TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/22 L524 2171020-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2017
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Entscheidungsdatum

22.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §18
GebAG §20 Abs1
GebAG §6
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001

Spruch

L524 2171020-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Eferding vom 13.06.2017, Zl. 3 U 42/16g, zu Recht erkannt:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und § 20 Abs. 1 GebAG ersatzlos behoben.A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG und Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In einem Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Eferding wurde in der Verhandlung am 21.11.2016 XXXX als Zeugin einvernommen. Sie wurde für 8.30 Uhr geladen und ihre Anwesenheit war bis 10.15 Uhr erforderlich.1. In einem Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Eferding wurde in der Verhandlung am 21.11.2016 römisch 40 als Zeugin einvernommen. Sie wurde für 8.30 Uhr geladen und ihre Anwesenheit war bis 10.15 Uhr erforderlich.

2. Am 21.11.2016 beantragte die Zeugin eine Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz in Höhe von € 262,68 (Reisekosten in Höhe von € 22,68 sowie Einkommensentgang in Höhe von € 240,--).

3. Mit Schreiben der Revisorin des Oberlandesgerichtes Linz vom 10.05.2017 wurde die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Eferding angewiesen, ein Verbesserungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 GebAG zu führen und mit näher genannten Ermittlungen beauftragt. Daraufhin wurde die Zeugin aufgefordert, Nachweise betreffend den Einkommensentgang vorzulegen sowie die Verwendung des eigenen PKW anstelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zu begründen. Mit Schreiben vom 22.05.2017 erstattete die Zeugin dazu eine Stellungnahme. Nachweise wurden nicht vorgelegt.3. Mit Schreiben der Revisorin des Oberlandesgerichtes Linz vom 10.05.2017 wurde die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Eferding angewiesen, ein Verbesserungsverfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 2, GebAG zu führen und mit näher genannten Ermittlungen beauftragt. Daraufhin wurde die Zeugin aufgefordert, Nachweise betreffend den Einkommensentgang vorzulegen sowie die Verwendung des eigenen PKW anstelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zu begründen. Mit Schreiben vom 22.05.2017 erstattete die Zeugin dazu eine Stellungnahme. Nachweise wurden nicht vorgelegt.

4. Mit Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Eferding vom 13.06.2017, Zl. 3 U 42/16g, wurde die Gebühr der Zeugin antragsgemäß in der Höhe von € 262,70 bestimmt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin des Oberlandesgerichts Linz Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Benützung des eigenen PKW nicht vorlägen. Der Nachweis eines tatsächlich entgangenen Einkommens sei von der Zeugin auch nicht vorgelegt worden. Zudem sei die Zeugenladung zeitgerecht zugestellt worden, so dass die Zeugin für den 21.11.2016 vorgesehene Termine verlegen hätte können. Es liege daher kein Vermögensschaden vor. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid hinsichtlich bescheiderlassender Behörde, Unterfertigung sowie Rechtsmittelbelehrung nicht den Bestimmungen des VAJu entspreche. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

6. Der Vorsteher des Bezirksgerichts Eferding machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt Verwaltungskat mit Schreiben vom 13.09.2017, eingelangt am 20.09.2017, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid trägt in der Kopfzeile den Schriftzug:

"REPUBLIK ÖSTERREICH

BEZIRKSGERICHT EFERDING"

In der Fertigungsklausel steht:

"Bezirksgericht Eferding, GAbteilung 1

Eferding, 13. Juni 2017

XXXX , Kostenbeamtin"römisch 40 , Kostenbeamtin"

Der angefochtene Bescheid ist nicht vom Vorsteher des Bezirksgerichts Eferding erlassen worden. Aus der Fertigungsklausel ergibt sich nicht, dass die Kostenbeamtin im Auftrag des Leiters des Bezirksgerichts den Bescheid erließ.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 27 VwGVG, Anm. 4).Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 27, VwGVG, Anmerkung 4).

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG) lauten:

"Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20, (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden.

Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.Paragraph 21, (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.

(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Rechtsmittel

§ 22. (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.Paragraph 22, (1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.

(2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (§ 5) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Abs. 1 gilt sinngemäß.(2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (Paragraph 5,) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Absatz eins, gilt sinngemäß.

(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG)."(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Artikel 133, Absatz 8, B-VG)."

Seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 ist gemäß § 20 Abs. 1 GebAG die Gebühr vom Leiter jenes Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.Seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 ist gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG die Gebühr vom Leiter jenes Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde gemäß § 20 Abs. 1 GebAG – dem Leiter des Bezirksgerichts – erlassen. Aus dem angefochtenen Bescheid geht eindeutig hervor, dass die Kostenbeamtin in der Fertigungsklausel genannt ist. Es fehlt auch ein Hinweis, dass im Auftrag des Vorstehers des Bezirksgerichts der Bescheid erlassen wurde. Zuständig ist aber auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 GebAG der Leiter des Gerichts. Dieser kann zwar einen Bediensteten seines Gerichts mit der Gebührenbestimmung betrauen und ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, doch hätte dies in der Fertigungsklausel Ausdruck finden müssen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch kein Hinweis auf eine Betrauung und Ermächtigung der Kostenbeamtin iSd § 20 Abs. 1 GebAG. Zusätzlich nennt auch der Briefkopf des angefochtenen Bescheides das Bezirksgericht Eferding, nicht aber die Behörde, nämlich den als Justizverwaltungsorgan tätigen Vorstehers des Gerichts.Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG – dem Leiter des Bezirksgerichts – erlassen. Aus dem angefochtenen Bescheid geht eindeutig hervor, dass die Kostenbeamtin in der Fertigungsklausel genannt ist. Es fehlt auch ein Hinweis, dass im Auftrag des Vorstehers des Bezirksgerichts der Bescheid erlassen wurde. Zuständig ist aber auf Grund der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, GebAG der Leiter des Gerichts. Dieser kann zwar einen Bediensteten seines Gerichts mit der Gebührenbestimmung betrauen und ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, doch hätte dies in der Fertigungsklausel Ausdruck finden müssen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch kein Hinweis auf eine Betrauung und Ermächtigung der Kostenbeamtin iSd Paragraph 20, Absatz eins, GebAG. Zusätzlich nennt auch der Briefkopf des angefochtenen Bescheides das Bezirksgericht Eferding, nicht aber die Behörde, nämlich den als Justizverwaltungsorgan tätigen Vorstehers des Gerichts.

Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht von der zuständigen Behörde, welche der Vorsteher des Gerichtes ist, erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit folgt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Über den Gebührenanspruch des Zeugen muss somit neu von der zuständigen Behörde – dem Vorsteher des Bezirksgerichts – entschieden werden.

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht der aktuellen Rechtslage entspricht.

3. Zum von der zuständigen Behörde zu erlassenden Bescheid betreffend die Bestimmung der Gebühr der Zeugin wird auf Folgendes hingewiesen:

Die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).Die iSd Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben vergleiche VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).

Hinsichtlich der Gewährung von Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, wird darauf hingewiesen, dass dies nur dann möglich ist, wenn die in § 9 Abs. 1 GebAG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Hinsichtlich der Gewährung von Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, wird darauf hingewiesen, dass dies nur dann möglich ist, wenn die in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Zur Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG (tatsächlich entgangenes Einkommen) wird festgehalten, dass der Zeuge gemäß § 18 Abs. 2 GebAG den Grund des Anspruch und dessen Höhe zu bescheinigen hat.Zur Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG (tatsächlich entgangenes Einkommen) wird festgehalten, dass der Zeuge gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG den Grund des Anspruch und dessen Höhe zu bescheinigen hat.

4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Schlagworte

belangte Behörde, Bescheidkopf, ersatzlose Behebung,
Fertigungsklausel, Gerichtsvorsteher, Kostenbeamter, Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L524.2171020.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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