TE UVS Wien 1991/12/12 02/32/28/91

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Betreff

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Spruch

Über die von Frau J - vertreten durch Rechtsanwälte in Wien - eingebrachte Beschwerde vom 26.8.1991, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 30.8.1991, mit der Frau J die Feststellung begehrt, daß sie von Organen der Bundespolizeidirektion Wien einerseits durch die Hausdurchsuchung am 17.7.1991 um 00.15 Uhr in der Gemeinschaftsgarage der Liegenschaft Wien, B-Straße in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts (Art9 StGG) und andererseits durch ihre Festnahme am 17.7.1991 um 00.30 Uhr und ihre nachfolgende Anhaltung im Bezirkspolizeikommissariat in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG) verletzt worden sei, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien durch sein Mitglied DDr Schönberger nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt entschieden:

Die Beschwerde hinsichtlich der Verletzung des Hausrechts (Art9 StGG und Art8 MRK) wird gemäß §67c Abs3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art1 ff PersFrSchG, BGBl 684/1988, und Art5 MRK) wird gemäß §67c Abs3 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund gemäß §79a AVG die mit S 2.012,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Es werden Barauslagen in der Höhe von S 95,-- (38 Kopien je S 2,50) gemäß §76 Abs1 AVG vorgeschrieben.

Text

Begründung:

I. Schriftliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin einerseits und der belangten Behörde andererseits

1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 26.8.1991 aus, daß sie am 16.7.1991 um ca 23.30 Uhr mit ihrem Wagen von der Wohnung ihrer Freundin nach Hause in die B-Straße in Wien gefahren sei. Nachdem sie bereits in die Gemeinschaftsgarage ihrer Wohnhausanlage, welche im Miteigentum verschiedener Eigentümer stehe, eingefahren wäre und dort ihr Fahrzeug abgestellt hätte, habe sie beim Aussteigen aus dem Fahrzeug die Anwesenheit zweier Sicherheitswachebeamten wahrgenommen. Diese Beamten, welche sich nachträglich mit den Dienstnummern 1749 und 5417 ausgewiesen hätten, seien ihr offensichtlich bereits während ihrer Fahrt auf der B-Straße gefolgt und dann in weiterer Folge in die Gemeinschaftsgarage nachgegangen.

Die beiden Sicherheitswachebeamten hätten gefragt, ob sie vor Antritt der Fahrt Alkohol konsumiert hätte, was sie verneint habe. Allerdings habe sie zugegeben, gerade eben im Auto aus einer Flasche, welche ihr ihre Freundin mitgegeben habe, einen Schluck Sekt getrunken zu haben.

Da ihr die beiden Beamten offensichtlich nicht Glauben geschenkt hätten, hätten sie sie zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert, welchen sie jedoch nicht durchzuführen bereit gewesen sei.

In weiterer Folge sei sie zur Ausweisleistung aufgefordert worden und habe sodann den Beamten ihren Führerschein zur Einsichtnahme ausgehändigt. Zu ihrem großen Erstaunen sei ihr jedoch der Führerschein nicht wieder zurückgegeben, sondern sei sie vielmehr aufgefordert worden, die beiden Beamten im Streifenwagen auf das nächste Kommissariat zu begleiten.

Da sie jedoch Zweifel an der Gesetzmäßigkeit und Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme gehegt habe, habe sie die Beamten darauf hingewiesen, daß die Polizisten bereits durch die Ausweisleistung ausreichend Daten über ihre Person besäßen und daher ihr persönliches Erscheinen am Kommissariat nicht erforderlich sei. Ohne ihr eine weitere Erklärung für diese Aufforderung zu geben, sei sie neuerlich in sehr unwirscher Weise aufgefordert worden, die Beamten in den Funkwagen zu begleiten, um sodann zum Kommissariat zu fahren, und seien ihr in weiterer Folge - ohne daß sie durch ihr Verhalten Anlaß zu einer derartigen Maßnahme gegeben habe - sogar Handschellen angelegt worden.

Weiters hätten ihr die Beamten ohne weitere Begründung eine Bestätigung über die erfolgte Führerscheinabnahme verweigert und sie sodann in Handschellen gefesselt zum Kommissariat gebracht. Ihre Anwesenheit im Kommissariat habe ca 15 Minuten gedauert, und seien dort ihre Generalien aufgenommen worden, welche auch bereits aus dem Führerschein zu entnehmen gewesen wären.

2. Demgegenüber gibt die Bundespolizeidirektion Wien in ihrer Gegenschrift vom 21.10.1991 an, daß am 17.7.1991 gegen 00.05 Uhr der Streifenwagen "Wilhelm 4" mit den Beamten Insp J und RevInsp S, nach Wien, B-Straße Nr. 518 zur Unterstützung des Streifenwagens der Gendarmeriepatrouille "B1" beordert worden sei. Am Einsatzort habe die Besatzung des Streifenwagens "B1", GrInsp L und Insp R angegeben, daß sie die Lenkerin des Fahrzeuges W-22 beobachtet hätte, als sie gegen 00.00 Uhr auf der W-gasse fahrend, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage bei der Kreuzung mit der B-Straße mißachtete und in die Kreuzung einfuhr. Anschließend habe sie ihr Fahrzeug in der B-Straße Richtung K gelenkt, wobei von den Beamten eine äußerst unsichere Fahrweise wahrgenommen wurde. In Höhe der Häuser mit den ONr. 484 und 496 auf der B-Straße habe sie die Mittellinie der Fahrbahn überfahren und anschließend das Fahrzeug in die Garage des Hauses Nr. 518 abgestellt.

Den Gendarmeriebeamten und den einschreitenden Sicherheitswachebeamten seien der unsichere Gang, die lallende Aussprache, der Geruch nach alkoholischen Getränken aus dem Mund sowie die geröteten Augenbindehäute der Beschwerdeführerin aufgefallen, weshalb sie von Insp J zur Durchführung einer Atemalkoholmessung  aufgefordert worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe dies trotz Belehrung über die Konsequenzen abgelehnt und sinngemäß angegeben: 'Ich bin in meiner Garage und kann machen, was ich will, geben Sie mir wieder meinen Führerschein; ich habe erst hier in der Garage eine ganze Flasche Sekt ausgetrunken, daher könnt' Ihr euch den Alko-Test denken. Die leere Flasche hat mir der Gendarm weggenommen. Was wollt' Ihr eigentlich in meiner Garage?'

Die Gendarmeriebeamten hätten diesbezüglich angegeben, daß sie nach der Einfahrt in die Garage die Fahrzeuglenkerin ständig beobachten hätten können und daß diese keine alkoholischen Getränke zu sich genommen habe.

Während die Beamten nun die genauen Personaldaten aufgenommen hätten, habe die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Flasche Sekt geöffnet und daraus getrunken.

Die Annahme der Bestätigung über die erfolgte Führerscheinabnahme habe die Beschwerdeführerin verweigert.

Zwischenzeitig sei auch der Streifenwagen "W1" mit den Beamten Insp O und RevInsp Li, eingetroffen. Diese Beamten hätten allerdings nicht aktiv in die Amtshandlung eingegriffen. Als RevInsp S und Insp J bereits wieder in ihrem Streifenwagen gesessen seien, sei die Beschwerdeführerin auf diese zugelaufen und habe mit beiden Händen durch die geöffnete Beifahrertür vor dem Kopf des Insp J "herumgefuchtelt" und geschrien: 'Schreiben Sie mir auf die Visitenkarte, daß Sie mir den Führerschein in der Garage abgenommen haben.' Diesen Satz habe sie mit außergewöhnlicher Heftigkeit wiederholt und dabei mit den von den Beamten ausgefolgten Visitenkarten gestikuliert.

Die Beschwerdeführerin sei abgemahnt und aufgefordert worden, ihr Verhalten einzustellen. Sie habe ihr Verhalten allerdings nicht eingestellt.

Die Beschwerdeführerin sei daraufhin neuerlich abgemahnt und ihr für den Fall des Verharrens in ihrem ungestümen Benehmen die Festnahme angedroht worden.

Die Beschwerdeführerin habe heftig weitergestikuliert und sinngemäß geschrien: 'Ich will doch nur, daß Sie mir auf die Visitenkarte schreiben, daß Sie mir den Führerschein in der Garage abgenommen haben, benehmt euch doch wie Erwachsene, das ist alles lächerlich. Ich will, daß Sie mit Ihrem Vorgesetzten telefonieren.' Dabei habe sie zum Funkgerät im Streifenwagen gegriffen, den Hörer aus der Halterung gerissen und damit herumgefuchtelt.

Daraufhin habe Insp J um 00.37 Uhr die Festnahme gemäß §35 Z3 VStG ausgesprochen. Nachdem die Beschwerdeführerin am rechten Oberarm erfaßt worden sei, habe sie mit beiden Händen um sich geschlagen, weshalb ihr die Beamten zur Vermeidung von Beschädigungen die Handfesseln - mit den Händen nach vorne - angelegt hätten.

Da sich die Beschwerdeführerin noch während der Fahrt im Streifenwagen beruhigt habe, seien ihr die Handfesseln nach ca zwei Minuten abgenommen worden. Im Wachzimmer des Bezirkspolizeikommissariates habe sich die Beschwerdeführerin vollkommen beruhigt, weshalb sie nach Rücksprache mit dem Zentraljournaldienst versehenden Beamten des rechtskundigen Dienstes Mag Z um 01.10 Uhr aus der Haft entlassen worden sei. II. Beweismittel

Im Rahmen der am 12.12.1991 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wurden die Beschwerdeführerin und sechs von der belangten Behörde nominierte Zeugen einvernommen.

1. Die Beschwerdeführerin gab hiebei folgendes zu Protokoll:

(Beilage 1 des Verhandlungsprotokolls)

"Erst als ich mein Auto abstellte, merkte ich, daß noch jemand in die Gemeinschaftsgarage kommt, welche durch einen automatischen Türöffner geöffnet wird.

Ein Gendarm verlangte den Führerschein und die sonstigen Fahrzeugpapiere.

Er fragte mich, ob ich alkoholisiert sei, was ich verneinte. Daraufhin  forderte mich der Gendarm zum Alkotest auf. Ich gab ihm zur Antwort, daß ich zwar einen Alkotest machen könne, dies aber keinen Sinn habe, weil ich eben Alkohol getrunken hätte, nachdem ich mein Fahrzeug abgestellt hatte.

Ich hatte nämlich eine Flasche Sekt im Auto, die umgekippt ist, worauf Sekt übergeschäumt ist. Diese Sektflasche war nämlich nicht original verschlossen, sondern wurde mir von meiner Freundin, bei der ich gewesen war und nichts getrunken hatte, mitgegeben. Ich weiß nicht mehr genau, was daraufhin zwischen mir und den Gendarmen gesprochen wurde; ich weiß nicht mehr, ob wir weiterhin über den Alkotest diskutiert haben, gemacht habe ich jedenfalls keinen.

Ich wollte dann meinen Führerschein zurückhaben, worauf der Gendarm sagte, ich bekäme den Führerschein nicht zurück. Ich wollte eine Bestätigung darüber, daß mir der Führerschein in der Garage abgenommen worden sei; dies verweigerte der Gendarm, indem er sagte, dies sei nicht üblich, wenn ich eine solche Bestätigung wolle, müsse ich auf die Polizei fahren. Mittlerweile waren mehrere Beamten in der Garage, ich muß ehrlich sagen, ich war etwas erregt, es war dunkel in der Garage und ich wußte nicht, wer da überhaupt ist.

Mir schien die ganze Sache deswegen suspekt, weil mich die Gendarmen, wenn sie mich aufhalten wollten, auch draußen und nicht erst drinnen in der Garage aufhalten hätten können. Ich wies immer wieder darauf hin, daß ich entweder meinen Führerschein oder die Bestätigung, daß er mir in der Garage abgenommen worden ist, haben wolle.

Einer der Polizisten sagte, er nehme mich auf die Polizei mit; ich wußte aber nicht, warum; es wurde mir nicht gesagt. Ich wollte dann die Garage absperren bzw auch das Auto hauptsächlich und meine Handtasche holen, die sich im Wagen befunden hat. Ein Beamter, der mit mir hinten im Streifenkraftwagen saß, sagte zu mir, 'das ist ja Ihre Garage, es wird daher nichts passieren'.

Ich wollte deswegen aussteigen, um mein Auto abzusperren, wurde von dem Beamten daran gehindert, indem er sagte 'Sie steigen nimmer aus' und mir Handschellen anlegte.

Als dann der Lenker des Streifenkraftwagens kam, ersuchte ich auch ihn, meine Garage absperren zu dürfen; dies gestattete er zwar nicht, doch nahm er meinen Autoschlüssel und versperrte mein Fahrzeug.

Die Handschellen glaube ich, hat man mir erst im Kommissariat abgenommen; ich bin mir doch ganz sicher, daß mir die Handschellen erst im Kommissariat abgenommen wurden.

Im Kommissariat wurden meine Personalien aufgenommen; ich verlangte wieder den Führerschein oder eine Abnahmebestätigung, auf der der Ort der Abnahme (Garage) enthalten sei. Daraufhin gab mir ein Beamter seine Visitenkarte, auf der er nur das Wort 'Garage' draufschrieb.

Dann konnte ich nach Hause gehen, wobei ich aber kein Geld bei mir hatte, weil die Handtasche im Auto geblieben war, ich mußte mir ein Taxi nehmen, das ich erst zu Hause bezahlen konnte. Der Beamte hat schon in der Garage irgendetwas aufgeschrieben, nachdem er meine Papiere hatte.

Das Garagentor läßt sich mit einer automatischen Infrarotfernbedienung öffnen und mit dieser auch schließen. Das Tor bleibt so lange offen, bis es jemand mit einer Fernbedienung geschlossen hat."

2. Zeugenschaftliche Aussagen der beiden Gendarmen (Beilagen 2 und 3 des Verhandlungsprotokolls)

Beide Gendarmen gaben übereinstimmend an, daß ihnen das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug, ein roter Porsche, bereits in der W-straße aufgefallen sei, weil es einerseits langsam fuhr und andererseits plötzlich nach links ausschwenkte; an der Kreuzung mit der B-Straße sei das Fahrzeug bei Rot in die Kreuzung eingefahren und in der Mitte der Kreuzung stehengeblieben (nach Ansicht des einen Gendarmen wäre der Porsche wahrscheinlich weitergefahren, wenn es nicht Querverkehr gegeben hätte). Ein Autobus, der von der B-Straße in die W-straße einbiegen habe wollen, habe nicht einbiegen können, weil der Porsche die Kreuzung verstellt habe.

Als der Querverkehr vorbeigewesen sei, sei der Porsche nach links in die B-Straße abgebogen, wobei die Ampel noch immer Rot gezeigt habe.

Kurz darauf sei es Grün geworden, und sie wären dem Porsche nachgefahren, der ganz langsam gefahren sei, obwohl die B-Straße in diesem Bereich fast gerade und übersichtlich sei. Der Porsche habe auch in der B-Straße nach links (nach Aussage des einen Gendarmen: über die Fahrbahnmitte) ausgeschwenkt. Sie hätten sich diese Fahrweise nur durch Alkoholisierung (bzw laut Aussage des einen Gendarmen: entweder durch körperliches Gebrechen oder durch Alkoholisierung) erklären können. Dann habe der Porsche nach rechts geblinkt (und sei auf den Gehsteig hinaufgefahren), wobei sie zuerst nicht gewußt hätten, warum.

Das Gendarmeriefahrzeug habe dort ebenfalls angehalten, und der eine Gendarm sei ausgestiegen und zur Lenkerin gegangen. Das Garagentor sei aufgegangen, der Porsche im Schrittempo in die Garage gefahren und der eine Gendarm neben dem Fahrzeug mitgegangen.

Er könne daher ausschließen, daß die Beschwerdeführerin beim Hineinfahren in die Garage bzw in dieser Alkohol konsumiert habe. Die Beschwerdeführerin habe fünf- bis sechsmal versucht, in ihre Parklücke hineinzugelangen, obwohl es sich um einen solchen Parkplatz gehandelt habe, in den jeder gleich hineinfinden müßte. Nach den Einparkversuchen sei sie ausgestiegen, habe das Fahrzeug versperrt und ihn (den Gendarmen) zum ersten Mal erblickt. Er habe ihr gesagt, die Polizei würde gleich kommen, und habe hiebei auch gerochen, daß die Lenkerin Alkohol aus dem Munde aufwies, "was das Gesamtbild erklärt" habe (Beilage 3 des Verhandlungsprotokolls, Bl 4, 4 Abs).

Er habe dann einem der eingetroffenen Polizisten von dem Fahrverhalten der Beschwerdeführerin erzählt.

Im Weggehen habe er dann später gesehen, daß die Beschwerdeführerin eine Flasche Sekt in der Hand gehalten habe, die sie wahrscheinlich aus dem Wagen genommen hätte und die sie öffnen wollte; er glaube, daß der eine Polizist die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits zum Alkotest aufgefordert gehabt habe.

Während dieser Zeit habe der andere Gendarm über Funk die Polizei verständigt und beim Garagentor auf diese gewartet.

3. Zeugenschaftliche Aussagen der zuerst eingetroffenen Polizisten Insp J und RevI S

(Beilagen 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls)

Beide Sicherheitswachebeamten gaben nach ausdrücklicher Wahrheitserinnerung an, daß sie über Funk zu einer Amtshandlung bezüglich eines (vermutlich) alkoholisierten Lenkers entsandt worden wären. Eine Gendarmeriepatrouille, die in Wien nicht Amtshandlungen durchführen dürfe, habe um Unterstützung ersucht. Als sie zur angegebenen Adresse gekommen seien, habe der Gendarm, den sie bei seinem Fahrzeug sahen, zu ihnen gesagt, daß sein Kollege mit der Lenkerin in der Garage sei.

Die Garage sei damals offen gewesen.

Der in der Garage befindliche Gendarm habe ihnen mitgeteilt, daß ihm die Frau, die neben ihm stünde, als Lenkerin an der Kreuzung W-gasse/B-Straße aufgefallen wäre, weil sie bei Rot in die Kreuzung eingefahren sei; außerdem habe sie danach in der B-Straße eine äußerst unsichere Fahrweise gezeigt und zB mehrmals die Mittellinie der Fahrbahn überfahren.

Weiters führten die beiden Sicherheitswachebeamten J und S aus, daß sie Alkoholisierungssymptome (unsicheren Gang, lallende Aussprache, Alkoholgeruch aus dem Munde) an der Beschwerdeführerin festgestellt hätten.

J, der die Amtshandlung geleitet habe, habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, auf das Kommissariat mitzufahren, um dort einen Alkomattest zu machen.

Die Beschwerdeführerin habe dies aber abgelehnt und sinngemäß gemeint, sie könne in ihrer Garage tun, was sie wolle, und die Sicherheitswachebeamten könnten ihr nicht vorschreiben, was sie tun solle.

Trotz Wiederholung der Aufforderung zum Alkomattest und Belehrung über die Folgen einer Verweigerung, habe die Beschwerdeführerin weiterhin sinngemäß erklärt, daß sie sich auf Privatgrund befinde und die Sicherheitswachebeamten ihr nichts vorschreiben könnten. Die Sicherheitswachebeamten könnten sie auch nicht hindern, hinzufahren, wohin sie wolle. Die Beschwerdeführerin sei auch Richtung Auto gegangen, weswegen Insp J die vorläufige Abnahme des Führerscheines ausgesprochen habe.

Die Beschwerdeführerin habe dann eine Flasche Sekt aus dem Wagen geholt und daraus einen Schluck getrunken.

Die Beschwerdeführerin sei von der Anzeige wegen Verweigerung der Atemluftprobe verständigt und ihr die Weiterfahrt untersagt worden.

Daraufhin hätten sie (J und S) die Garage, deren Tor offen gestanden habe, verlassen.

Während S schon am Lenkersitz Platz genommen hätte und J noch draußen beim Streifenkraftwagen, bei dem er hinten zu tun hatte, gestanden sei, sei die Beschwerdeführerin gekommen und habe verlangt, daß sie ihr auf die ihr ausgehändigten Visitenkarten draufschrieben, daß ihr der Führerschein in der Garage abgenommen worden sei. Da sie der Aufforderung nicht nachgekommen wären, sei die Beschwerdeführerin böse geworden.

Mit erhobener Stimme habe sie weiterhin verlangt, ihr auf die Visitenkarte zu vermerken, daß ihr der Führerschein in der Garage abgenommen worden sei. Sie habe mit den Visitenkarten vor der Nase des J herumgefuchtelt und mit den Händen derart gestikuliert, daß J sie schließlich abgemahnt und erklärt habe, daß sie - wenn sie nicht aufhöre - die Verwaltungsübertretung des ungestümen Benehmens begehe.

Die Beschwerdeführerin habe jedoch ihr Verhalten fortgesetzt, worauf J ihr erklärt habe, sie hätte nunmehr die Verwaltungsübertretung des ungestümen Benehmens begangen, und sie nochmals abgemahnt habe.

In weiterer Folge habe sich die Beschwerdeführerin auf den Beifahrersitz des Streifenkraftwagens gesetzt und - mit ebenso erhobener Stimme - herumfuchtelnd und gestikulierend nun von S den oa Vermerk auf der Visitenkarte gefordert.

J habe sie von der Anzeige wegen ungestümen Benehmens verständigt und ihr angedroht, sie bei Fortsetzung ihres Verhaltens festzunehmen.

Sie habe dennoch nicht aufgehört, sondern den Hörer des Funkgerätes genommen, ihn S vor das Gesicht gehalten und gestikulierend verlangt, er solle seinen Vorgesetzten anrufen. Daraufhin habe J die Festnahme ausgesprochen, sie beim Oberarm genommen, worauf sie dann freiwillig den Beifahrersitz verlassen habe und ausgestiegen sei. Auf der Straße habe sie jedoch wieder zu gestikuliere begonnen und erklärt, sie wolle nicht mitfahren. Da die Beschwerdeführerin nicht beruhigt werden habe können, seien ihr Handfesseln angelegt und vorne geschlossen worden. Daraufhin sei sie jedoch in den Streifenkraftwagen gestiegen. Während der Fahrt sei sie dann ruhig geworden, sodaß keine Gefahr bestanden habe, daß sie sich oder die Beamten gefährden bzw den Streifenkraftwagen beschädigen könnte.

Daher habe ihr J noch während der Fahrt die Handschellen abgenommen. Auf dem Koat habe S dem Zentraljournalbeamten von den Festnahmegründen berichtet und mitgeteilt, daß sich die Beschwerdeführerin wieder beruhigt habe. Daraufhin habe der Zentraljournalbeamte ihre Freilassung angeordnet.

4. Zeugenschaftliche Aussagen der später eingetroffenen Polizisten Insp O und RevI Li

(Beilagen 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls)

Beide Sicherheitswachebeamten gaben nach ausdrücklicher Wahrheitserinnerung an, daß sie als Unterstützung über Funk zu einer Adresse entsandt worden seien. Als sie dort angekommen wären, hätten sie einen Gendarmerie- und einen Polizeiwagen stehen gesehen.

Die Garage sei offen gestanden (und hell gewesen).

Sie hätten sich im Hintergrund gehalten, da ein anderer Sicherheitswachebeamte bereits die Amtshandlung geführt habe. Insp O bestätigte auch die Angaben von RevI S und Insp J hinsichtlich der Aufforderung an die Beschwerdeführerin zum Alkomattest und deren Weigerung, diesen durchzuführen, weiters hinsichtlich deren Weigerung, die Abnahmebestätigung für den Führerschein entgegenzunehmen, und hinsichtlich ihres Verlangens an die Sicherheitswachebeamten, diese müßten ihr "Führerscheinabnahme in der Garage" auf die Visitenkarte schreiben.

Insp O sagte auch aus, daß die Beschwerdeführerin beim Streifenkraftwagen gestanden sei, die Beifahrertüre gehalten und insbesondere von Insp J verlangt habe, ihr diesen Vermerk auf die Visitenkarte zu schreiben.

RevI L führte noch aus, daß Insp O und und er dann zu einem weiteren Einsatz gefahren wären. Als sie nach ca 8-10 Minuten später wieder in der B-Straße vorbeigefahren seien, hätten sie die beiden Kollegen und die Beschwerdeführerin auf der der Garage gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn beim Funkwagen stehen gesehen, ohne aber zu sehen, um was es dort noch gegangen sei. III. Beweiswürdigung

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien schenkt den zeugenschaftlichen Angaben der Gendarmerie- und Polizeibeamten mehr Glauben als den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beamten unterliegen aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung als Zeugen der Wahrheitspflicht und hätten im Falle ihrer Verletzung mit dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Es konnte auch kein Grund gefunden werden, warum die Beamten eine ihnen völlig unbekannt gewesene Person wahrheitswidrig verschiedener Verwaltungsübertretungen bezichtigen hätten sollen. Daß sich die Beamten zwar an viele Einzelheiten konkret erinnern konnten, ihre Aussagen untereinander jedoch nicht bis in die kleinsten Details miteinander übereinstimmten, sondern teilweise voneinander abwichen (zB sagte Insp R, der von der bei Rot in die Kreuzung einfahrenden Beschwerdeführerin am Einbiegen gehinderte Bus sei von rechts gekommen, GrInsp L gab hingegen an, dieser Bus sei von links gekommen; RevI S gab an, auch Insp R sei mit in die Garage gegangen; Insp R gab an, er sei beim Garagentor geblieben), spricht nicht gegen, sondern für die Beamten, die sich 5 Monate nach dem Vorfall eben nur an markante Umstände des Vorfalls erinnern konnten.

Auch daß die Gegenschrift der Bundespolizeidirektion Wien nicht in allen Punkten mit den Zeugenaussagen der Beamten übereinstimmt, ist nicht verwunderlich, wird doch die Gegenschrift von einem Polizeijuristen, der nicht beim Vorfall anwesend war, aufgrund der Aktenlage verfaßt, ohne daß die Zeugen hierbei ein Mitwirkungsrecht hätten.

Die Angaben der Beschwerdeführerin sind hingegen gerade dort, wo sie von jenen der Beamten abweichen, unglaubwürdig:

Insbesonders ist es unglaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin angibt, sie habe erst in der Garage, nachdem sie ihr Fahrzeug abgestellt hatte, Alkohol konsumiert.

Erstens bietet schon ihr Fahrverhalten (mehrfaches Nach-links-Ausscheren, auffallendes Langsamfahren, Überfahren des Rotlichts der automatischen Verkehrslichtsignalanlage) Indizien für eine Alkoholbeeinträchtigung.

Zweitens war die Beschwerdeführerin die ganze Zeit über ab ihrer Einfahrt in die Garage und in der Garage selbst im Blickfeld bzw in nächster Nähe von GrInsp L, der es ausdrücklich ausschloß, daß die Beschwerdeführerin in der Garage Alkohol konsumieren konnte bzw konsumiert hat, bevor sie zum Alkomattest aufgefordert worden war.

Drittens entspricht es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß jemand, der bei der Freundin nichts getrunken und deswegen (angeblich) nicht original verschlossenen Sekt mitbekommen hat, diesen nicht erst in der Wohnung, sondern bereits in der Garage trinkt.

Wenn aber - wie die Beschwerdeführerin erstmals bei ihrer Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien behauptete - der Sekt überschäumte, ist es - viertens - unwahrscheinlich, daß die Beschwerdeführerin die Sektflasche, die naß gewesen sein muß, nicht in der Hand behielt, um sie in die Wohnung zu tragen, sondern wieder ins Auto legte (und erst später, in Anwesenheit der Polizisten Insp J und RevI S, wieder hervorholte, um vor den Polizisten einen Schluck Sekt zu trinken).

Unglaubwürdig ist auch die Darstellung der Beschwerdeführerin (sowohl bei ihrer Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien als auch in der Beschwerde), daß sie aufgefordert worden sei, auf das Kommissariat mitzufahren, sie aber nicht gewußt habe, warum.

Denn es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß jemand in einen Streifenkraftwagen einsteigt, ohne zu wissen, warum er auf das Kommissariat mitfahren muß. Die Beschwerdeführerin hat aber weder in der Beschwerde noch bei ihrer Einvernahme dargetan, daß sie (obwohl sie laut ihrem Beschwerdeevorbringen "Zweifel an der Gesetzmäßigkeit oder Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme hegte" - Beschwerde S2, unten) nur unter Anwendung von Körperkraft in den Streifenkraftwagen gelangte.

Da somit ihrem Vorbringen nach sowie auch nach den Aussagen der Sicherheitswachebeamten J und S davon ausgegangen werden kann, daß die Beschwerdeführerin ohne Anwendung von Körperkraft in den Streifenkraftwagen gestiegen ist, kann daraus der Schluß gezogen werden, daß die Beschwerdeführerin sehr wohl wußte, daß sie festgenommen sei und deswegen mitfahren müsse.

Bemerkt wird, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien selbst zugab, zur Vorfallszeit etwas erregt gewesen zu sein, und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien selbst einige Male aufbrauste und leicht erregbar schien.

IV. Als erwiesen angesehener Sachverhalt

Aufgrund der Zeugenaussagen aller sechs Beamten wird als erwiesen angesehen, daß die Garage von der Beschwerdeführerin bei der Einfahrt mit ihrem Wagen geöffnet wurde und von da an, also auch beim Eintreffen der vier Polizisten in der Garage sowie bei deren Verlassen, offenstand. Dies geht auch aus der Aussage der Beschwerdeführerin vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien selbst hervor.

Aufgrund der Zeugenaussagen von GrInsp L, Insp R, RevI S und Insp J wird als erwiesen angesehen, daß die Beschwerdeführerin Alkoholisierungssymptome aufwies und zum Alkotest aufgefordert wurde, den sie jedoch verweigerte. Im übrigen hat auch die Beschwerdeführerin selbst weder die Aufforderung zur Atemluftprobe noch deren Verweigerung bestritten.

Weiters wird als erwiesen angesehen, daß der Beschwerdeführerin der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, da aus der Sicht der einschreitenden Sicherheitswachebeamten nicht auszuschließen war, daß die Beschwerdeführerin wieder wegfahren wollte. Von der Beschwerdeführerin wurde konzediert, daß sie entweder den Führerschein zurückhaben oder einen schriftlichen Vermerk auf einer Visitenkarte der Sicherheitswachebeamten, daß ihr der Führerschein in der Garage abgenommen worden sei, bekommen wollte; weiters gibt sie selbst zu, "etwas erregt" gewesen zu sein (Beilage 1 des Verhandlungsprotokolls, Seite 2, 4 und 5 Absatz). Daß die Beschwerdeführerin daher den Sicherheitswachebeamten aus der Garage auf die Straße gefolgt ist, um doch noch diesen von ihr gewünschten Vermerk zu erhalten, erscheint schlüssig und ist aufgrund der Zeugenaussagen von RevI S und Insp J ebenso als erwiesen anzunehmen, wie der Umstand, daß die Beschwerdeführerin ihrem Begehren mit erhobener Stimme, durch Herumfuchteln mit den Visitenkarten, durch Gestikulieren mit den Händen, durch Hinsetzen auf den Beifahrersitz und durch das Herumfuchteln mit dem Hörer des Funkgerätes Nachdruck verschaffen wollte und trotz mehrmaliger Ermahnung bzw Androhung der Anzeige sowie nachfolgender Androhung der Festnahme in diesem Verhalten verharrte. Die Beschwerdeführerin gibt selbst an, daß sie immer wieder diesen Vermerk (daß ihr der Führerschein in der Garage abgenommen worden sei) haben wollte (aaO).

Ungestümes Benehmen im Sinne des Art9 (1) Z2 EGVG ist ein sowohl in der Sprache als auch in der Gestik der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten. Im vorliegenden Fall wird daher als erwiesen angesehen, daß die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung des ungestümen Benehmens begangen hat und trotz mehrfacher Abmahnung sowie schließlich auch trotz Androhung der Festnahme in der Fortsetzung dieses Verhaltens verharrte, sodaß sie letztendlich festgenommen wurde.

V. Rechtliche Beurteilung

1. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Hausrechts

1.1. Art9 StGG

Unter Unverletzlichkeit des Hausrechts im Sinne des von der Beschwerdeführerin relevierten Grundrechts des Art9 StGG ist (nur) der Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen zu verstehen. Als "Hausdurchsuchung" definiert §1 HausRSchG eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten". Für das Wesen einer Hausdurchsuchung ist charakteristisch, daß nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird.

Im gegenständlichen Fall haben die Gendarmerie- und später die Sicherheitswachebeamten nicht nach einer bestimmten Person gesucht, deren Aufenthalt ihnen unbekannt war, sondern sie haben die Garage betreten, weil sie wußten, daß sich die Beschwerdeführerin, deren Identität sie feststellen wollten, in der Garage befand.

Da die Beamten demnach in der Garage keine Suche (nach der Beschwerdeführerin) veranstalteten, kann eine Verletzung des Art9 StGG keinesfalls vorliegen (Erkenntnis des VfGH vom 26.9.1989, B 159/86 uva).

1.2. Art8 MRK

Allerdings greift das Grundrecht gemäß Art8 MRK - jedenfalls im hier allein maßgebenden Zusammenhang - über den Schutzbereich des Art9 StGG hinaus (VfSlg 10.272/1984), indem es unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung "jedermann ... (den) Anspruch auf Achtung ... seiner Wohnung (des Hausrechts - VfSlg 8461/1978) ..." gewährleistet (VfSlg 10.547/1985).

Denn Art8 Abs1 MRK lautet wie folgt:

Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Daher ist, zumindest für die österreichische Rechtsordnung, auf die positivrechtlichen Elemente dieses Rechts einzugehen. Diese sind etwa das Recht auf Anerkennung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Achtung des Briefverkehrs, das das Briefgeheimnis miteinschließt, das Recht auf Telefongeheimnis und das Recht auf Achtung der Wohnung, das das Hausrecht miteinschließt.

Wenn der VfGH jedoch einzelne Tatbestände des Art8 herausgreift, dann fällt auf, daß er den Begriff "Wohnung" eher restriktiv versteht.

Zwar können zur "Wohnung" im Sinne des Art8 MRK auch etwa die Räume einer Ordination gezählt werden.

Ein für jedermann offenstehendes Kellerlokal (Erkenntnis  des VfGH vom 13.6.1989, B 1722/88) oder Betriebsräume (Erkenntnis des VfGH vom 26.9.1989, Zl 159/86) zählen hingegen nicht zur Wohnung im Sinne des Art8 MRK.

Im gegenständlichen Fall mag es dahingestellt bleiben, ob  eine nicht ausschließlich im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gemeinschaftsgarage noch unter den restriktiv auszulegenden Begriff der "Wohnung" im Sinne des Art8 MRK fällt:

Dieses Recht dient nämlich - wie sich schon aus dem Systemzusammenhang, in dem es steht, ergibt (nämlich im Konnex mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie des Briefverkehrs) - dem Schutz der Intimsphäre des Individuums. Wenngleich der Begriff der "Wohnung" auch in der Bedeutung des Art8 MRK nicht zu eng zu verstehen ist, können darunter keinesfalls Räumlichkeiten verstanden werden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Das war aber hier der Fall: Zumindest zum Zeitpunkt, als die angefochtene Maßnahme stattfand, diente die von den Sicherheitswachebeamten betretene Garage nicht als Wohnraum im engeren Sinn, sondern stand auch anderen Parteien zur Verfügung. Betont wird außerdem, daß weder die Gendarmerie- noch die Sicherheitswachebeamten gewaltsam in die Garage eindrangen. Das Garagentor stand vielmehr offen, sodaß jedermann eintreten hätte können.

Somit wurde auch das durch Art8 MRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre nicht verletzt.

1.3. Schlußfolgerung

Zusammenfassend betrachtet lag im Vorgehen der Organe der Bundespolizeidirektion Wien daher weder eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz ihres Hausrechts (Art9 StGG) noch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre (Art8 MRK) vor, da in dieses Recht gar nicht eingegriffen wurde.

Da somit die behauptete unmittelbare verwaltungsbehördliche Zwangsmaßnahme gar nicht vorlag, war die diesbezügliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit

2.1. Festnahme

Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrem durch Art8 StGG gewährleisteten Recht verletzt zu sein. Dazu wird bemerkt, daß diese Norm bereits mit Wirkung vom 1.1.1991 durch das Bundesverfassungsgesetz vom 29.8.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit abgelöst wurde.

Art1 PersFrSchG 1988 gewährt - ebenso wie Art5 MRK (s VfSlg 7608/1975, 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige "Verhaftung" (s VfSlg 3315/1958 ua):

Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/88, legt fest, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen.

§35 VStG 1950 ist ein solches Gesetz (zB VfSlg 7252/1974), doch setzt die Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in allen in dieser Gesetzesvorschrift angeführten (Anwendungs-)Fällen voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird: Sie muß sich also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung zu Schulden kommen lassen und bei Begehung dieser Tat angetroffen werden, wobei die erste dieser beiden Voraussetzungen schon dann erfüllt ist, wenn das Organ die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund annehmen konnte (s VfSlg 4143/1962, 7309/1974). Gemäß §35 Z3 VStG 1950 ist eine Festnahme unter den schon umschriebenen Bedingungen zum Zweck der Vorführung vor die Behörde aber selbst dann nur statthaft, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Der Beschwerdeführerin wurde vertretbarerweise die Verwaltungsübertretung des ungestümen Benehmens vorgeworfen. Im vorliegenden Fall wird als erwiesen angesehen (vgl oben unter IV), daß die Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung des ungestümen Benehmens begangen hat und trotz mehrfacher Abmahnung sowie schließlich auch trotz Androhung der Festnahme in der Fortsetzung dieses Verhaltens verharrte, sodaß sie letztendlich festgenommen wurde.

Die Festnahme erfolgte daher im Sinne des §35 Z3 VStG zu recht. Durch die Festnahme wurde die Beschwerdeführerin daher nicht in ihrem Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

2.2. Fesselung mit Handschellen

Die Beschwerdeführerin hat zwar in ihrem Beschwerdeantrag (Beschwerde, S 6 unten und S 7 oben) den von ihr behaupteten Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freiheit nur auf die Festnahme und Anhaltung gestützt, in ihrer Sachverhaltsdarstellung (Beschwerde, S 3, 1 und 3 Abs) aber auch die Fesselung mit Handschellen angesprochen.

Da der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie" der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu überprüfen hat, war auch zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin in dem von ihr relevierten Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit durch das Anlegen von Handschellen verletzt worden sein konnte.

Die Fesselung mit Handschellen ist auf das Verhalten der Beschwerdeführerin im Streifenkraftwagen zurückzuführen, da als erwiesen angesehen wurde, daß die Beschwerdeführerin im Streifenkraftwagen weiter herumgestikulierte (ebenso wurde als erwiesen angesehen, daß ihr die Handfesseln bereits nach ca 2 Minuten wieder abgenommen werden konnten, da die Beschwerdeführerin dann ihr Verhalten einstellte).

Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt erstens schon - in gesetzmäßiger Weise - festgenommen war und zweitens die Fesselung der Beschwerdeführerin mit Handschellen erforderlich war, konnte die Beschwerdeführerin durch das zusätzliche Anlegen von Handfesseln gar nicht in ihrem Recht auf Schutz ihrer persönlichen Freiheit verletzt werden.

Daß die Beschwerdeführerin aber durch das Anlegen von Handfesseln in ihrem Recht auf menschenwürdige Behandlung (Art3 MRK) verletzt worden sei, wurde von ihr nicht einmal behauptet und war daher darauf gar nicht einzugehen. Es wird dennoch darauf hingewiesen, daß eine im Zuge einer Festnehmung notwendige Fesselung mit Handschellen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art3 MRK darstellt.

2.3. Anhaltung

Die Beschwerdeführerin wurde um 00.37 Uhr festgenommen und um 01.10 Uhr (im Kommissariat) freigelassen.

Diese Anhaltedauer (insgesamt nur 33 Minuten) ergibt sich aus dem weiteren Aufenthalt in der B-Straße nach Ausspruch der Festnahme (Anlegen der Handfesseln, Hineinsetzen in den Fond des Streifenkraftwagens, auf Wunsch der Beschwerdeführerin Nachschau des Lenkers dieses Streifenkraftwagens, RevI S, in der Garage, ob das Fahrzeug der Beschwerdeführerin versperrt war etc), aus der Fahrt zum Kommissariat und aus dem Aufenthalt im Kommissariat (Meldung des Vorfalls an den Wachkommandanten und diesbezügliches Telefonat mit dem Zentraljournalbeamten).

Die Anhaltedauer war daher nicht nur objektiv gesehen kurz, sondern auch für die Abwicklung der aus der Festnahme resultierenden Maßnahmen erforderlich.

Die Beschwerdeführerin wurde also auch durch die Dauer ihrer Anhaltung nicht in ihrem Grundrecht auf Schutz ihrer persönlichen Freiheit verletzt.

2.4. Schlußfolgerung

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, daß weder durch die um 00.37 Uhr erfolgte Festnahme noch durch die Fesselung mit Handschellen noch durch die bis 01.10 Uhr dauernde Anhaltung eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den Schutz der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Da der Eingriff in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit somit durch die gesetzlichen Bestimmungen gedeckt war, war die diesbezügliche Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme ihrer Freundin G

M zum Beweis dafür, daß die Beschwerdeführerin "bei Antritt der Fahrt von P in Richtung ... Wohnung keineswegs alkoholisiert war" (Beschwerde Seite 3) war abzuweisen, weil dieser Umstand nicht nur für die Begehung des Delikts der Alkomattestverweigerung (über welches in einem gesonderten Verwaltungsstrafverfahren abzusprechen ist), sondern va auch für die Frage,

a) ob eine unzulässige Hausdurchsuchung bzw eine Verletzung der Privatsphäre stattgefunden hat und

b) ob die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Schutz der persönlichen Freiheit verletzt worden ist,

ohne Bedeutung ist und daher im gegenständlichen Verfahren kein Beweisthema bildet.

Die von der Beschwerdeführerin gemäß §79a AVG der belangten Behörde zu ersetzenden Kosten in der Höhe von S 2.012,-- ergeben sich nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Sept. 1991, Zl 91/19/0162, wonach der Unabhängige Verwaltungssenat Wien Kosten in der Höhe von zwei Dritteln jener Kosten zuzusprechen hat, die die Partei beim Verwaltungsgerichtshof auf Antrag erhalten hätte.

Die belangte Behörde hat S 3.035,-- beantragt und hätte diesen Betrag (für den Schriftsatz- und Vorlageaufwand) gemäß §47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl 104/91, im Falle eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erhalten. Zwei Drittel davon ergeben den Betrag von S 2.012,--. Der Ersatz der Barauslagen in der Höhe von S 95,-- war gemäß §76 Abs1 AVG vorzuschreiben, da die Beschwerdeführerin um eine Ablichtung des Protokolls samt Beilagen ersucht hatte, wobei sich der Gesamtbetrag der Barauslagen aus dem Betrag von S 2,50 pro Kopie und der Anzahl der Kopien (38) zusammensetzt.

Schlagworte
Festnahme, Anhaltung, persönliche Freiheit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Achtung des Privat- und Familienlebens, ungestümes Benehmen, Fesselung mit Handschellen, Kostenzuspruch gem §79a AVG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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