 LVwG-AV-1001/001-2019

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Veröffentlicht am 17.09.2019
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Entscheidungsdatum

17.09.2019

Norm

BAO §101 Abs1
ZustG §7
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 101 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A und der B, beide wohnhaft in ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, vom 8. August 2019 gegen einen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 22. Juli 2019, Kundennummer: ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 9. April 2019, betreffend die Vorschreibung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, teilweise Folge gegeben wurde,

1. zu Recht:
Der Beschwerde des A wird Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
1. zu Recht: , Der Beschwerde des A wird Folge gegeben , und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. und fasst folgenden Beschluss:
Die Beschwerde der B wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
2. und fasst folgenden Beschluss: , Die Beschwerde der B wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkt 1) und gegen diesen Beschluss (Spruchpunkt 2) ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 260, 278, 279 iVm 288 Abs. 1 BAOParagraphen 260, 278, 279, in Verbindung mit 288 Absatz eins, BAO

Art. 133 Abs. 4, Art. 133 Abs. 9 B-VGArtikel 133, Absatz 4,, Artikel 133, Absatz 9, B-VG

§ 25a VwGGParagraph 25 a, VwGG

 

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Frau B und Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft *** in *** (EZ. ***, KG ***).

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 9. April 2019, Kundennummer: ***, wurde den Beschwerdeführern eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab 1. April 2019 in Höhe von € 926,67 vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 erhoben beide Beschwerdeführer gemeinsam dagegen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung.

Das angeschlossene Kellergeschoß sei nicht zur Berechnungsfläche zu zählen, die gegenständliche Kellerraumhöhe betrage unter 2,3 m. Die nachträglich angebrachte Wärmeschutzverkleidung dürfe nicht berücksichtigt werden, da außer der Wärmeschutzverkleidung keine Veränderungen erfolgt seien, werde ersucht, den Abgabenbescheid auf die ursprüngliche, mit Bescheid 2011 festgestellte, Berechnungsfläche abzuändern.

Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** in seiner Sitzung vom 11. Juni 2019 behandelt.

Unter Tagesordnungspunkt 4. („Berufung gegen Abgabenbescheide“) ist im Sitzungsprotokoll dazu Folgendes festgehalten:

„Vbgm. D bringt die vorliegenden … Einsprüche hinsichtlich … Kanalbenützungsgebühren den Gemeindevorstand zur Kenntnis und erläutert in jedem einzelnen vorliegenden Fall die erhobene sachliche Lage.
(…)
„Vbgm. D bringt die vorliegenden … Einsprüche hinsichtlich … Kanalbenützungsgebühren den Gemeindevorstand zur Kenntnis und erläutert in jedem einzelnen vorliegenden Fall die erhobene sachliche Lage., (…)

Für den im folgenden angeführten Einspruch stellt er nach Erläuterung und Diskussion den Antrag, den erhobenen Einwand hinsichtlich Kanalbenützungsgebühr teils zu akzeptieren und den Einspruch daher statt zu geben, teils jedoch aufgrund rechtlicher Gegebenheiten entsprechend der Begründung abzuweisen, was in diesem Fall auf Antrag des Vizebürgermeisters durch den Gemeindevorstand einstimmig beschlossen wird:

14. A und B, ***
Einspruch wegen Kellerraumhöhe unter 2,3m sowie nicht Berücksichtigung der Vollwärmeschutzverkleidung (Kanalbenützungsgebühr).
Abweisung hinsichtlich Keller, da aufgrund der Lage im Gelände der Keller zu 50% über die Geländeoberkante ragt und daher die Benützungsgebühr laut NÖ Kanalgesetz zu verrechnen ist. Stattgabe hinsichtlich Vollwärmeschutz, da dieser nachh dem 01.01.2009 angebracht wurde. Daher Abänderung des Bescheides.“
14. A und B, ***, Einspruch wegen Kellerraumhöhe unter 2,3m sowie nicht Berücksichtigung der Vollwärmeschutzverkleidung (Kanalbenützungsgebühr)., Abweisung hinsichtlich Keller, da aufgrund der Lage im Gelände der Keller zu 50% über die Geländeoberkante ragt und daher die Benützungsgebühr laut NÖ Kanalgesetz zu verrechnen ist. Stattgabe hinsichtlich Vollwärmeschutz, da dieser nachh dem 01.01.2009 angebracht wurde. Daher Abänderung des Bescheides.“

Aufgrund dieses Beschlusses wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 22. Juli 2019 ausgefertigt.

Mit dieser Berufungsentscheidung wurde der Berufung „teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid infolge Korrektur der Berechnungsfläche auf 375,89 m² dahingehend abgeändert, dass sich die Zahlungsverpflichtung auf EUR 909,65 (zuzüglich 10% MWSt.), pro Jahr reduziert. Darüber hinaus wird die Berufung (Kellerhöhe) als unbegründet abgewiesen.“

Die Begründung lautete wie folgt:

„Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 09.04.2019, Kundennummer ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde ***, den Berufungswerbern die Entrichtung einer Gebühr für die jährliche Kanalbenützung auf Basis einer Berechnungs?äche von 382,92 rn2 für das Objekt ***, ***, mit EUR 926,67 (zuzüglich Mwst.) zur Bezahlung vorgeschrieben.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Berufung der Eheleute B und A vom 02.05.2019, in welcher diese den bezeichneten Bescheid bekämpfen und im Wesentlichen ausführen, dass
- die angeschlossene Kellergeschoss?äche nicht zur Berechnungs?äche zu zählen ist, weil die Kelleraumhöhe 2,3 Meter unterschreitet und weiters
- die ab dem 01.01.2019 nachträglich angebrachte Wärmeschutzverkleidung in die Berechnungs?ächenermittlung nicht einzubeziehen ist.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Berufung der Eheleute B und A vom 02.05.2019, in welcher diese den bezeichneten Bescheid bekämpfen und im Wesentlichen ausführen, dass, - die angeschlossene Kellergeschoss?äche nicht zur Berechnungs?äche zu zählen ist, weil die Kelleraumhöhe 2,3 Meter unterschreitet und weiters, - die ab dem 01.01.2019 nachträglich angebrachte Wärmeschutzverkleidung in die Berechnungs?ächenermittlung nicht einzubeziehen ist., Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

Gemäß § 1a des NÖ. Kanalgesetzes 1977 bemisst sich die bebaute Fläche mit der lotrechtenProjektion oberirdischer baulicher Anlagen.Gemäß Paragraph eins a, des NÖ. Kanalgesetzes 1977 bemisst sich die bebaute Fläche mit der lotrechtenProjektion oberirdischer baulicher Anlagen.

Ausdrücklich nicht in die Geschoss?äche einzubeziehen sind nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 01.01.2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen (§ 1a Z. 6 NÖ Kanalgesetz). Solches ist irrig erfolgt.
Diesbezüglich war das Berufungsvorbringen zu berücksichtigen und der angefochtene Bescheid in der Bemessung der zugrundeliegenden Berechnungs?äche und damit auch der vorgeschriebenen Gebühr zu berichtigen.
Ausdrücklich nicht in die Geschoss?äche einzubeziehen sind nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 01.01.2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen (Paragraph eins a, Ziffer 6, NÖ Kanalgesetz). Solches ist irrig erfolgt., Diesbezüglich war das Berufungsvorbringen zu berücksichtigen und der angefochtene Bescheid in der Bemessung der zugrundeliegenden Berechnungs?äche und damit auch der vorgeschriebenen Gebühr zu berichtigen.

Gemäß § 5 ergibt sich die Berechnungs?äche aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoss?ächen. Eine zumindest zu erreichende Kellerraumhöhe ist nicht normiert. Die Kellerraumhöhe bildet demgemäß auch keinen bei der Berechnungs?äche zu beachtenden bzw. zu berücksichtigenden Wert.Gemäß Paragraph 5, ergibt sich die Berechnungs?äche aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoss?ächen. Eine zumindest zu erreichende Kellerraumhöhe ist nicht normiert. Die Kellerraumhöhe bildet demgemäß auch keinen bei der Berechnungs?äche zu beachtenden bzw. zu berücksichtigenden Wert.

Diesbezüglich lag daher kein Erfolg der Berufung vor und war spruchgemäß zu entscheiden.“

Die Bescheidausfertigung war adressiert an „B und A“ und enthielt keinen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „A“. Am 23. Juli 2019 bestätigte Herr A die Übernahme des Schriftstückes mit seiner Unterschrift auf dem RSb-Rückschein.Die Bescheidausfertigung war adressiert an „B und A“ und enthielt keinen Hinweis auf die in Paragraph 101, Absatz eins, BAO vorgesehene Rechtsfolge. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „A“. Am 23. Juli 2019 bestätigte Herr A die Übernahme des Schriftstückes mit seiner Unterschrift auf dem RSb-Rückschein.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die durch den gemeinsamen Rechtsvertreter eingebrachte gemeinsame Beschwerde der beiden Beschwerdeführer vom 8. August 2019. Wie schon in der Berufung wurde vorgebracht, dass das angeschlossene Kellergeschoß bei der Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigen sei.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Abgabenakt der Gemeinde *** am 6. September 2019 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen. Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 101. (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Paragraph 101, (1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

…

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sieParagraph 260, (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie

         a)       nicht zulässig ist oder

         b)       nicht fristgerecht eingebracht wurde.

…

 

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278, (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

         a)       weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen
          (§ 260) noch
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen , (Paragraph 260,) noch

         b)       als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, b) als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

…

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288, (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

…

2.2. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:

Artikel 133.

(…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

(…)

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Wie unter 3.2. näher dargestellt, wurde der angefochtene Berufungsbescheid nur gegenüber von Herrn A wirksam erlassen.

Seine Beschwerde erweist sich als zulässig und fristgerecht eingebracht.

Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 9. April 2019 inhaltlich abgesprochen.

Der Berufung wurde „teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid infolge Korrektur der Berechnungsfläche auf 375,89 m² dahingehend abgeändert, dass sich die Zahlungsverpflichtung auf EUR 909,65 (zuzüglich 10% MWSt.), pro Jahr reduziert. Darüber hinaus wird die Berufung (Kellerhöhe) als unbegründet abgewiesen.“

Dieser Spruch, insbesondere der neu festzusetzende Abgabenbetrag und dessen Berechnungsgrundlage, kann dem im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Beschluss des Gemeindevorstandes jedoch nicht entnommen werden. Ebenso stimmt die in der Bescheidausfertigung ausgeführte Begründung nicht gänzlich mit dem Beschluss des Gemeindevorstandes überein.

Wie oben unter 1. zum Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 11. Juni 2019 dargestellt, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung der von der Abgabenbehörde vorgelegten Aktenunterlagen festgestellt, dass der im Sitzungsprotokoll zu Tagesordnungspunkt 4.14., in welchem die Berufung der Beschwerdeführer behandelt worden ist, festgehaltene Beschluss nicht mit dem Inhalt der Bescheidausfertigung vom 22. Juli 2019 übereinstimmt.

Es kann dem Sitzungsprotokoll auch nicht entnommen werden, dass dieser Sitzung des Gemeindevorstandes ein Erledigungsentwurf vorlag.

Es wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen, dass einerseits der Spruch des Bescheides (insbesondere hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und des Abgabenbetrages) vollinhaltlich durch einen Beschluss gedeckt ist und andererseits der Gemeindevorstand seine Entscheidung auch entsprechend begründet.

Spruch und maßgebliche Begründung der Berufungsentscheidung wären in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen gewesen, zumal der angefochtene Berufungsbescheid vom 22. Juli 2019, in welchem auf diesen Beschluss Bezug genommen wird und dem dieser Beschluss zugrunde liegt, sehr wohl einen (anderslautenden) Spruch und eine ausführliche Begründung enthält.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH 81/05/0090, 86/05/0139, 95/05/0186, 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Gemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Begründung zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH 81/05/0090, 86/05/0139, 95/05/0186, 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Gemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Begründung zu sein.

Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH 90/13/0028, 91/05/0068, 92/04/0188, 93/08/0273, 94/06/0083, 93/13/0008). Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche u.a. VwGH 90/13/0028, 91/05/0068, 92/04/0188, 93/08/0273, 94/06/0083, 93/13/0008).

Da im gegenständlichen Fall die Ausführung des konkreten Spruches und dessen nähere rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH 2086/76, 2087/76, 2266/76, 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführer betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß § 279 BAO – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 83/05/0137) – selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Da im gegenständlichen Fall die Ausführung des konkreten Spruches und dessen nähere rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben vergleiche u.a. VwGH 2086/76, 2087/76, 2266/76, 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführer betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß Paragraph 279, BAO – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 83/05/0137) – selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig.

Aufgrund der Beschwerde von Herrn A war der angefochtene Berufungsbescheid daher gemäß Spruchteil 1 mit Erkenntnis aufzuheben, ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen.

 

3.2. Zu Spruchpunkt 2:

Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die gemäß § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen. Zur Adressierung des angefochtenen Berufungsbescheides an beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass schon deshalb kein Fall des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorliegt, weil die einzige Ausfertigung der Erledigung des Gemeindevorstandes keinen Hinweis auf die in der zitierten Norm vorgesehene Rechtsfolge enthielt. Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde auf die gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen.

Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressat gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten.

Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressat zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.

Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen (vgl. VwGH 94/17/0320, 0321).Zur wirksamen Zustellung des Bescheides gegenüber beiden wäre es erforderlich gewesen, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der beiden Bescheidadressaten zu verfügen oder in der einzigen Bescheidausfertigung auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge hinzuweisen vergleiche VwGH 94/17/0320, 0321).

Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor (vgl. § 13 Abs. 1 Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (vgl. VwGH 91/06/0090, 94/04/0206; 94/17/0320).Das Zustellgesetz sieht die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz: „Die Sendung ist dem Empfänger … zuzustellen.“), doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen vergleiche VwGH 91/06/0090, 94/04/0206; 94/17/0320).

Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises gemäß § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen.Zur wirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung gegenüber beiden Beschwerdeführern wäre es daher - mangels eines Hinweises gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer die Zustellung je einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen einzeln zu verfügen und durchzuführen.

Da eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides an beide Beschwerdeführer allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten.

Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides an Herrn A verfügt, auf die in § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Herrn A am 23. Juli 2019. Gegenüber von Herrn A als Adressat der Berufungserledigung wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Berufungsbescheides an Herrn A verfügt, auf die in Paragraph 101, Absatz eins, Bundesabgabenordnung enthaltene Rechtsfolge wurde in dieser Ausfertigung nicht hingewiesen. Dokumentiert ist die persönliche Übernahme des Schriftstückes durch Herrn A am 23. Juli 2019. Gegenüber von Herrn A als Adressat der Berufungserledigung wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung auch wirksam vollzogen.

Es ist wohl unzweifelhaft, dass diese einzige Ausfertigung an Frau B weitergegeben wurde und diese die einzige Bescheidausfertigung auch tatsächlich erhalten hat. Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist jedoch von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an einen weiteren Bescheidadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken.

Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).Die Zustellung eines an zwei an derselben Adresse wohnhafte Personen adressierten Bescheides an einen der beiden muss dann als wirksam angesehen werden, wenn einer der beiden die Sendung persönlich als Empfänger übernommen hat. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz bezüglich der Zustellung der Sendung an den anderen Adressaten scheidet aber aus, da die Sendung schon einem der darin genannten Adressaten zugekommen ist (VwGH 94/17/0320, in dem die Möglichkeit der Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Zustellung angenommen wird, wobei aber diese Heilung bei einem einzigen Schriftstück nur einem der Adressaten gegenüber eintreten kann; in gleicher Weise kommt eine Heilung dem zweiten Empfänger gegenüber nicht in Betracht, wenn die Zustellung bereits durch die Übernahme der Sendung durch einen der Adressaten als Empfänger diesem gegenüber wirksam geworden ist).

Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung durch Herrn A, dem diese Ausfertigung laut der von ihm unterschriebenen Empfangsbestätigung als Empfänger auch zugekommen ist, an Frau B vermag dieser gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken. Daraus folgt, dass die Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Herrn A (laut Übernahmebestätigung) nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber Herrn B wirksam wurde.

Dies bedeutet, dass der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 22. Juli 2019, Kundennummer: *** mangels wirksamer Zustellung gegenüber von Frau B bisher nicht erlassen worden ist. Mangels eines ihr gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes fehlt es somit ihrer Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand.

Die Beschwerde von Frau B erweist sich als unzulässig und war daher gemäß Spruchteil 2 mit Beschluss zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Insbesondere liegt der Entscheidung zu beiden Spruchpunkten (1. und 2.) jeweils gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidungen konnten gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidungen konnten gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.

3.5. Ergänzendes:

Die Berufungsbehörde wird in weiterer Folge über die Berufung vom 2. Mai 2019 gegen den Abgabenbescheid der ersten Instanz zu entscheiden haben.

Unvorgreiflich eines allfälligen weiteren Beschwerdeverfahrens wird festgehalten, dass unter Kellergeschoß im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ein solches Geschoß versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind (vergleiche dazu insbesondere VwGH 2001/17/0178).Unvorgreiflich eines allfälligen weiteren Beschwerdeverfahrens wird festgehalten, dass unter Kellergeschoß im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ein solches Geschoß versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind (vergleiche dazu insbesondere VwGH 2001/17/0178).

Überlegenswert erscheint, ob - abgesehen der Lage des Geschoßes - auch seine Nutzung in die Beurteilung einfließen kann oder muss, es also einer bestimmten Nutzung (einer „typischen Kellernutzung“) bedarf, um einen Keller im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 annehmen zu können bzw. ob bei Vorliegen einer entsprechenden Nutzung auch ein großteils oberirdisch gelegenes Geschoß als Keller zu betrachten sein kann.Überlegenswert erscheint, ob - abgesehen der Lage des Geschoßes - auch seine Nutzung in die Beurteilung einfließen kann oder muss, es also einer bestimmten Nutzung (einer „typischen Kellernutzung“) bedarf, um einen Keller im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 annehmen zu können bzw. ob bei Vorliegen einer entsprechenden Nutzung auch ein großteils oberirdisch gelegenes Geschoß als Keller zu betrachten sein kann.

Richtigerweise kann es jedoch - da das Gesetz bestimmten Nutzungsarten ausdrücklich Bedeutung beimisst - nur in den Fällen auf die Nutzung ankommen, in denen es das Gesetz auch ausdrücklich vorsieht, in allen anderen Fällen nicht.

Während daher ein unterirdisches Geschoß auch dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn es zu Wohn- oder Sanitärzwecken genutzt wird, macht eine „kellertypische“ Nutzung ein ganz oder großteils oberirdisches Geschoß nicht zu einem Kellergeschoß. Auf eine bestimmte Nutzung (oder „Widmung“) des Geschoßes kommt es daher - abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Fällen - nicht an.

Ob ein Geschoß als Kellergeschoß im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 zu qualifizieren ist, ist daher ausschließlich anhand der baulichen Gestaltung, d.h. anhand der Lage dieses Geschoßes im Gelände zu ermitteln. Ob ein Geschoß als Kellergeschoß im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 zu qualifizieren ist, ist daher ausschließlich anhand der baulichen Gestaltung, d.h. anhand der Lage dieses Geschoßes im Gelände zu ermitteln.

Nur Geschoße, deren Außenwände überwiegend unter Niveau sind, sind als Kellergeschoße zu qualifizieren. Zur Feststellung der Kellereigenschaft ist das Verhältnis zwischen der Gesamtfläche der Außenwände des zu beurteilenden Geschoßes und der von außen nicht sichtbaren Fläche dieses Geschoßes zu ermitteln.

Diese Feststellung wird die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren noch zu treffen haben. Entfallen mehr als 50 % auf den sichtbaren (oberirdischen) Teil, so liegt kein Kellergeschoß vor. Daran könnten weder eine "kellertypische" Nutzung noch eine für Aufenthaltsräume nicht ausreichende Raumhöhe oder eine Benennung des Geschoßes als „Kellergeschoß“ im baubehördlich bewilligten Einreichplan (Bauplan) etwas ändern.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Verfahrensrecht; Bescheid; Kollegialorgan; Zustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1001.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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