TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/26 W208 2224181-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18
GebAG §19
GebAG §3 Abs1
GebAG §6

Spruch

W208 2224181-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes KREMS an der Donau vom 11.07.2019, Zl. 24 Hv 32/18w, wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Begehren auf Zuerkennung der Entschädigung für Zeitversäumnis iHv ? 630,00, eingebracht am 07.07.2019, nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde in einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2019 in dem Strafverfahren zu XXXX beim Landesgericht KREMS an der Donau (im Folgenden: LG) von 09:00 Uhr bis 10:25 Uhr als Zeuge einvernommen.

Mit Gebührenbestimmungsantrag vom 13.06.2019 machte der BF Reisekosten geltend und legte seine Visitenkarte vor, wonach er als Arzt für Allgemeinmedizin und Fliegerarzt selbstständig erwerbstätig sei. Gleichzeitig wurde ihm mündlich aufgetragen, binnen 14 Tagen seinen tatsächlichen Verdienstentgang schriftlich vorzulegen.

Mit E-Mail vom 07.07.2019 legte der BF anonymisierte, für die Zivilluftfahrtbehörde erstellte Tätigkeitsberichte vor, die seine Berufstätigkeit und die damit erworbenen freiberuflichen Einkünfte beispielhaft belegen würden. Zudem legte er einen Kassenzettel vor, um seinen aktuellen Tarif für eine einzelne fliegerärztliche Untersuchung zu zeigen. Weiters führte er aus, dass er an einem normalen Vormittag drei Piloten begutachten würde, wobei er für jede Untersuchung ? 210,00 lukriere. Hinsichtlich der Reisekosten führte er aus, dass er 108 Kilometer (km) mit dem PKW angereist sei.

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Präsidenten es LG vom 11.07.2019 wurden die Gebühren des BF für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit Reisekosten nach §§ 6 - 12 für die Fahrt mit dem PKW von XXXX nach XXXX und retour (108,6 km á 0,42) iHv ? 45,60 bestimmt. Das Mehrbegehren über eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Einkommensentgang nach § 18 Abs 1 Z 2 lit. b GebAG) iHv ? 630,00 wurde abgewiesen. (Die zugesprochenen Reisekosten sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.)

Hinsichtlich der Abweisung des Begehrens über die Entschädigung für Zeitversäumnis iHv ? 630,00 wurde Folgendes ausgeführt: Der BF sei nach der Verhandlung mündlich aufgefordert worden, eine Bescheinigung über das tatsächlich entgangene Einkommen, binnen 14 Tagen dem Gericht bekanntzugeben. Dieser Aufforderung sei der BF erst mit E-Mail vom 07.07.2019 nachgekommen, somit sei diese verspätet. Die Entscheidung finde in den Bestimmungen des GebAG ihre Deckung.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 15.07.2019) richtete sich die am 25.07.2019 eingebrachte Beschwerde. In dieser wird der Bescheid insofern angefochten, als dem BF keine Entschädigung für Zeitversäumnis iHv ? 630,00 zuerkannt wurde, und begehrt, diesen Verdienstentgang (richtig: Einkommensentgang) zuzusprechen.

Begründend wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem E-Mail vom 07.07.2019 und wies darauf hin, dass er an einem normalen Vormittag drei Piloten begutachte und für eine Untersuchung im Normalfall ? 210,00 lukrieren würde. Weiters verwies er auf teilweise bereits vorgelegte Unterlagen (Tätigkeitsberichte) und übermittelte zusätzliche Kassenzettel, um seinen aktuellen Tarif für eine fliegerärztliche Untersuchung nachzuweisen.

4. Mit Schreiben vom 02.10.2019, eingelangt am 08.10.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass der BF den Einkommensentgang iHv ? 630,00, der ihm aufgrund dreier nicht durchgeführter fliegeräztlicher Untersuchungen entstanden sei, erst am 07.07.2019 und damit 24 Tage nach der am 13.06.2019 erfolgten Zeugenvernehmung beantragt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

Der BF ist der festgestellten Fristversäumnis auch in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer "reformatio in peius" besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K6).

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.

Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten:

"Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. [...]

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 ? für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...]

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Der BF wurde am 13.06.2019 als Zeuge in einer Strafsache vor dem LG einvernommen.

Zunächst wurde dem BF nach der Verhandlung am 13.06.2019 mündlich aufgetragen, binnen 14 Tagen seinen tatsächlichen Verdienstentgang (Einkommensentgang) schriftlich vorzulegen. Am 07.07.2019 brachte der BF via E-Mail einen entsprechenden Antrag sowie ein Konvolut an diesbezüglichen Unterlagen ein.

In der Beschwerde wird ausschließlich die Nichtzuerkennung des behaupteten Einkommensentganges von ? 630,00 bekämpft, welchen der BF mit E-Mail vom 07.07.2019 geltend gemacht hat. Im bekämpften Bescheid wird zu diesem Begehren ausgeführt, dass der BF die Bescheinigung seines Einkommensentganges verspätet erbracht hat.

Somit geht aus dem Inhalt des Bescheides zweifelsfrei hervor, dass die Behörde die Zulässigkeit einer inhaltlichen Entscheidung wegen Verfristung verneint hat und das Begehren auf Einkommensentgang iHv ? 630,00 daher zurückzuweisen gewesen wäre. Somit hat sich die belangte Behörde hinsichtlich der Abweisung dieses Begehrens im Ausdruck vergriffen (vgl VwGH 01.06.2006, 2005/07/0035, mwN; 13.03. 2002, 2001/12/0181; 11.07.2014, 2012/17/0176).

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist daher auch nur die Frage, ob diese "Abweisung" (richtig: Zurückweisung) zu Recht erfolgt ist oder nicht (VwGH 31.01.2018, Ra 016/10/0121).

Gemäß § 19 Abs 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231, AnwBl 1994, 732 = ÖStZB 1995, 127 = ZfVB 1996/180) hat zu dieser Bestimmung ausgeführt:

"Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 leg. cit. hat der Zeuge den Anspruch auf SEINE Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts ?seine' - d.h. offenbar: ?die ihm (seiner Meinung nach) zustehende' - Gebühr geht hervor, daß sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken hat. Auch dem Wortlaut des Gesetzes ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen; andernfalls hätte der Gesetzgeber etwa die Formulierung ?Der Zeuge hat binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob er eine Gebühr beansprucht' o.ä. wählen können.

Damit stimmt auch die Absicht des historischen Gesetzgebers überein. In der Regierungsvorlage zum GebAG 1975, 1336 Blg. NR 13. GP, heißt es hiezu:

?Dieser Zeitraum ist für die Beschaffung von Bestätigungen über seine Auslagen oder über die Höhe eines entgangenen Verdienstes oder Einkommensentgangs sowie für die Kosten des Stellvertreters oder einer Hilfskraft (Abs. 2) ausreichend. Der an die Nichteinhaltung dieser Frist geknüpfte Verlust des Anspruchs ist daher, BESONDERS WEIL ER ZUR VERFAHRENSSTRAFFUNG ERFORDERLICH IST, gerechtfertigt.'

Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 GebAG - innerhalb der Verfallsfrist des § 19 Abs 1 GebAG - umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (vgl VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Im gegenständlichen Fall hat der BF seinen Einkommensentgang erst nach Ablauf der Frist beziffert und bescheinigt.

Folglich hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass der Antrag des BF vom 07.07.2019 auf Einkommensentgang iHv ? 630,00 erst nach Ablauf der Geltendmachungsfristen erfolgt ist.

Da der Bescheid vor diesem Hintergrund nicht rechtswidrig iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Begehren auf Zuerkennung der Entschädigung für Zeitversäumnis iHv ? 630,00, eingebracht am 07.07.2019, nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Gebührenanspruch Gebührenanspruch - Frist Gebührenanspruch - Geltendmachung Verfristung verspäteter Antrag Verspätung Zeugengebühr Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2224181.1.00

Im RIS seit

11.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten