TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/5 I413 2216841-1

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Veröffentlicht am 05.11.2019
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Entscheidungsdatum

05.11.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §13
GebAG §14
GebAG §15
GebAG §16
GebAG §17
GebAG §18
GebAG §3 Abs1
GebAG §6

Spruch

I413 2216841-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Schwaz vom 08.03.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde in der Strafsache XXXX als Zeuge zu der am 22.02.2019 vor dem Bezirksgericht Schwaz durchgeführten Hauptverhandlung geladen und hat er dieser Ladung auch ordnungsgemäß Folge geleistet.

2. Nach der Teilnahme an der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer rechtzeitig seinen Gebührenanspruch geltend gemacht. Für die Bestimmung der Gebühren hat er Reisekosten in Höhe von EUR 91,56 sowie eine Pauschalentschädigung als Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von EUR 49,70, insgesamt somit EUR 141,26 geltend gemacht.

3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Schwaz vom 08.03.2019, Zl. XXXX, wurden die Kosten des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 22.02.2019 nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) mit EUR 64,60 bestimmt und wurde das Mehrbegehren von EUR 76,66 mangels Deckung im GebAG abgewiesen.

4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er seinen Hin- und Rückweg von seiner Wohnadresse zum Bezirksgericht Schwaz aufschlüsselte und auch anführte, dass ihm sowohl ein Mittagessen als auch ein Abendessen (jeweils EUR 8,50) zustehe, da er für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von 10:40 Uhr bis 19:20 Uhr unterwegs gewesen sei. Insgesamt komme der Beschwerdeführer daher auf einen zu erstattenden Betrag von EUR 211,58 an Zeugenvergütung.

5. Mit Schriftsatz vom 27.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.04.2019, legte der Vorsteher des Bezirksgerichtes Schwaz die Beschwerde unter Anschluss des Justizverwaltungsaktes XXXX, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

Der Beschwerdeführer wurde in der Strafsache zu XXXX wegen § 91a StGB zur Hauptverhandlung am 22.02.2019 vor dem Bezirksgericht Schwaz als Zeuge geladen.

In weiterer Folge meldete der Beschwerdeführer noch in der Hauptverhandlung seinen Gebührenanspruch an und hinterließ er diesbezüglich das Formular zur Gebührenbestimmung, wobei er folgende Gebühren geltend machte:

* für Reisekosten EUR 91,56, wobei sich dieser Betrag zusammensetzt aus den angegebenen 109 km x 2 x EUR 0,42 und

* Entschädigung für Zeitversäumnis: Pauschalentschädigung gem. § 18 Abs 1 GebAG in Höhe von EUR 49,70, wobei sich dieser Betrag aus 3,5 Stunden zu je EUR 14,20 ergibt.

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 08.03.2019 wurden dem Beschwerdeführer für seine Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seiner Wohnadresse in Gmund am Tegernsee bis Schwaz und retour für Reisekosten gem. §§ 6 bis 12 GebAG EUR 64,60 zugesprochen. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 76,66 wurde abgewiesen und ausgeführt, dass dies mangels Deckung im Gebührenanspruchsgesetz nicht zuerkannt werden kann.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Strafakt und stehen unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die für den gegenständlichen Fall maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, lauten:

"Umfang der Gebühr

§ 3. (1): "Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) ...

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen."

Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde richtigerweise die Kosten für die Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln - Ticketpreis für den Zug pro Strecke EUR 32,30 - ersetzt. Wie sich aus den eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, ist der belangten Behörde ebenfalls beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass mangels Deckung im Gebührenanspruchsgesetz dem Beschwerdeführer als Reisekosten lediglich die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel zustehen und das Mehrbegehren daher abzuweisen war.

Im Zusammenhang mit der Abweisung des Mehrbegehrens bezüglich der Entschädigung für Zeitversäumnis sind folgende gesetzliche Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, anzuführen:

"Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 ? für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."

Weiters ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles auch § 1154b Abs 5 ABGB, BGBl. I Nr. 74/2019, heranzuziehen, in dem es heißt:

"(5) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird."

Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Pauschalentschädigung in Höhe von EUR 49,70 zu Recht abgewiesen hat, da dem Beschwerdeführer ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber seinem Dienstgeber zukommt.

Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde erstmals Aufenthaltskosten gem. §§ 13 bis 16 GebAG - im konkreten Fall Kosten für Mittag- und Abendessen zu je EUR 8,50 - beansprucht, so ist dem § 14 Abs 1 GebAG entgegenzuhalten, in dem es heißt:

"(1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat."

Der Beschwerdeführer machte seinen Gebührenanspruch erstmals in der Hauptverhandlung am 22.02.2019 geltend; die Beschwerde wurde am 25.03.2019, eingelangt beim Bezirksgericht Schwaz am 26.03.2019, erstattet und ist demnach die zweiwöchige First zur Geltendmachung des Gebührenanspruches verstrichen, weshalb auf die Beanspruchung der Verpflegung des Beschwerdeführers kein Bedacht zu nehmen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltskostenersatz Fristablauf Reisekosten Zeitversäumnis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2216841.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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