Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde in der Strafsache XXXX als Zeuge zu der am 22.02.2019 vor dem Bezirksgericht Schwaz durchgeführten Hauptverhandlung geladen und hat er dieser Ladung auch ordnungsgemäß Folge geleistet. 2. Nach der Teilnahme an der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer rechtzeitig seinen Gebührenanspruch geltend gemacht. Für die Bestimmung der Gebühren hat er Reisekosten in Höhe von EUR 91,56 sowie eine Pauschalentschädigung als ... mehr lesen...