RS Lvwg 2020/12/17 LVwG-AV-1455/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Norm

KanalG NÖ 1977 §2
KanalG NÖ 1977 §3
KanalG NÖ 1977 §9
BAO §101 Abs1
BAO §212a Abs1

Rechtssatz

Die Berechnungsfläche für den Bestand vor der Änderung ist ebenso wie für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs 2 NÖ KanalG zu ermitteln. Auf frühere Bescheide oder deren Inhalt kommt es nicht an.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenfestsetzung; Berechnungsfläche; bebaute Fläche; einheitliches Gebäude; Aussetzung der Einhebung;

Anmerkung

VwGH 07.01.2022, Ra 2021/13/0032-11, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1455.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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