RS UVS Wien 1992/01/28 02/32/30/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Beschluß des VfGH vom 14.6.1993, Zl B 767/92-10, über die Ablehung der Beschwerde Rechtssatz

In der bloßen Tatsache der Festnahme an sich kann daher keinesfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers erblickt werden.

Schlagworte
Entfernung aus dem Bus, Festnahme; Handfesseln, persönliche Freiheit, erniedrigende und unmenschliche Behandlung, Ordnungsstörung, Kostenzuspruch gem §79a AVG;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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