TE UVS Wien 1992/03/27 02/32/47/91

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Veröffentlicht am 27.03.1992
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Beschluß des VwGH, Zl 93/13/0003, vom 3.2.1993 über die Einstellung des Verfahrens Betreff

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Zurückweisung

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Beschwerde des Herrn Dr Adolf K, vertreten durch RA, gegen die zur Steuernummer 840/1612 des Finanzamtes für den 1.Bezirk in Wien von der Großbetriebsprüfung Wien durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung gemäß §§147ff BAO sowie gegen die Ladung für 19.11.1991 zu der gemäß §149 BAO anberaumten Schlußbesprechung und die Durchführung derselben sowie gegen die Aufnahme einer Niederschrift über diese Schlußbesprechung durch sein Mitglied DDr Schönberger wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß §67c Abs3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

I. Beschwerdevorbringen

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 23.12.1991 folgendes vor:

"Die Großbetriebsprüfung Wien als - vorgebliche - Abgabenbehörde hat zur Steuernummer 840/1612 des Finanzamtes für den ersten Bezirk in Wien beim Einschreiter eine abgabebehördliche Prüfung gemäß §§147ff BAO durchgeführt, den Einschreiter, seinen Rechtsvertreter Dr Alfred K und seine Steuerberater Dr Peter S und Dkfm Günter S zu der gemäß §149 BAO für den 19.11.1991 anberaumten Schlußbesprechung geladen und diese Schlußbesprechung durchgeführt und darüber eine Niederschrift vom 19.11.1991 aufgenommen (§67c Abs2 Z1).

Als Leiter der Amtshandlung fungierte Oberrat Dr Heinz T, als weiteres amtliches Organ war Herr Revident Erwin K und als sonstige Anwesende Frau Fachinsp Ingrid P an der Amtshandlung der - vorgeblich - als eigene Abgabenbehörde einschreitenden Großbetriebsprüfung Wien beteiligt (§67c Abs2 Z2)."

Diesen Angaben ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer die Großbetriebsprüfung Wien als belangte Behörde angesehen hat. Andererseits richtet sich die Beschwerde ihrem Inhalt nach gegen die rechtliche Existenz der Großbetriebsprüfung Wien als Abgabenbehörde, da der Beschwerdeführer hierzu - wörtlich - folgendes ausführt:

 

"Die - vorgeblich - als Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall eingeschrittene und einschreitende Großbetriebsprüfung Wien ist nämlich als rechtlich nicht existent anzusehen, weshalb im gegenständlichen Abgabenverfahren im Rahmen der Betriebsprüfung jedenfalls eine unzuständige Behörde eingeschritten ist und das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83, Abs2 BVG) verletzt wurde.

Durch das Einschreiten ohne gesetzliche Deckung der Zuständigkeit hat die genannte - vorgebliche - Abgabenbehörde unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt und sohin eine faktisch Amtshandlung gesetzt, die rechtswidrig ist. Die Großbetriebsprüfung Wien wurde nämlich - lediglich - durch einen Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen als eigene Abgabenbehörde eingerichtet, wobei diese Vorgangsweise, wie im folgenden aufgezeigt werden wird, gesetz- und verfassungswidrig ist."

Der Beschwerdeführer begründet diese Ausführungen in weiterer Folge damit, daß der Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes ausschließlich im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, Bundesgesetz vom 13.12.1974, BGBl Nr 18/1975, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, idF der Bundesgesetze BGBl Nr 337/81, 570/81, 115/84 und 312/87, geregelt sei und die einzelnen Finanzbehörden entweder im Gesetz selbst oder in dessen Anhang als solche ausdrücklich namentlich bezeichnet seien. Die Großbetriebsprüfung Wien scheine in diesem Gesetz, aber auch in keinem anderen Bundesgesetz, als Abgabenbehörde auf.

Daraus zieht der Beschwerdeführer folgende Schlüsse:

"Ungeachtet dieses Umstandes ist aber die Großbetriebsprüfung Wien im gegenständlichen Abgabenverfahren als selbständige Behörde eingeschritten und hat als solche hoheitliche Verfügungen, wie Ladungen und Durchführung von Verhandlungen und die Betriebsprüfung selbst durchgeführt, sowie am 19.11.1991 die Schlußbesprechung gemäß §149 BAO abgehalten.

Im Hinblick auf die oben aufgezeigte rechtliche Nichtexistenz der genannten - vorgeblichen - Abgabenbehörde ist daher das gesamte Betriebsprüfungsverfahren nichtig (§67c Abs2 Z4 AVG)."

Aus diesem Grund stellt der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.

II. Rechtliche Beurteilung

1. Eine eigenständige Behörde mit der Bezeichnung "Großbetriebsprüfung Wien" existiert tatsächlich nicht. Die "Großbetriebsprüfung Wien" ist keine Abgabenbehörde und kann daher keine hoheitlichen Befugnisse im eigenen Namen ausüben. Es handelt sich vielmehr um eine organisatorische Einheit im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, die Betriebsprüfungen bei Großbetrieben im Auftrag und im Namen des jeweils sachlich und örtlich zuständigen Finanzamtes tätigt.

Im gegenständlichen Fall sind die Prüfungshandlungen der "Großbetriebsprüfung Wien" dem Finanzamt für den ersten Bezirk zuzurechnen.

Somit sind die in Beschwerde gezogenen Handlungen keineswegs einer rechtlich nicht existenten Behörde, sondern einem Finanzamt, somit einer bestimmten Abgabenbehörde, zuzurechnen.

Die Behauptung, daß im gegenständlichen Abgabenverfahren eine unzuständige Behörde eingeschritten sei, erweist sich daher als verfehlt.

 

Da somit der behauptete Beschwerdegegenstand (Einschreiten einer unzuständigen Behörde) gar nicht vorliegt, war die Beschwerde schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

2. Doch selbst wenn man von der - falschen - Behauptung des Beschwerdeführers ausginge, daß nämlich die von ihm inkriminierten Handlungen von einer rechtlich nicht existenten Behörde gesetzt worden seien, wäre die Beschwerde zurückzuweisen gewesen:

Denn die Handlungen einer rechtlich  nicht existenten Behörde können wohl nicht als die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden.

3. Außerdem ergibt sich noch folgender Zurückweisungsgrund:

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Ab 2 B-VG) verletzt worden zu sein.

Ein derartiges Recht steht aber einer Person - wie der Name schon sagt - nur in einem Verfahren zu.

Die Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt setzt aber geradezu voraus, daß es zu keinem Verfahren gekommen ist.

Die Behauptung, bei der Setzung einer faktischen Amtshandlung in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein, bedeutet daher einen Widerspruch in sich. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (also die Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit einer Behörde) wäre daher im gegenständlichen Fall im Abgabenverfahren, nämlich durch Rechtsmittel gegen die abgabenrechtlichen Bescheide, und nicht durch eine Maßnahmenbeschwerde geltend zu machen. Auch deswegen war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

4. Im übrigen erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auch dahingehend als rechtlich verfehlt, als er einerseits behauptet, die gesetzten Handlungen seien nichtig, andererseits aber deren Rechtswidrigerklärung begehrt.

Schlagworte
Großbetriebsprüfung Wien, Betriebsprüfungen organisatorische Einheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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