Entscheidungsdatum
19.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G314 2155558-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts XXXX vom 10.03.2017 im Verfahren XXXX wegen Zeugengebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.03.2017 im Verfahren römisch 40 wegen Zeugengebühren zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
"Die Gebühren des Zeugen XXXX für seine Vernehmung am XXXX2017 vor dem Bezirksgericht XXXX werden mit EUR 96,80 (davon EUR 28,80 Reisekosten und EUR 68 Entschädigung für Zeitversäumnis) bestimmt.""Die Gebühren des Zeugen römisch 40 für seine Vernehmung am XXXX2017 vor dem Bezirksgericht römisch 40 werden mit EUR 96,80 (davon EUR 28,80 Reisekosten und EUR 68 Entschädigung für Zeitversäumnis) bestimmt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Am 09.01.2017 wurde der Beschwerdeführer (BF) in der Jugendstrafsache XXXX des Bezirksgerichts (BG) XXXX für den XXXX2017 um 10.05 Uhr (voraussichtliches Ende: 10.30 Uhr) als Zeuge geladen. In der Ladung wurde die Adresse XXXX als Zustellort angegeben.Am 09.01.2017 wurde der Beschwerdeführer (BF) in der Jugendstrafsache römisch 40 des Bezirksgerichts (BG) römisch 40 für den XXXX2017 um 10.05 Uhr (voraussichtliches Ende: 10.30 Uhr) als Zeuge geladen. In der Ladung wurde die Adresse römisch 40 als Zustellort angegeben.
Am XXXX2017 wurde die Zeugengebühr des BF mit EUR 8,60 (Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel von XXXX nach XXXX und retour) bestimmt. Diese Gebühr wurde dem BF mündlich bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde er über sein Recht, binnen einer Woche eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen, belehrt.Am XXXX2017 wurde die Zeugengebühr des BF mit EUR 8,60 (Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel von römisch 40 nach römisch 40 und retour) bestimmt. Diese Gebühr wurde dem BF mündlich bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde er über sein Recht, binnen einer Woche eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen, belehrt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er Zeugengebühren von insgesamt EUR 109,30 begehrt, die er wie folgt aufschlüsselt:
Bus von XXXX nach XXXX und retour EUR 28,80Bus von römisch 40 nach römisch 40 und retour EUR 28,80
Aufenthaltskosten für Frühstück (EUR 4) und Mittagessen (EUR 8,50) EUR 12,50
Entschädigung für Zeitversäumnis 5 Stunden á EUR 13,60 EUR 68,00.
Er sei selbständig erwerbstätig und in XXXX wohnhaft. In XXXX sei sein Betrieb ansässig. Der Bus nach XXXX sei um 8.13 Uhr am Hauptbahnhof in XXXX abgefahren und um 12.53 Uhr wieder in Graz angekommen. Dazu legte der BF eine Honorarnote vom 01.03.2017 vor, mit der er der XXXX laut dem freien Dienstvertrag vom 05.07.2016 für Leistungen im Februar 2017 EUR 2.544,92 (156 Stunden á EUR 13,60 zuzüglich USt) in Rechnung stellte, weiters eine Meldebestätigung über seine Hauptwohnsitzmeldung in der XXXX, und eine Benachrichtigung des Finanzamts XXXX vom 16.01.2017.Er sei selbständig erwerbstätig und in römisch 40 wohnhaft. In römisch 40 sei sein Betrieb ansässig. Der Bus nach römisch 40 sei um 8.13 Uhr am Hauptbahnhof in römisch 40 abgefahren und um 12.53 Uhr wieder in Graz angekommen. Dazu legte der BF eine Honorarnote vom 01.03.2017 vor, mit der er der römisch 40 laut dem freien Dienstvertrag vom 05.07.2016 für Leistungen im Februar 2017 EUR 2.544,92 (156 Stunden á EUR 13,60 zuzüglich USt) in Rechnung stellte, weiters eine Meldebestätigung über seine Hauptwohnsitzmeldung in der römisch 40 , und eine Benachrichtigung des Finanzamts römisch 40 vom 16.01.2017.
Auf der mit 21.03.2017 datierten Beschwerde befindet sich ein Eingangsstempel des BG XXXX vom 23.03.2017. Aus dem angeschlossenen Kuvert ergibt sich eine Postaufgabe am 29.03.2017 und ein Eingangsstempel des BG XXXX vom 30.03.2017.Auf der mit 21.03.2017 datierten Beschwerde befindet sich ein Eingangsstempel des BG römisch 40 vom 23.03.2017. Aus dem angeschlossenen Kuvert ergibt sich eine Postaufgabe am 29.03.2017 und ein Eingangsstempel des BG römisch 40 vom 30.03.2017.
Die Vorsteherin des BG XXXX legte die Beschwerde und die entsprechenden Aktenbestandteile dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Aufgrund einer Aufforderung des BVwG wurden eine Ausfertigung der Ladung vom XXXX2017 sowie ein Kanzleivermerk vom 23.05.2017 nachgereicht.Die Vorsteherin des BG römisch 40 legte die Beschwerde und die entsprechenden Aktenbestandteile dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Aufgrund einer Aufforderung des BVwG wurden eine Ausfertigung der Ladung vom XXXX2017 sowie ein Kanzleivermerk vom 23.05.2017 nachgereicht.
Diese Urkunden wurden dem BF zur Stellungnahme binnen 14 Tagen mit dem Hinweis übermittelt, dass die Geltendmachung der zusätzlichen Zeugengebühren in der Beschwerde verspätet sei, weil er innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung keine EUR 8,60 übersteigende Zeugengebühr geltend gemacht habe.
In seiner Stellungnahme vom 07.06.2017 wies der BF darauf hin, dass er den Mehrbetrag rechtzeitig innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung geltend gemacht habe.
Feststellungen:
Der BF reiste zur Vernehmung beim BG XXXX am XXXX2017 von seinem Wohnort XXXX aus an. Um mit einem Massenbeförderungsmittel pünktlich um 10.05 Uhr das BG XXXX zu erreichen, musste er den Bus nehmen, der um 8.13 Uhr am Hauptbahnhof in XXXX abfährt und um 9.38 Uhr in XXXX ankommt. Der BF fand sich um 10.05 Uhr beim BG XXXX ein. Seine Anwesenheit dort war bis 10.20 Uhr erforderlich. Seine unmittelbare Vernehmung war zur Aufklärung der Sache erforderlich. Dies wurde von der Richterin, die die Einvernahme durchführte, bestätigt. Der nächste Bus zurück nach XXXX fuhr um 11.26 Uhr in XXXX ab und kam umDer BF reiste zur Vernehmung beim BG römisch 40 am XXXX2017 von seinem Wohnort römisch 40 aus an. Um mit einem Massenbeförderungsmittel pünktlich um 10.05 Uhr das BG römisch 40 zu erreichen, musste er den Bus nehmen, der um 8.13 Uhr am Hauptbahnhof in römisch 40 abfährt und um 9.38 Uhr in römisch 40 ankommt. Der BF fand sich um 10.05 Uhr beim BG römisch 40 ein. Seine Anwesenheit dort war bis 10.20 Uhr erforderlich. Seine unmittelbare Vernehmung war zur Aufklärung der Sache erforderlich. Dies wurde von der Richterin, die die Einvernahme durchführte, bestätigt. Der nächste Bus zurück nach römisch 40 fuhr um 11.26 Uhr in römisch 40 ab und kam um
12.53 in XXXX am Hauptbahnhof an.12.53 in römisch 40 am Hauptbahnhof an.
Die Kosten für den Bus von XXXX nach XXXX und retour betragen EUR 28,80.Die Kosten für den Bus von römisch 40 nach römisch 40 und retour betragen EUR 28,80.
Der BF erhält als freier Dienstnehmer der XXXXein Entgelt von EUR 13,60 pro Stunde zuzüglich USt. Ohne die Befolgung der Zeugenladung am XXXX2017 wäre er an diesem Tag zwischen 8 Uhr und 13 Uhr dieser Tätigkeit in XXXX nachgegangen.Der BF erhält als freier Dienstnehmer der XXXXein Entgelt von EUR 13,60 pro Stunde zuzüglich USt. Ohne die Befolgung der Zeugenladung am XXXX2017 wäre er an diesem Tag zwischen 8 Uhr und 13 Uhr dieser Tätigkeit in römisch 40 nachgegangen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Aktenbestandteile des BG XXXX und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem durch entsprechende Unterlagen untermauerten Beschwerdevorbringen. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Aktenbestandteile des BG römisch 40 und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem durch entsprechende Unterlagen untermauerten Beschwerdevorbringen. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.
Die Zeugenladung vom 09.01.2017 wurde vorgelegt. Die Dauer der Anwesenheit des BF beim ergibt sich aus dem im Kostenakt des BG XXXX erliegenden Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung", auf dem auch - entgegen dem Kanzleivermerk vom 23.05.2017 - von der Richterin bestätigt wurde, dass bei der Anreise von einem weiter entfernten als dem Ladungsort die unmittelbare Vernehmung des BF erforderlich war.Die Zeugenladung vom 09.01.2017 wurde vorgelegt. Die Dauer der Anwesenheit des BF beim ergibt sich aus dem im Kostenakt des BG römisch 40 erliegenden Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung", auf dem auch - entgegen dem Kanzleivermerk vom 23.05.2017 - von der Richterin bestätigt wurde, dass bei der Anreise von einem weiter entfernten als dem Ladungsort die unmittelbare Vernehmung des BF erforderlich war.
Die vom BF angegebenen An- und Abfahrtszeiten des öffentlichen Verkehrsmittels von XXXX nach XXXX und zurück decken sich mit der im Internet abrufbaren ÖBB-Fahrplanauskunft (fahrplan.oebb.at). Daraus ergibt sich auch, dass keine frühere Verbindung mit einem Massenbeförderungsmittel existiert, mit der der BF am XXXX2017 von XXXX aus pünktlich um 10.05 Uhr beim BG XXXX sein konnte und dass er nach seiner Einvernahme frühestens um 12.53 Uhr nach XXXX zurückkehrte. Den glaubhaften und plausiblen Angaben des BF zu den Verkehrsverbindungen kann daher gefolgt werden.Die vom BF angegebenen An- und Abfahrtszeiten des öffentlichen Verkehrsmittels von römisch 40 nach römisch 40 und zurück decken sich mit der im Internet abrufbaren ÖBB-Fahrplanauskunft (fahrplan.oebb.at). Daraus ergibt sich auch, dass keine frühere Verbindung mit einem Massenbeförderungsmittel existiert, mit der der BF am XXXX2017 von römisch 40 aus pünktlich um 10.05 Uhr beim BG römisch 40 sein konnte und dass er nach seiner Einvernahme frühestens um 12.53 Uhr nach römisch 40 zurückkehrte. Den glaubhaften und plausiblen Angaben des BF zu den Verkehrsverbindungen kann daher gefolgt werden.
Die Feststellung der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels von XXXX nach XXXX und retour basiert ebenfalls auf dem gut nachvollziehbaren Beschwerdevorbringen, das im Einklang mit den im Internet (https://tickets.oebb.at) aufscheinenden Ticketpreisen steht.Die Feststellung der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels von römisch 40 nach römisch 40 und retour basiert ebenfalls auf dem gut nachvollziehbaren Beschwerdevorbringen, das im Einklang mit den im Internet (https://tickets.oebb.at) aufscheinenden Ticketpreisen steht.
Die Feststellungen über die Erwerbstätigkeit des BF als freien Dienstnehmer und sein Entgelt beruhen auf der Honorarnote vom 01.03.2017. Das Ausmaß dieser Beschäftigung ergibt sich daraus, dass er zwischen 01. und 28.02.017 insgesamt 156 Stunden in Rechnung stellte, also 39 Stunden pro Woche. Es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF ohne die Befolgung der Zeugenpflicht dieser Tätigkeit auch am 10.03.2017 zwischen 8 Uhr und 13 Uhr nachgegangen wäre, sodass er den dadurch erlittenen Vermögensnachteil ausreichend bescheinigt hat. Da sich aus der Honorarnote ergibt, dass die Tätigkeit des BF das Projekt XXXX betrifft, liegt nahe, dass er sie von XXXX aus ausführte.Die Feststellungen über die Erwerbstätigkeit des BF als freien Dienstnehmer und sein Entgelt beruhen auf der Honorarnote vom 01.03.2017. Das Ausmaß dieser Beschäftigung ergibt sich daraus, dass er zwischen 01. und 28.02.017 insgesamt 156 Stunden in Rechnung stellte, also 39 Stunden pro Woche. Es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF ohne die Befolgung der Zeugenpflicht dieser Tätigkeit auch am 10.03.2017 zwischen 8 Uhr und 13 Uhr nachgegangen wäre, sodass er den dadurch erlittenen Vermögensnachteil ausreichend bescheinigt hat. Da sich aus der Honorarnote ergibt, dass die Tätigkeit des BF das Projekt römisch 40 betrifft, liegt nahe, dass er sie von römisch 40 aus ausführte.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs 1 GebAG haben (ua) natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 3 Abs 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen neben dem Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Z 1) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben (ua) natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen neben dem Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Ziffer eins,) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Ziffer 2,).
Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen gemäß § 4 Abs 2 GebAG eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen.Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GebAG eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen.
Gemäß § 6 Abs 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Gemäß § 7 Abs 1 GebAG ist Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Gemäß § 7 Abs 3 GebAG ist der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GebAG ist Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GebAG ist der Fahrpreis nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Die Aufenthaltskosten iSd § 3 Abs 1 Z 1 GebAG umfassen gemäß § 13 Z 1 GebAG - soweit hier relevant - den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen. Gemäß § 14 Abs 2 GebAG ist der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.Die Aufenthaltskosten iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG umfassen gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, GebAG - soweit hier relevant - den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GebAG ist der Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Gemäß Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Gemäß § 18 Abs 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oderGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Ziffer eins,) oder, anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Ziffer 2, Litera a,), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Ziffer 2, Litera b,), anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder
b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit c) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d). Gemäß § 18 Abs 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des § 18 Abs 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Ziffer 2, Litera c,) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Ziffer 2, Litera d,). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Gemäß § 19 Abs 1 GebAG hat der (aus dem Inland geladene, vgl § 16 GebAG) Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Die Geltendmachung der Gebühr hat sich nicht nur auf den Grund des Anspruchs zu beschränken. Der Zeuge kann nach Ablauf der in § 19 Abs 1 GebAG genannten Frist die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis nicht beliebig ausdehnen (VwGH 15.04.1994, 92/17/0213).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der (aus dem Inland geladene, vergleiche Paragraph 16, GebAG) Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Die Geltendmachung der Gebühr hat sich nicht nur auf den Grund des Anspruchs zu beschränken. Der Zeuge kann nach Ablauf der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG genannten Frist die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis nicht beliebig ausdehnen (VwGH 15.04.1994, 92/17/0213).
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge gemäß § 19 Abs 2 GebAG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Gemäß § 20 Abs 2 GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Da die Eingabe, mit der der BF über den am XXXX2017 bestimmten Betrag hinausgehende Zeugengebühren begehrt, einen Eingangsstempel des BG XXXX vom 23.03.2017 trägt, ist trotz des späteren Datums der Postaufgabe am angehefteten Kuvert von einer rechtzeitigen Geltendmachung des EUR 8,60 übersteigenden Mehrbetrags auszugehen.Da die Eingabe, mit der der BF über den am XXXX2017 bestimmten Betrag hinausgehende Zeugengebühren begehrt, einen Eingangsstempel des BG römisch 40 vom 23.03.2017 trägt, ist trotz des späteren Datums der Postaufgabe am angehefteten Kuvert von einer rechtzeitigen Geltendmachung des EUR 8,60 übersteigenden Mehrbetrags auszugehen.
Der BF informierte das Gericht zwar im Vorhinein nicht darüber, dass ihm für die Anreise aus einem weiter entfernten Ort als dem in der Ladung angeführten Mehrkosten entstehen würden. Da die Richterin aber gemäß § 4 Abs 2 GebAG die Notwendigkeit seiner unmittelbaren Vernehmung vor dem BG XXXX bestätigte, kann er Reisekosten für die Anreise aus XXXX (und nicht nur aus XXXX) und zurück geltend machen. Die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel betragen dafür EUR 28,80, die daher als Zeugengebühren zu bestimmen sind.Der BF informierte das Gericht zwar im Vorhinein nicht darüber, dass ihm für die Anreise aus einem weiter entfernten Ort als dem in der Ladung angeführten Mehrkosten entstehen würden. Da die Richterin aber gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GebAG die Notwendigkeit seiner unmittelbaren Vernehmung vor dem BG römisch 40 bestätigte, kann er Reisekosten für die Anreise aus römisch 40 (und nicht nur aus römisch 40 ) und zurück geltend machen. Die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel betragen dafür EUR 28,80, die daher als Zeugengebühren zu bestimmen sind.
Die geltend gemachten Verpflegungsmehrkosten von EUR 12,50 stehen dem BF gemäß § 14 Abs 2 GebAG nicht zu, weil er die Anreise zum BG XXXX nach 7 Uhr antreten musste und vor 14 Uhr wieder nach XXXX zurückkehrte. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.Die geltend gemachten Verpflegungsmehrkosten von EUR 12,50 stehen dem BF gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GebAG nicht zu, weil er die Anreise zum BG römisch 40 nach 7 Uhr antreten musste und vor 14 Uhr wieder nach römisch 40 zurückkehrte. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis setzt voraus, dass der BF durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitt. Da ein "freier" Dienstvertrag kein Dienstvertrag iSd §§ 1151 ff ABGB ist (siehe Krejci in Rummel, ABGB3 § 1151 ABGB Rz 83), hat der BF bei Dienstverhinderung infolge der Befolgung einer Zeugenpflicht keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 1154 b Abs 5 ABGB. Da auch keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer Entgeltfortzahlung für diesen Fall zwischen dem BF und der XXXX vorliegen, ist davon auszugehen, dass beim BF grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Da er wegen seiner Vernehmung fünf Stunden außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen musste, steht ihm die angesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis (fünf Stunden á EUR 13,60) zu, zumal diese geringer ist als die Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG. Es sind daher weitere EUR 68,-- an Zeugengebühren zu bestimmen.Die Entschädigung für Zeitversäumnis setzt voraus, dass der BF durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitt. Da ein "freier" Dienstvertrag kein Dienstvertrag iSd Paragraphen 1151, ff ABGB ist (siehe Krejci in Rummel, ABGB3 Paragraph 1151, ABGB Rz 83), hat der BF bei Dienstverhinderung infolge der Befolgung einer Zeugenpflicht keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß Paragraph 1154, b Absatz 5, ABGB. Da auch keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer Entgeltfortzahlung für diesen Fall zwischen dem BF und der römisch 40 vorliegen, ist davon auszugehen, dass beim BF grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Da er wegen seiner Vernehmung fünf Stunden außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen musste, steht ihm die angesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis (fünf Stunden á EUR 13,60) zu, zumal diese geringer ist als die Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG. Es sind daher weitere EUR 68,-- an Zeugengebühren zu bestimmen.
In Summe stehen dem BF daher für seine Vernehmung am XXXX2017 vor dem BG XXXX eine Zeugengebühr von EUR 96,80 (EUR 28,80 plus EUR 68) zu. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist dieser Betrag als Zeugengebühr zu bestimmen und der angefochtene Bescheid insoweit abzuändern. Davon hat der BF bereits EUR 8,60 erhalten, sodass ihm der Mehrbetrag von EUR 88,20 kostenfrei nachzuzahlen ist (§ 23 Abs 2 GebAG).In Summe stehen dem BF daher für seine Vernehmung am XXXX2017 vor dem BG römisch 40 eine Zeugengebühr von EUR 96,80 (EUR 28,80 plus EUR 68) zu. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist dieser Betrag als Zeugengebühr zu bestimmen und der angefochtene Bescheid insoweit abzuändern. Davon hat der BF bereits EUR 8,60 erhalten, sodass ihm der Mehrbetrag von EUR 88,20 kostenfrei nachzuzahlen ist (Paragraph 23, Absatz 2, GebAG).
Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Entgeltfortzahlungsanspruch, Entschädigung, Mehrbetrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2155558.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018