Begründung: I. Beschwerdevorbringen Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 23.12.1991 folgendes vor: "Die Großbetriebsprüfung Wien als - vorgebliche - Abgabenbehörde hat zur Steuernummer 840/1612 des Finanzamtes für den ersten Bezirk in Wien beim Einschreiter eine abgabebehördliche Prüfung gemäß §§147ff BAO durchgeführt, den Einschreiter, seinen Rechtsvertreter Dr Alfred K und seine Steuerberater Dr Peter S und Dkfm Günter S zu der gemäß §149 BAO für den 19.11.1991 anberaumt... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt worden zu sein. Ein derartiges Recht steht aber einer Person - wie der Name schon sagt - nur in einem Verfahren zu. Die Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt setzt aber geradezu voraus, daß es zu keinem Verfahren gekommen ist. Schlagworte Großbetriebsprüfung Wien, Betriebsprüfungen organisato... mehr lesen...
Rechtssatz: Die "Großbetriebsprüfung Wien" ist keine Abgabenbehörde und kann daher keine hoheitlichen Befugnisse im eigenen Namen ausüben. Es handelt sich vielmehr um eine organisatorische Einheit im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, die Betriebsprüfungen bei Großbetrieben im Auftrag und im Namen des jeweils sachlich und örtlich zuständigen Finanzamtes tätigt. Die Behauptung, daß im gegenständlichen Abgabenverfahren eine unzuständige Behörde einge... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 10.3.1992 wird nachfolgendes vorgebracht: "Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27.2.1992 der mir am 2.3.1992 hier im Gefangenenhaus Leoben zugestellt wurde, lege ich das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Da ich der deutschen Sprache und vor allem der deutschen Grammatik in Schriftform nicht mächtig bin, wird die Begründung: meiner Beschwerde von meinem Rechtsanwalt nachgereicht! Ich wahre somit meine 14-tägige Einspruchsfrist und ersuche um Ihr... mehr lesen...
Rechtssatz: Da es weder im Fremdenpolizeigesetz noch im AVG eine "Beschwerdevorankündigung" gibt, wurde das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben (Beschwerdebegründung soll durch Rechtsanwalt nachgeholt werden) als Beschwerde gewertet. Schlagworte Beschwerdevorankündigung mehr lesen...
Begründung: I. Schriftliche Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers einerseits und der belangten Behörde andererseits 1. Der Beschwerdeführer brachte in seiner am 10.9.1991 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangten Beschwerde vor, daß er auf Grund eines erlittenen Unfalles stark gehbehindert sei und seit 1984 die Autobusse der Linie 49B und 52B benütze. Da ihm das Aufstehen größere Schwierigkeiten und Schmerzen verursache, stehe er immer hinter dem Lenkersitz und halte sic... mehr lesen...
Beachte Beschluß des VfGH vom 14.6.1993, Zl B 767/92-10, über die Ablehung der Beschwerde Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Tatbild der "Ordungstörung" durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum ersten muß der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum zweiten muß durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Im gegenständlichen Fall verstieß der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Beachte Beschluß des VfGH vom 14.6.1993, Zl B 767/92-10, über die Ablehung der Beschwerde Rechtssatz: Angesichts des nachhaltigen Widerstandes des Beschwerdeführers war die Anwendung von Körperkraft in der Form des Hinaustragens aus dem Bus zur Erreichung des Zwecks der Amtshandlung (Verschaffung des Festgenommenen vor die Behörde) gerechtfertigt. Jedoch ist nicht gesagt, daß eine an sich gerechtfertigte Anwendung von Körperkraft in jedem Fall den Gesetzen entspricht. Vielmehr hat de... mehr lesen...
Beachte Beschluß des VfGH vom 14.6.1993, Zl B 767/92-10, über die Ablehung der Beschwerde Rechtssatz: Der Beschwerdeführer hat in seinem Beschwerdeantrag nicht differenziert, durch welche der von ihm angeführten drei Handlungen (Entfernung aus dem Bus, Festnahme und Anlegen der Handfesseln) seitens der Organe der Bundespolizeidirektion Wien in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit und durch welche dieser Handlungen in das Grundrecht auf menschliche und nicht erniedr... mehr lesen...
Beachte Beschluß des VfGH vom 14.6.1993, Zl B 767/92-10, über die Ablehung der Beschwerde Rechtssatz: Da der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie" der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu überprüfen hat, war weiters auch zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in dem von ihm relevierten Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit durch das Anlegen von Handschellen verletzt worden sein konnte. Die Fes... mehr lesen...
Beachte Beschluß des VfGH vom 14.6.1993, Zl B 767/92-10, über die Ablehung der Beschwerde Rechtssatz: Diese Entfernung aus dem Bus war die notwendige Folge der Festnahme des Beschwerdeführers, da dieser der Festnahme durch Festklammern an der Haltestange Widerstand entgegensetzte. Der Beschwerdeführer wurde daher durch dieses Verschaffen aus dem Bus nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit verletzt, zumal er zu diesem Zeitpunkt ... mehr lesen...
Beachte Beschluß des VfGH vom 14.6.1993, Zl B 767/92-10, über die Ablehung der Beschwerde Rechtssatz: In der bloßen Tatsache der Festnahme an sich kann daher keinesfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers erblickt werden. Schlagworte Entfernung aus dem Bus, Festnahme; Handfesseln, persönliche Freiheit, erniedrigende und unmenschliche Behandlung, Ordnungsstörung, Kostenzuspruch gem §79a AVG; mehr lesen...
Begründung: I. Beweisaufnahme 1. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wies in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.1991 auf seine 10-seitige Beschwerde hin. In dieser gab er an, er habe am 8.7.1991 gegen 00.00 Uhr zu Fuß, mit Fahrrad, das Restaurantlokal "A" erreicht. Er habe das Fahrrad zwischen einer Bank und einem Blumenstock abgestellt und sich auf eine Bank gesetzt, von wo er das Geschehen auf der Freiluftdiskothek beobachtet habe. Kurz vor 02.00 Uhr sei er aufgestand... mehr lesen...
Beachte Beschluß des VfGH vom 15.3.1993, Zl B 154/92-13, über die Ablehnung der Beschwerde Rechtssatz: Beschimpfungen sind keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Schlagworte Festnahme, persönliche Freiheit, Anhaltung, erniedrigende und unmenschliche Behandlung, Verweigerung der Akteneinsicht mehr lesen...
Beachte Beschluß des VfGH vom 15.3.1993, Zl B 154/92-13, über die Ablehnung der Beschwerde Rechtssatz: Eine Festnahme liegt - unabhängig davon, ob sie verbalisiert wird oder nicht - nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes immer dann vor, wenn der Wille der Behörde oder des behördlichen Hilfsorganes primär auf eine Beschränkung der Freiheit einer Person gerichtet ist. Hingegen liegt eine Festnahme nicht vor, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen dazu nötigt, sich nicht zu ... mehr lesen...
Beachte Beschluß des VfGH vom 15.3.1993, Zl B 154/92-13, über die Ablehnung der Beschwerde Rechtssatz: Dennoch lag insofern eine Anhaltung vor, als der Beschwerdeführer sich ausweisen, zum Streifenkraftwagen mitgehen und beim Streifenkraftwagen warten mußte, bis die Perlustrierung abgeschlossen war. Diese Anhaltung war somit etwa jener bei einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle vergleichbar. Der Beschwerdeführer konnte es sich nicht aussuchen, ob er der Aufforderung durch den Sicherheit... mehr lesen...
Beachte Beschluß des VfGH vom 15.3.1993, Zl B 154/92-13, über die Ablehnung der Beschwerde Rechtssatz: Die Verweigerung der Akteneinsicht stellt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Schlagworte Festnahme, persönliche Freiheit, Anhaltung, erniedrigende und unmenschliche Behandlung, Verweigerung der Akteneinsicht mehr lesen...
Begründung: I. Schriftliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin einerseits und der belangten Behörde andererseits 1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 26.8.1991 aus, daß sie am 16.7.1991 um ca 23.30 Uhr mit ihrem Wagen von der Wohnung ihrer Freundin nach Hause in die B-Straße in Wien gefahren sei. Nachdem sie bereits in die Gemeinschaftsgarage ihrer Wohnhausanlage, welche im Miteigentum verschiedener Eigentümer stehe, eingefahren wäre und dort ihr Fahrzeug abg... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Beamten demnach in der Garage keine Suche (nach der Beschwerdeführerin) veranstalteten, kann eine Verletzung des Art9 StGG keinesfalls vorliegen (Erkenntnis des VfGH vom 26.9.1989, B 159/86 uva). Schlagworte Festnahme, Anhaltung, persönliche Freiheit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Achtung des Privat- und Familienlebens, ungestümes Benehmen, Fesselung mit Handschellen, Kostenzuspruch gem §79a AVG mehr lesen...
Rechtssatz: Ungestümes Benehmen im Sinne des Art9 (1) Z2 EGVG ist ein sowohl in der Sprache als auch in der Gestik der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten. Dazu zählt hier das Gestikulieren mit den Händen, das Herumfuchteln mit den Visitenkarten und dem Hörer des Funkgerätes. Schlagworte Festnahme, Anhaltung, persönliche Freiheit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Achtung des Privat- und Familienlebens, ungestümes Benehmen, Fesselung mit Handsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie" der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu überprüfen hat, war auch zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin in dem von ihr relevierten Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit durch das Anlegen von Handschellen verletzt worden sein konnte. Schlagworte Festnahme, Anhaltung, persönliche Freiheit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Achtung des Privat-... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenngleich der Begriff der "Wohnung" auch in der Bedeutung des Art8 MRK nicht zu eng zu verstehen ist, können darunter keinesfalls Räumlichkeiten verstanden werden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Das war aber hier der Fall: Zumindest zum Zeitpunkt, als die angefochtene Maßnahme stattfand, diente die von den Sicherheitswachebeamten betretene Garage nicht als Wohnraum im engeren Sinn, sondern stand auch anderen Parteien zur Verfügung. Schlagworte Festnahme, Anhaltun... mehr lesen...
Begründung: I. Schriftliche Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers einerseits und der belangten Behörde andererseits 1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 14.6.1991 aus, daß sich die Versammlung, welche am 8.5.1991 von 07.30 Uhr bis ca 09.45 Uhr in Wien, M-platz stattgefunden habe, gegen die geplante Errichtung der neuen Schule (durch welche ein wertvolles Kleingarten- und Grüngebiet vernichtet werden hätte sollen) richtete. Eine Gruppe von Gegnern der Bauführung an... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer erlitt beim Getragenwerden eine schmerzvolle Verletzung an der linken Hand (dorsalseitige Absprengung der Radiusgelenksfläche). Hierbei kann allerdings - entgegen der Ansicht der Bundespolizeidirektion Wien in ihrer Gegenschrift - nicht mehr von einem maßvollen Vorgehen der Sicherheitswachebeamten ausgegangen werden. Es kann zwar der vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorgebrachten A... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §50 VwGG steht der obsiegenden Partei auch dann der volle Aufwandersatz zu, wenn sie nur mit einem Teil ihrer Beschwerde gegen den Verwaltungsakt durchdringt. Schlagworte Mißhandlung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Körperhaft, Kostenzuspruch, mündliche Verhandlung mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anwendung von Körperkraft muß gerechtfertigt und maßhaltend sein. Schlagworte Mißhandlung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Körperhaft, Kostenzuspruch, mündliche Verhandlung mehr lesen...
Rechtssatz: Verletzungen, wie sie der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall erlitten hat, sind bei einer derart schwierigen Bergung (ähnlich einer Bergung einer Person im Hochgebirge) niemals völlig auszuschließen und hat der Beschwerdeführer zu ihrer Entstehung entscheidend beigetragen. Schlagworte Mißhandlung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Körperhaft, Kostenzuspruch, mündliche Verhandlung mehr lesen...
Rechtssatz: Da demnach eine schonendere Vorgangsweise angebracht und auch durchführbar gewesen wäre, jedoch nicht gewählt wurde, wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterlassung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art3 MRK) verletzt, selbst wenn die Verletzung nicht in Mißhandlungsabsicht - deren Vorliegen vom Gericht zu klären wäre - entstanden sein sollte. Schlagworte Mißhandlung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Körperhaft, Kostenzuspruch, mün... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine nicht maßvolle Anwendung von Körperkraft kann sogar dann vorliegen, wenn die Art der angewendeten Körperkraft unter den gegebenen spezifischen Verhältnissen der Amtshandlung nicht als in Mißhandlungsabsicht erfolgt und auch nicht als Ausdruck persönlicher Mißachtung zu qualifizieren ist . Schlagworte Mißhandlung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Körperhaft, Kostenzuspruch, mündliche Verhandlung mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Verhandlungsaufwand wird noch bemerkt, daß die an vier Tagen durchgeführte Verhandlung eine einzige Verhandlung bildet und daher - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers - auch der Verhandlungsaufwand nur einmal zuzusprechen ist. Daß der Verhandlungsaufwand nur einmal zu ersetzen ist, ergibt sich im übrigen auch dann, wenn die über 4 Tage anberaumte Verhandlung nicht als Einheit angesehen werden würde: Denn §... mehr lesen...