RS UVS Wien 1991/12/12 02/32/28/91

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Rechtssatz

Da der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie" der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu überprüfen hat, war auch zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin in dem von ihr relevierten Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit durch das Anlegen von Handschellen verletzt worden sein konnte.

Schlagworte
Festnahme, Anhaltung, persönliche Freiheit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Achtung des Privat- und Familienlebens, ungestümes Benehmen, Fesselung mit Handschellen, Kostenzuspruch gem §79a AVG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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