RS UVS Wien 1991/12/11 02/32/24/91

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Rechtssatz

Gemäß §50 VwGG steht der obsiegenden Partei auch dann der volle Aufwandersatz zu, wenn sie nur mit einem Teil ihrer Beschwerde gegen den Verwaltungsakt durchdringt.

Schlagworte
Mißhandlung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Körperhaft, Kostenzuspruch, mündliche Verhandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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