TE UVS Steiermark 1992/03/24 25.3-3/92

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die am 17.3.1992 eingelangte Beschwerde des Herrn S. K., dzt in Untersuchungshaft im Gefangenenhaus Leoben, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 5a Abs 6 Fremdenpolizeigesetz (FrPolG) in Verbindung mit § 67c Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Text

I.1. In der Beschwerde vom 10.3.1992 wird nachfolgendes vorgebracht:

"Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27.2.1992 der mir am 2.3.1992 hier im Gefangenenhaus Leoben zugestellt wurde, lege ich das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Da ich der deutschen Sprache und vor allem der deutschen Grammatik in Schriftform nicht mächtig bin, wird die Begründung meiner Beschwerde von meinem Rechtsanwalt nachgereicht! Ich wahre somit meine 14-tägige Einspruchsfrist und ersuche um Ihre freundliche Kenntnisnahme". Im Rubrum wurde "Schubhaft" als Gegenstand angeführt.

2. Die Beschwerde langte bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen (Einbringungsbehörde im Sinne des § 5a Abs 2 FrPolG) am 17.3.1992 ein, und wurde am 20.3.1992 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Gleichfalls wurde der Fremdenpolizeiakt übermittelt, wobei eine Stellungnahme hiezu nicht abgegeben wurde.

 

II. Der Unabhängige Verwaltungssenat holte am 24.3.1992 eine fernmündliche Auskunft vom Gefangenenhaus Leoben ein, aus der hervorgeht, daß sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Untersuchungshaft befindet.

 

III.1. Die Rechtsbeurteilung ergibt folgendes: Gemäß § 5a Abs 1 des FrPolG hat, wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Nach Absatz 3 leg cit ist zur Entscheidung der Beschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde, oder angehalten wird; im Falle der Anfechtung von Festnahme und Anhaltung oder Anfechtung einer Anhaltung an mehreren Orten obliegt die Entscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer bei Einbringen der Beschwerde angehalten wird.

 

Prämisse einer Beschwerde im Sinne des § 5a FrPolG ist somit, daß der Beschwerdeführer, "in Schubhaft genommen oder angehalten wird". Da sich der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch offensichtlich in Untersuchungshaft befindet, fehlt es an einer Beschwerdelegitimation. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ihm der Schubhaftbescheid bereits zum jetzigen Zeitpunkt zugestellt wurde, da der Spruch des Schubhaftbescheides expressis verbis die aufschiebende Bedingung enthält, daß die Schubhaft erst "mit Wirksamkeit der Entlassung aus der Untersuchungshaft" verhängt wird.

 

2. Im Hinblick darauf, daß es weder im Fremdenpolizeigesetz noch im AVG eine "Beschwerdevorankündigung" gibt, wurde das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben als Beschwerde gewertet. Bemerkt wird, daß eine Begründung bis dato noch nicht nachgereicht wurde.

 

Gemäß § 5a Abs 6 FrPolG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Steiermark durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG 1950 mit der Maßgabe, daß 1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, 2. die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

 

Unter dem Blickwinkel dieser Gesetzesstelle wäre somit die eingebrachte Beschwerde ebenfalls zurückzuweisen gewesen, da sie keinesfalls den Anforderungen des § 67c Abs 2 AVG entspricht.

 

Da der Beschwerdeführer weder in Schubhaft genommen noch angehalten wird, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Es bleibt jedoch dem Beschwerdeführer unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt von der Möglichkeit eines derartigen Rechtsbehelfes Gebrauch zu machen.

Schlagworte
Untersuchungshaft Beschwerdelegitimation Beschwerdevorankündigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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