RS UVS Wien 1991/12/30 02/32/26/91-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.1991
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Beschluß des VfGH vom 15.3.1993, Zl B 154/92-13, über die Ablehnung der Beschwerde Rechtssatz

Beschimpfungen sind keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Schlagworte
Festnahme, persönliche Freiheit, Anhaltung, erniedrigende und unmenschliche Behandlung, Verweigerung der Akteneinsicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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