RS UVS Wien 1991/12/30 02/32/26/91-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.1991
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Beschluß des VfGH vom 15.3.1993, Zl B 154/92-13, über die Ablehnung der Beschwerde Rechtssatz

Eine Festnahme liegt - unabhängig davon, ob sie verbalisiert wird oder nicht - nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes immer dann vor, wenn der Wille der Behörde oder des behördlichen Hilfsorganes primär auf eine Beschränkung der Freiheit einer Person gerichtet ist. Hingegen liegt eine Festnahme nicht vor, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen dazu nötigt, sich nicht zu entfernen, diese Beschränkung also bloß eine sekundäre Folge der Maßnahme ist.

Eine Festnahme (und eine aus dieser resultierende Anhaltung) lag somit überhaupt nicht vor.

Schlagworte
Festnahme, persönliche Freiheit, Anhaltung, erniedrigende und unmenschliche Behandlung, Verweigerung der Akteneinsicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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