TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/13 I411 2228754-1

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Veröffentlicht am 13.05.2020
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Entscheidungsdatum

13.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §1 Abs1
GebAG §13
GebAG §14
GebAG §15
GebAG §16
GebAG §17
GebAG §18
GebAG §2 Abs1
GebAG §3 Abs1
GebAG §4 Abs1
GebAG §6 Abs1
GebAG §7
GebAG §8
GebAG §9

Spruch

I411 2228754-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbrin, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 07.01.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In dem vor dem Bezirksgericht (in Folge auch: BG) Dornbirn geführten Verlassenschaftsverfahren zu XXXX wurde XXXX als Zeuge zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung geladen. Er ist dieser Ladung ordnungsgemäß nachgekommen und hat er fristgerecht den Ersatz seiner Zeugengebühren geltend.

2. Zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs wurde den im Verlassenschaftsverfahren (in Folge auch: Grundverfahren) beteiligten Parteien - drunter der nunmehrige Beschwerdeführer (in Folge auch: BF) - die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Hiervon machte der BF auch Gebrauch und monierte er sowohl die beanspruchten Reisekosten als auch die Stellvertreterkosten des Zeugen. So führte er in der Stellungnahme aus, dass Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestanden seien, deren Benützung zumutbar gewesen sei; darüber hinaus sei die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters nicht bescheinigt worden. Der vom Vertreter in Rechnung gestellte Betrag sei ohne Bezugnahme auf irgendwelche Richtlinien / Vorgaben nicht nachvollziehbar. Es fehle eine detaillierte Auflistung, eine lediglich pauschale Abrechnung sei nicht ausreichend.

3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Vorsteherin des BG Dornbirn vom 07.01.2020 wurden die Gebühren des Zeugen mit EUR 801,00 bestimmt.

Zusammengefasst wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass die vom Zeugen verzeichneten Reisekosten mit seinem privaten Fahrzeug die Kosten des Massenbeförderungsmittels (Bus und Bahn) nicht übersteigen würden; dies vor allem dann nicht, wenn man bedenkt, dass der Zeuge Anspruch auf Nutzung eines Schlafwagens gehabt hätte bzw. eine Übernachtung in Anspruch hätte nehmen können. Die Voraussetzungen des § 9 Z 2 GebAG seien erfüllt. Bezüglich den Stellvertreterkosten wurde ausgeführt, dass angesichts der dargestellten technischen und kaufmännischen Anforderungen, denen der Stellvertreter gewachsen sein müsse, die Bestellung des Sohnes, der mit dem Unternehmen des Zeugen vertraut sein dürfte, berechtigt erscheine. Die Dringlichkeit der Stellvertreterbestellung ergebe sich aus der am 03.09.2019 durchgeführten Montage einer Solaranlage in Süditalien. Zu fordern, dass die Montage einer Solaranlage in Süditalien - aufgrund einer eintägigen Abwesenheit des Geschäftsführers - verlegt wird, wäre überzogen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei eine mangelnde Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensverstöße moniert wurden.

5. Mit Schriftsatz vom 17.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.02.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

XXXX ist Geschäftsführer der XXXX GmbH mit Sitz in XXXX, Deutschland. Er wurde in der Tagsatzung des Bezirksgerichtes Dornbirn am 03.09.2019 von 15:00 bis 16:05 Uhr als Zeuge einvernommen und machte er hierfür fristgerecht Zeugengebühren geltend. Diese wurden ihm mit angefochtenem Bescheid - kaufmännisch gerundet - auch wie folgt zugesprochen:

* Reisekosten Osterhofen - Dornbirn und retour EUR 259,00

* Vignette EUR 9,20

* Parkgebühren EUR 1,00

* Abendessen EUR 7,30

* Stellvertreterkosten EUR 523,60

Gesamt EUR 801,00

Der Zeuge ist wohnhaft in 94486 Osterhofen, Deutschland, von wo aus er die Fahrt in seinem Pkw zum Ort der Verhandlung, Dornbirn, antrat und auch wieder retour fuhr; hierfür legte er pro Strecke 342 km zurück.

Aufgrund seiner Vernehmung musste der Zeuge für seine Abwesenheit als Geschäftsführer in der bezeichneten GmbH einen Stellvertreter einstellen. Die Stellvertreterbestellung war aufgrund der technischen und kaufmännischen Anforderungen berechtigt. Dieser Stellvertreter - es handelt sich dabei um den Sohn des Zeugen, welcher selbst Geschäftsführer einer anderen GmbH ist - legte eine Rechnung für seine Stellvertretertätigkeit in Höhe von EUR 523,60 (8 Stunden à EUR 55,00 zzgl. 19 % MwSt) vor und wurde diese vom Zeugen auch bezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Insbesondere hat die belangte Behörde plausibel dargelegt, wieso sie die vom Zeugen vorgelegte Fahrpreisauskunft der Deutschen Bahn für die Tarife der vom Zeugen zurückzulegenden Strecke der Beweiswürdigung zugrunde legt; hier wird auf die dementsprechenden Ausführungen verwiesen.

Die belangte Behörde hat auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Bestellung eines Stellvertreters für den Zeugen als Geschäftsführer der GmbH notwendig und in der geltend gemachten Höhe auch gerechtfertigt waren.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975, BGBl. Nr. 136/1975, idgF, lauten:

"Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher. ...

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird. ...

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. ...

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen. ...

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Fahrpreisklasse

§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Andere als Massenbeförderungsmittel

§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,

3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).

(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

Aufenthaltskosten

§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen

1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und

2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück 4,00 ?

2. für das Mittagessen 8,50 ?

3. für das Abendessen 8,50 ?

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Nächtigung

§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 ? zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.

(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.

Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland

§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 ? für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."

Im vorliegenden Fall beantragt der Zeuge EUR 259,00 an Reisekosten, EUR 9,20 für die österreichische Autobahnvignette sowie EUR 1,00 für Parkgebühren. Die belangte Behörde geht richtigerweise davon aus, wenn sie ausführt, dass die vom Zeugen verzeichneten Reisekoten mit dem privaten Pkw die Kosten des Massenbeförderungsmittels nicht übersteigen, da der aus dem Ausland geladene Zeuge, welcher bis 16:05 Uhr einvernommen wurde, seine Reise erst nach 22:00 Uhr hätte beenden können und er dadurch Anspruch auf Nächtigung gem. § 15 f. GebAG gehabt hätte. Auch die Kosten für Vignette sowie die Parkgebühren sind dem Zeugen gem. § 6 Abs 3 GebAG zu ersetzen, da es sich hierbei um unvermeidliche Nebenkosten handelt.

Auch zu den Stellvertreterkosten hat die belangte Behörde - wie bereits oben dargelegt - nachvollziehbar und plausibel dargelegt, wieso die Bestellung des Stellvertreters im konkreten Fall berechtigt war. Den Anforderungen des § 18 Abs 2 GebAG hat der Zeuge sowohl Grund als auch Höhe der Kosten bescheinigt und waren ihm daher auch die EUR 523,60 für den zu bestellenden Stellvertreter zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage, zB VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 GEG und weicht nicht von dieser ab. Allfällige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden im gegenständlichen Einzelfall nicht aufgeworfen, sodass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

ausländischer Zeuge Bezirksgericht Einkommensentgang notwendige Kosten selbstständig Erwerbstätiger Stellvertreter unvermeidliche Auslagen Verlassenschaftsverfahren Vertreterbestellung Vertretungskosten Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2228754.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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