RS UVS Wien 1991/12/30 02/32/26/91-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.1991
beobachten
merken
Beachte
Beschluß des VfGH vom 15.3.1993, Zl B 154/92-13, über die Ablehnung der Beschwerde Rechtssatz

Die Verweigerung der Akteneinsicht stellt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Schlagworte
Festnahme, persönliche Freiheit, Anhaltung, erniedrigende und unmenschliche Behandlung, Verweigerung der Akteneinsicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten