TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/5 W214 2110855-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2017
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Entscheidungsdatum

05.07.2017

Norm

AVG 1950 §10 Abs4
B-VG Art.132 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §18
GebAG §2 Abs2
GebAG §22 Abs1
GebAG §3 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W214 2110855-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den abweisenden Teil des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 09.06.2015, Zl. 1 Jv 2356-33/15d, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den abweisenden Teil des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.06.2015, Zl. 1 Jv 2356-33/15d, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 idgF (VwGVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis iHd kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe von EUR 164,80 bestimmt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins. 122 aus 2013, idgF (VwGVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis iHd kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe von EUR 164,80 bestimmt wird.

Der Mehrbetrag in der Höhe von EUR 164,80 ist dem Beschwerdeführer kostenfrei nachzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In einer Sozialrechtssache vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht wurde die in Deutschland wohnhafte Klägerin und nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, zur Untersuchung bei einem Sachverständigen in XXXX am XXXX vorgeladen. Aus gesundheitlichen Gründen begleitete sie der bei der XXXX in XXXX beschäftigte Beschwerdeführer.1. In einer Sozialrechtssache vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht wurde die in Deutschland wohnhafte Klägerin und nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , zur Untersuchung bei einem Sachverständigen in römisch 40 am römisch 40 vorgeladen. Aus gesundheitlichen Gründen begleitete sie der bei der römisch 40 in römisch 40 beschäftigte Beschwerdeführer.

2. Mit am 18.05.2015 eingelangtem Schreiben machte die Klägerin Reise- und Aufenthaltskosten für sich und ihre Begleitperson, dem Beschwerdeführer, sowie Entschädigung für Zeitversäumnis für den Beschwerdeführer geltend. Dazu wurden Belege hinsichtlich Reise- und Verpflegungskosten sowie eine Verdienstausfallbestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vorgelegt.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.06.2015 wurden die Gebühren für die Klägerin und ihre Begleitperson mit gerundet EUR 564,30 (Reisekosten für 1.108 km iHv EUR 520,76, Parkkosten iHv EUR 4,00, Verpflegungskosten für beide iHv 39,49) bestimmt. Das Mehrbegehren für Zeitversäumnis von EUR 164,79 wurde mit folgender Begründung abgewiesen: Gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) behalte der Zeuge/Kläger/Dienstnehmer seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sei, wobei auch eine Ladung zu einer Behörde in Betracht komme. Von Arbeitgebern trotz Entgeltfortzahlungspflicht ausgestellte Verdienstentgangsbestätigungen dürften nicht berücksichtigt werden, vielmehr sei der Zeuge/Kläger auf den privatrechtlichen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber zu verweisen. Das Mehrbegehren finde daher keine Deckung im Gebührenanspruchsgesetz.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.06.2015 wurden die Gebühren für die Klägerin und ihre Begleitperson mit gerundet EUR 564,30 (Reisekosten für 1.108 km iHv EUR 520,76, Parkkosten iHv EUR 4,00, Verpflegungskosten für beide iHv 39,49) bestimmt. Das Mehrbegehren für Zeitversäumnis von EUR 164,79 wurde mit folgender Begründung abgewiesen: Gemäß Paragraph 616, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) behalte der Zeuge/Kläger/Dienstnehmer seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sei, wobei auch eine Ladung zu einer Behörde in Betracht komme. Von Arbeitgebern trotz Entgeltfortzahlungspflicht ausgestellte Verdienstentgangsbestätigungen dürften nicht berücksichtigt werden, vielmehr sei der Zeuge/Kläger auf den privatrechtlichen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber zu verweisen. Das Mehrbegehren finde daher keine Deckung im Gebührenanspruchsgesetz.

4. Mit einem als "Widerspruch" betitelten Schreiben vom 06.07.2015 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den abweisenden Teil des Bescheides, der ihm am 23.06.2015 zugestellt worden war, ein und verwies darauf, dass der Anspruch auf Entschädigung vom Arbeitgeber gemäß § 616 BGB nur bestehe, wenn es im Tarifvertrag geregelt sei.4. Mit einem als "Widerspruch" betitelten Schreiben vom 06.07.2015 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den abweisenden Teil des Bescheides, der ihm am 23.06.2015 zugestellt worden war, ein und verwies darauf, dass der Anspruch auf Entschädigung vom Arbeitgeber gemäß Paragraph 616, BGB nur bestehe, wenn es im Tarifvertrag geregelt sei.

5. Mit Schreiben vom 14.07.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor und erklärte, dass nur XXXX einen Gebührenantrag gestellt habe und Bescheidadressatin sei. Die Zureise mit einer nicht namentlich genannten Begleitperson sei ihr bewilligt worden.5. Mit Schreiben vom 14.07.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor und erklärte, dass nur römisch 40 einen Gebührenantrag gestellt habe und Bescheidadressatin sei. Die Zureise mit einer nicht namentlich genannten Begleitperson sei ihr bewilligt worden.

6. Mit Schreiben vom 04.08.2015 übermittelte die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer nachgereichte Bestätigung seines Arbeitgebers vom 22.07.2015, in dem dieser mitteilte, dass eine bezahlte Freistellung nur aufgrund der in § XXXX Manteltarifvertrag der XXXX aufgeführten Anlässe möglich sei. Darin sei zwar die Entgeltfortzahlung wegen Erfüllung allgemein staatsbürgerlicher Pflichten nach dem deutschen Recht vorgesehen, die Begleitung der zur Begutachtung beim Arzt geladenen Klägerin stelle jedoch keine solche Pflicht dar.6. Mit Schreiben vom 04.08.2015 übermittelte die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer nachgereichte Bestätigung seines Arbeitgebers vom 22.07.2015, in dem dieser mitteilte, dass eine bezahlte Freistellung nur aufgrund der in Paragraph römisch 40 Manteltarifvertrag der römisch 40 aufgeführten Anlässe möglich sei. Darin sei zwar die Entgeltfortzahlung wegen Erfüllung allgemein staatsbürgerlicher Pflichten nach dem deutschen Recht vorgesehen, die Begleitung der zur Begutachtung beim Arzt geladenen Klägerin stelle jedoch keine solche Pflicht dar.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2016 wurde die Beschwerde an die im Grundverfahren Beklagte zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2017 wurde der Beschwerdeführer um Bekanntgabe einer allfälligen Bevollmächtigung der Klägerin zur Stellung des Gebührenantrags in seinem Namen und Übermittlung des Manteltarifvertrags der XXXX ersucht.8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2017 wurde der Beschwerdeführer um Bekanntgabe einer allfälligen Bevollmächtigung der Klägerin zur Stellung des Gebührenantrags in seinem Namen und Übermittlung des Manteltarifvertrags der römisch 40 ersucht.

Außerdem wurde die belangte Behörde um Übermittlung weiterer Aktenteile hinsichtlich der Untersuchung der Klägerin beim Sachverständigen und einer allfällig nachgewiesenen Vollmacht der Klägerin, sowie um Stellungnahme zur Urheberschaft der handschriftlichen Vermerke auf der Verdienstausfallbestätigung und zum Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers ersucht.

9. Am 22.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer den Manteltarifvertrag und gab bekannt, dass er XXXX persönlich beauftragt habe, seinen Verdienstausfall geltend zu machen.9. Am 22.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer den Manteltarifvertrag und gab bekannt, dass er römisch 40 persönlich beauftragt habe, seinen Verdienstausfall geltend zu machen.

Die belangte Behörde erklärte mit Schreiben vom 27.03.2017 zur Untersuchung beim Sachverständigen, dass diese pünktlich stattgefunden habe, die Dauer sei aber nicht vermerkt. Hinsichtlich des handschriftlichen Vermerks lasse sich nicht eruieren, von wem dieser stamme. Weiters liege keine Vollmacht des Beschwerdeführers im Akt auf, der Bescheid sei jedoch auch ihm zugestellt worden. Schließlich wurde ausgeführt, dass auf die Sonderregelungen des Tarifvertrages mangels Vorlage und damit Kenntnis kein Bedacht genommen worden sei. Sollten die Ausführungen der XXXX richtig sein, könnte ein Anspruch des Beschwerdeführers berechtigt sein.Die belangte Behörde erklärte mit Schreiben vom 27.03.2017 zur Untersuchung beim Sachverständigen, dass diese pünktlich stattgefunden habe, die Dauer sei aber nicht vermerkt. Hinsichtlich des handschriftlichen Vermerks lasse sich nicht eruieren, von wem dieser stamme. Weiters liege keine Vollmacht des Beschwerdeführers im Akt auf, der Bescheid sei jedoch auch ihm zugestellt worden. Schließlich wurde ausgeführt, dass auf die Sonderregelungen des Tarifvertrages mangels Vorlage und damit Kenntnis kein Bedacht genommen worden sei. Sollten die Ausführungen der römisch 40 richtig sein, könnte ein Anspruch des Beschwerdeführers berechtigt sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. In einer Sozialrechtssache vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht unterzog sich die in Deutschland wohnhafte Klägerin und nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, aufgrund einer Ladung einer Untersuchung durch einen Sachverständigen in XXXX am XXXX. Aus gesundheitlichen Gründen wurde ihr die Begleitung durch den bei der XXXX in XXXX beschäftigten Beschwerdeführer bewilligt.1.1. In einer Sozialrechtssache vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht unterzog sich die in Deutschland wohnhafte Klägerin und nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , aufgrund einer Ladung einer Untersuchung durch einen Sachverständigen in römisch 40 am römisch 40 . Aus gesundheitlichen Gründen wurde ihr die Begleitung durch den bei der römisch 40 in römisch 40 beschäftigten Beschwerdeführer bewilligt.

1.2. Der Beschwerdeführer ermächtigte mündlich die Klägerin (seine damalige Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehefrau) zur Stellung des Antrags auf Ersatz der Reise- und Verpflegungskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Freistellung am XXXX wurden dem Beschwerdeführer bei einem Stundenlohn von XXXX täglicher Arbeitszeit EUR 164,79 vom Gehalt abgezogen.1.2. Der Beschwerdeführer ermächtigte mündlich die Klägerin (seine damalige Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehefrau) zur Stellung des Antrags auf Ersatz der Reise- und Verpflegungskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Freistellung am römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer bei einem Stundenlohn von römisch 40 täglicher Arbeitszeit EUR 164,79 vom Gehalt abgezogen.

1.3. Aufgrund deutschen Rechts hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Gerichtsakt.

2.2. Die Vollmachtserteilung ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 22.03.2017, die Höhe des Verdienstentgangs aus der vorgelegten Verdienstausfallbestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers.

2.3. Die Feststellung zum Entgeltsfortzahlungsanspruch lässt sich aus der nachgereichten Bestätigung des Arbeitgebers vom 22.07.2015 sowie aus dem beigebrachten Manteltarifvertrag der XXXX ableiten.2.3. Die Feststellung zum Entgeltsfortzahlungsanspruch lässt sich aus der nachgereichten Bestätigung des Arbeitgebers vom 22.07.2015 sowie aus dem beigebrachten Manteltarifvertrag der römisch 40 ableiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Stattgebung:

3.2.1. Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 (Gebühr über EUR 200,--) die dort genannten Personen – nämlich in Zivilsachen die Parteien; in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, die Anklagevertretung sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet; die Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 leg.cit. mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.3.2.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, (Gebühr über EUR 200,--) die dort genannten Personen – nämlich in Zivilsachen die Parteien; in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, die Anklagevertretung sowie jene Personen, gegen die sich das Verfahren richtet; die Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, leg.cit. mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, idgF lauten (auszugsweise):3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, idgF lauten (auszugsweise):

"Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Paragraph 2, (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.

(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben

1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,

2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (Paragraph 72, StPO) und Privatankläger.

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Paragraph 4, (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen."

3.2.3. Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (u.a. Ehegatten und Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.3.2.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (u.a. Ehegatten und Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zu den einschlägigen Bestimmungen des GebAG im Wesentlichen ausgeführt:

Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der konkrete Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).

Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103).Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103).

Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; 20.06.2012, 2010/17/0099; 08.09.2009, 2008/17/0235).

Bei der von den Justizverwaltungsbehörden zu prüfenden Frage, ob ein Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, ist das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches, etwa nach § 8 Abs 3 AngG, entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen (VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209; iwS auch VwGH 22.02.1999, 98/17/0225).Bei der von den Justizverwaltungsbehörden zu prüfenden Frage, ob ein Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, ist das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches, etwa nach Paragraph 8, Absatz 3, AngG, entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen (VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209; iwS auch VwGH 22.02.1999, 98/17/0225).

3.2.5. Aufgrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

3.2.5.1. Aus formaler Sicht ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer als genehmigte Begleitperson gemäß § 2 Abs. 2 GebAG in seinen Gebührenansprüchen einem Zeugen gleichzuhalten ist. Aufgrund einer mündlich erteilten Vollmacht war die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers iSd § 10 Abs. 4 AVG berechtigt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf – u.a. – Entschädigung für Zeitversäumnis für ihn geltend zu machen, wobei sich aus der Entscheidung der belangten Behörde auch keine Hinweise auf Zweifel an der Vertretungsbefugnis für den Beschwerdeführer ergeben haben.3.2.5.1. Aus formaler Sicht ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer als genehmigte Begleitperson gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GebAG in seinen Gebührenansprüchen einem Zeugen gleichzuhalten ist. Aufgrund einer mündlich erteilten Vollmacht war die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers iSd Paragraph 10, Absatz 4, AVG berechtigt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf – u.a. – Entschädigung für Zeitversäumnis für ihn geltend zu machen, wobei sich aus der Entscheidung der belangten Behörde auch keine Hinweise auf Zweifel an der Vertretungsbefugnis für den Beschwerdeführer ergeben haben.

Der Gebührenbestimmungsbescheid mag zwar den Beschwerdeführer namentlich nicht anführen, doch ist im Sinne der eben genannten Vollmacht der Antragstellerin und der laut Zustellnachweis am 23.06.2015 erfolgten Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer davon auszugehen, dass dieser gemäß § 22 Abs. 1 GebAG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG aufgrund Verletzung in seinen subjektiven Rechten als Zeuge zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist.Der Gebührenbestimmungsbescheid mag zwar den Beschwerdeführer namentlich nicht anführen, doch ist im Sinne der eben genannten Vollmacht der Antragstellerin und der laut Zustellnachweis am 23.06.2015 erfolgten Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer davon auszugehen, dass dieser gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufgrund Verletzung in seinen subjektiven Rechten als Zeuge zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist.

3.2.5.2. Des Weiteren ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG, dass eine Entschädigung für Zeitversäumnis dann zusteht, wenn der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Abwesenheit vom Arbeitsort einen Vermögensnachtteil durch einen tatsächlich entgangenen Verdienst erlitt und gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG bescheinigen konnte.3.2.5.2. Des Weiteren ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG, dass eine Entschädigung für Zeitversäumnis dann zusteht, wenn der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Abwesenheit vom Arbeitsort einen Vermögensnachtteil durch einen tatsächlich entgangenen Verdienst erlitt und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG bescheinigen konnte.

Die Ermittlungen zur maßgeblichen Rechtslage in Deutschland haben ergeben, dass § 616 BGB zwar vorsieht, dass ein zur Dienstleistung Verpflichteter seinen Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch verliert, "dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird". Der Beschwerdeführer ist jedoch Arbeitnehmer bei der XXXX, deren Manteltarifvertrag in § 26 über Urlaub und Krankheit hinausgehende besondere Gründe für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung vorsieht. Dazu gehört u.a. die Freistellung zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, welche unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit gewährt wird.Die Ermittlungen zur maßgeblichen Rechtslage in Deutschland haben ergeben, dass Paragraph 616, BGB zwar vorsieht, dass ein zur Dienstleistung Verpflichteter seinen Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch verliert, "dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird". Der Beschwerdeführer ist jedoch Arbeitnehmer bei der römisch 40 , deren Manteltarifvertrag in Paragraph 26, über Urlaub und Krankheit hinausgehende besondere Gründe für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung vorsieht. Dazu gehört u.a. die Freistellung zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, welche unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit gewährt wird.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist – wie auch der Arbeitgeber des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 22.07.2015 ausführt – die Ansicht nachvollziehbar, dass die Begleitung einer Person zur Untersuchung bei einem Sachverständigen nicht als Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten anzusehen ist; im Übrigen bezieht sich diese Bestimmung überdies auf staatsbürgerliche Pflichten nach deutschem Recht. Aus diesem Schreiben und der vorgelegten Verdienstausfallbestätigung des Beschwerdeführers muss daher geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für seine Abwesenheit gegenüber seinem Arbeitgeber zusteht. Es muss daher gegenständlich von einer Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Z 2 iVm § 18 GebAG ausgegangen werden.Für das Bundesverwaltungsgericht ist – wie auch der Arbeitgeber des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 22.07.2015 ausführt – die Ansicht nachvollziehbar, dass die Begleitung einer Person zur Untersuchung bei einem Sachverständigen nicht als Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten anzusehen ist; im Übrigen bezieht sich diese Bestimmung überdies auf staatsbürgerliche Pflichten nach deutschem Recht. Aus diesem Schreiben und der vorgelegten Verdienstausfallbestätigung des Beschwerdeführers muss daher geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für seine Abwesenheit gegenüber seinem Arbeitgeber zusteht. Es muss daher gegenständlich von einer Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 18, GebAG ausgegangen werden.

3.2.5.3. Wie sich aus der oben zitierten Rechtsprechung ergibt, hat der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Eine Bescheinigung im Sinne einer Glaubhaftmachung bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss.

Der Beschwerdeführer hat als unselbstständige Erwerbstätiger den Anspruch und die Höhe seines tatsächlich entgangenen Verdienstes mit der Vorlage der Verdienstausfallsbestätigung bescheinigt. Auch wenn die Urheberschaft der Angaben hinsichtlich der Arbeitszeit des Beschwerdeführers auf der Verdienstausfallbestätigung nicht ermittelt werden konnte, sind die Angaben doch wahrscheinlich. Es ist daher dem Antrag entsprechend anzunehmen, dass der Zeuge einen Arbeitstag von XXXX hat, amXXXX gearbeitet und ein Einkommen erzielt hätte und somit bei einem Stundenlohn von XXXX einen Vermögensnachteil iHv EUR 164,79 erlitt hat.Der Beschwerdeführer hat als unselbstständige Erwerbstätiger den Anspruch und die Höhe seines tatsächlich entgangenen Verdienstes mit der Vorlage der Verdienstausfallsbestätigung bescheinigt. Auch wenn die Urheberschaft der Angaben hinsichtlich der Arbeitszeit des Beschwerdeführers auf der Verdienstausfallbestätigung nicht ermittelt werden konnte, sind die Angaben doch wahrscheinlich. Es ist daher dem Antrag entsprechend anzunehmen, dass der Zeuge einen Arbeitstag von römisch 40 hat, amXXXX gearbeitet und ein Einkommen erzielt hätte und somit bei einem Stundenlohn von römisch 40 einen Vermögensnachteil iHv EUR 164,79 erlitt hat.

3.2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer die entsprechende Entschädigung iHv (kaufmännisch gerundeten) EUR 164,80 zuzusprechen.

3.2.7. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt und war diese auch von Amts wegen nicht erforderlich.3.2.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt und war diese auch von Amts wegen nicht erforderlich.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auslandswohnsitz, Begleitperson, Bescheidadressat,
Beschwerdelegimitation, Gebührenanspruch, Verdienstentgang,
Vollmacht, Zeugengebühr, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2110855.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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