TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/9 I411 2212080-1

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Veröffentlicht am 09.04.2020
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Entscheidungsdatum

09.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §14
GebAG §18
GebAG §3
GebAG §3 Abs1
GebAG §6 Abs1
GebAG §7

Spruch

I411 2212080-1/2E

im namen der republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.11.2018, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Gebühren des Zeugen mit EUR 571,60 bestimmt werden und das Mehrbegehren in Höhe von EUR 17,80 abgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In der vor dem Bezirksgericht (in Folge BG) XXXX geführten Zivilrechtssache XXXX wurde XXXX mit Ladung vom 02.07.2018 zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 als Zeuge geladen. Klagende Partei des Zivilverfahrens zu XXXX war die XXXX.

2. Der Zeuge hat der Ladung ordnungsgemäß Folge geleistet und seinen Anspruch auf Zeugengebühren in der mündlichen Verhandlung angemeldet; er wurde aufgefordert, diesen binnen 14 Tagen schriftlich geltend zu machen.

3. Dieser Aufforderung folgend, machte der Zeuge fristgerecht mit Schreiben vom 30.10.2018 seinen Gebührenanspruch geltend und führte aus, dass er aufgrund des Gerichtstermines seinen Auftraggeber auf der Baustelle nicht selbst vertreten habe können und es deshalb erforderlich gewesen sei, einen Stellvertreter für diesen Zeitraum zu entsenden. Dem Schreiben beigefügt wurde die entsprechende Honorarnote vom 25.10.2018 von XXXX, aus der ersichtlich ist, dass für die Baustellenvertretung am 17.10.2018 von 07:30 bis 12:30 Uhr ein Zahlbetrag von EUR 540,00 angefallen ist. Weiters wurde mit dem Schreiben das Formular für die Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung übermittelt, aus dem hervorgeht, dass für den Zeugen an Reisekosten ein Betrag von EUR 31,60 - dies für die Bahnfahrt von XXXX nach XXXX und retour - angefallen sei. Insgesamt machte der Zeuge Gebühren in Höhe von EUR 642,60 geltend.

4. Der Aufforderung zur Beseitigung von Formgebrechen vom 02.11.2018 des BG XXXX entsprechend, reichte der Zeuge mit Schreiben vom 07.11.2018 - somit innerhalb der vorgegebenen Frist von 14 Tagen - die vom BG XXXX geforderten Unterlagen und Verbesserungen nach und machte schließlich einen Betrag von EUR 589,40 geltend.

5. Mit Bescheid des Vorstehers des BG XXXX vom 20.11.2018, XXXX, wurden die Gebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung am 17.10.2018 nach den Bestimmungen des GebAG 1975 idgF mit EUR 580,10 bestimmt. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 9,30 wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zeuge seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleitstet und den Anspruch auf seine Gebühr rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Frist nach Abschluss seiner Vernehmung geltend gemacht habe, doch habe der Mehraufwand mangels Deckung im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) nicht zuerkannt werden können.

Der Bescheid wurde mittels Zustellverfügung sowohl an den Zeugen als auch an die Parteien des Zivilverfahrens zugestellt.

6. Mit Beschwerde der vor dem BG XXXX in der Zivilrechtssache zu XXXX als Klägerin auftretenden Partei vom 07.12.2018, beim BG XXXX eingelangt am 13.12.2018, wurde Rechtswidrigkeit insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

So wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Zeuge die Gebühren nicht fristgerecht geltend gemacht habe und dass diesem weiters die Stellvertreterkosten in Höhe von EUR 540,00 nicht zustehen; der Zeuge sei nicht ident mit der GmbH und stehe dem Zeugen - wenn überhaupt - lediglich ein Verdienstentgang zu. Die belangte Behörde habe es zu begründen unterlassen, wieso der verspätet und von einer anderen Rechtsperson geltend gemachte Gebührenanspruch dem Zeugen zustehe. Weiters übersehe es die belangte Behörde, dass die Honorarnote für die notwendige Stellvertretung in Höhe von EUR 540,00 nicht an den Zeugen, sondern an die GmbH adressiert sei; es sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Zeugen, der für sich persönlich und nicht als Vertreter der GmbH Anspruch auf Zeugengebühren zustehen. Bezüglich dem im angefochtenen Bescheid zugesprochenen Mehraufwand für ein Mittagessen, wird in der Beschwerde auf die Bestimmung des § 14 Abs 1 und 2 GebAG verwiesen und ausgeführt, dass die genannten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, da der Zeuge um 13:44 Uhr zu seinem Wohnort bzw. seiner Arbeitsstätte zurückgekehrt sei.

7. Mit Schriftsatz vom 17.12.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.01.2019, legte der Vorsteher des BG XXXX die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

XXXX wurde in der Tagsatzung vom 17.10.2018 vor dem BG XXXX in der Rechtssache zu XXXX als Zeuge einvernommen. Aufgrund dieser Teilnahme und der damit einhergehenden Zeitversäumnis, beauftragte er zur Baustellenvertretung im Zeitraum von 07:30 bis 12:30 Uhr XXXX, welcher mit Honorarnote vom 25.10.2018 einen Betrag von EUR 540,00 (5 Stunden à EUR 90,00) in Rechnung stellte. Adressiert wurde die Honorarnote an die XXXX, einer unter derXXXX im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren geschäftsführender Gesellschafter der Zeuge XXXX ist.

Wie aus dem entsprechenden Verhandlungsprotokoll vom 17.10.2018 ersichtlich, meldete der Zeuge seinen Anspruch auf Zeugengebühren an und wurde er beauftragt, diese binnen 14 Tagen schriftlich geltend zu machen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 30.10.2018 fristgerecht nach. An Gebühren machte er Reisekosten in Höhe von EUR 31,60, an Pauschalentschädigung gem. § 18 Abs 1 GebAG EUR 71,00 (5 Stunden à EUR 14,20) sowie Kosten für Stellvertretung/Hilfskraft in Höhe von EUR 540,00, somit einen Gesamtbetrag von EUR 642,60 geltend.

In weiterer Folge erging am 02.11.2018 die Aufforderung des BG XXXXs zur Beseitigung von Formgebrechen, mit welcher der Zeuge zur Verbesserung folgender Formgebrechen aufgefordert wurde:

"1) das unterschriebene Original der Gebührenbestimmung ON 33 vorzulegen ist

2) eine Pauschalentschädigung (5 Std. zu je EUR 14,20) EUR 71,00, durch Angabe des Berufes und Bestätigung durch den Dienstgeber zu bescheinigen ist bzw.

3) Kosten für die Stellvertretung (Vorlage des Originales) zu bescheinigen sind (dabei besteht kein weiterer Anspruch auf Pauschalentschädigung)."

Dieser Aufforderung wurde beigefügt, dass "die verbesserten Originale binnen 14 Tage vorzulegen [sind], sonst könnten diese nicht mehr als am Tage des ersten Einlangens überreicht angesehen werden. Eine Verlängerung der Frist ist nicht zulässig. Die Tage des Postlaufes werden in diese Frist nicht eingerechnet."

Da der Zeuge dem Auftrag mit Schreiben vom 07.11.2018, beim BG XXXX eingelangt am 09.11.2018, nachkam, gilt die Einbringung der Gebührennote als fristgerecht.

Dem Auftrag entsprechend, wurden vom Zeugen Ausbesserungen dahingehend vorgenommen, dass das Original der Honorarnote vom 25.10.2018, unterschrieben von XXXX, sowie das hierfür vom Gericht vorgesehen Formular "Bestätigung über Vergütung für Stellvertreter oder Hilfskraft" unterschrieben retourniert wurde. Aufgrund der geltend gemachten Kosten für die Stellvertretung wurde richtigerweise von der Geltendmachung der ursprünglich geforderten Pauschalentschädigung in Höhe von EUR 71,00 (Pauschalentschädigung gem. § 18 GebAG, 5 Stunden à EUR 14.20) abgesehen und daher anstellte der vormals geforderten EUR 642,60 schließlich - unter Hinzurechnung von Aufenthaltskosten in Höhe von EUR 16,40 (für Frühstück ein Betrag von EUR 4,00 und für Mittagessen ein Betrag von EUR 12,40) und Reisekosten von nunmehr EUR 33,00 - insgesamt ein Betrag von EUR 589,40 gefordert.

Da der Zeuge bei seiner ursprünglichen Geltendmachung der Gebühren Reisekosten in Höhe von EUR 31,60 veranschlagte und im ausgebesserten Formular vom 07.11.2018 unbegründet EUR 33,00 anführt, wird vom ursprünglichen Betrag in Höhe von EUR 31,60 ausgegangen. Dieser Betrag übersteigt auch nicht den im Online Ticketshop der Österreichischen Bundesbahnen angezeigten Betrag für die geltend gemachte Strecke (https://tickets.oebb.at/de/ticket/timetable, aufgerufen am 16.03.2020) und stehen die Reisekosten zudem außer Streit.

Vom zuständigen BG XXXX wurden die Gebühren des Zeugen schließlich mit Bescheid vom 20.11.2018 mit EUR 580,10 bestimmt und das Mehrbegehren in Höhe von EUR 9,30 - bestehend aus EUR 4,00 für Frühstück, EUR 3,90 für Mittagessen und einem Differenzbetrag von EUR 1,40 zwischen den ersten und zweiten geltend gemachten Reisekosten - abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des GebAG 1975 idgF lauten:

"Umfang der Gebühr

§ 3 (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

...

Reisekosten

§ 6 (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

...

Massenbeförderungsmittel

§ 7 (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Verpflegung

§ 14 (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück EUR 4,00

2. für das Mittagessen EUR 8,50

3. für das Abendessen EUR 8,50

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18 (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 EUR für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."

Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer von XXXX mit dem Zug, somit einem Massenbeförderungsmittel iSd § 7 Abs 1 GebAG, zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung an und wurde ihm somit zu Recht der Ersatz der notwendigen Reisekosten in der von ihm erstmals geltend gemachten Höhe von EUR 31,60 mit gegenständlich angefochtenem Bescheid zuerkannt. Da der Zeuge kein Bahnticket zur Bestätigung vorgelegt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der neuerlichen Formularübermittlung von seinen vormals EUR 31,60 abwich und unter "Reisekosten" einen Betrag von EUR 33,00 veranschlagte und ist dieser Umstand auch deshalb nicht näher aufzugreifen, da er außer Streit steht.

Weiters machte der Zeuge Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 18 Abs 1 Z 2 lit d geltend. Mit Honorarnote vom 25.10.2018 bescheinigte er sowohl den Grund dieses Anspruches als auch dessen Höhe und wurde ihm somit zu Recht der Betrag von EUR 540,00 für die Kosten der aufgrund seiner Zeugenladung notwendigerweise zu bestellenden Stellvertretung zuerkannt. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde davon ausgeht, dass der Zeuge nicht ident mit der J. GmbH, für welche die Stellvertretungsarbeiten durchgeführt wurden, sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim Zeugen um den geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH handelt und er als solcher Zeichnungen für die GmbH vornimmt. Die Argumentation, der Zeuge habe die Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter für sich selbst geltend gemacht, gehen somit ins Leere, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.

Im gegenständlichen Bescheid wird vom Beginn der Reise um 08:21 Uhr und von der Rückkehr zum Wohnort/zur Arbeitsstätte um 13:44 Uhr ausgegangen. Wie sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen des § 14 Abs 2 GebAG ergibt, ist dem Zeugen der Mehraufwand für das Frühstück nur zu vergüten, wenn er die Reise vor 7 Uhr, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen. Im vorliegenden Fall ergibt sich somit klar, dass der Zeuge weder Anspruch auf Vergütung eines Mehraufwandes für das Frühstück noch für das Mittagessen hat, da er seine Reise nach 7 Uhr, nämlich um 08:21 Uhr angetreten und vor 14 Uhr, nämlich um 13:44 Uhr beendet hat. Das vom BG XXXX im angefochtenen Bescheid zugesprochene Mittagessen in Höhe von EUR 8,00 ist daher zu Unrecht zugesprochen worden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Gebührenbestimmung - Gericht Massenbeförderungsmittel notwendige Kosten Reisekosten Stellvertreter Verpflegskosten Vertretungskosten Zeugengebühr Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2212080.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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