Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge stellte die belangte Behörde mit diesem im Instanzenzug erlassenen Bescheid in Bestätigung des Spruchabschnittes I des zugrundeliegenden erstinstanzlichen Bescheides der Wasserrechtsbehörde erster Instanz (WB) vom 2. August 1990, gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 das Erlöschen des dem Beschwerdeführer mit Bescheid der WB vom 6. März 1964 erteilten Wasserbenutzungsrechtes zur Versickerung ger... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §27 Abs1 litc;WRG 1959 §29 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991070111.X01 Im RIS seit 12.11.2001 mehr lesen...
Mit Bescheid vom 16. Februar 1983 stellte der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß §§ 29 Abs. 1 und 99 WRG 1959 fest, daß das unter PZ n im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Neunkirchen eingetragene Wasserbenutzungsrecht (Wasserkraftanlage) gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 (durch ausdrücklichen Verzicht der Beschwerdeführerin) am 20. Dezember 1966 erloschen sei, und verpflichtete gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 die Beschwerdeführerin, bis spätestens 28. Februar 1985 folgende letz... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §29 Abs1;
Rechtssatz: Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs 1 WRG dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der wasserrechtlichtlich bewilligten und überprüften Anlagen im Zusammenhang stehen (Hinweis E 16.12.1982, 82/07/0171, 0172). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1987070... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §56;WRG 1959 §29 Abs1;
Rechtssatz: Die Behörde hat ihrer nach § 29 Abs 1 WRG hinsichtlich der Vorkehrungen zu treffenden Entscheidung jenen Sachverhalt zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides besteht, und nicht jenen, der im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechtes (durch Verzicht) bestand (Hinweis E 20.3.1986, 85/07/0... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §29 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/07/0091 E 8. Oktober 1987 RS 2 Stammrechtssatz Der "bisher Berechtigte" iSd § 29 Abs 1 WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (Hinweis auf E vom 13.7.1978, 2306/76, VwSlg 9616 A/1978). Der Erwerb einer Liegenschaft, die nicht (mehr) mit einem Wasserrecht verbunden ist, weil dieses schon vorher d... mehr lesen...
I. 1. Zur Vorgeschichte des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1984, Zlen. 83/07/0371, 84/07/0271, verwiesen. Mit diesem hatte der Gerichtshof den damals angefochten gewesenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (vom 18. Oktober 1983) teils wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, teils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (letzteres, weil... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §38;WRG 1959 §29 Abs1;
Rechtssatz: Durch die bescheidmäßige Verpflichtung des bisher Wasserbenutzungsberechtigten zu im "Interesse der Anrainer erforderlichen notwendigen Vorkehrungen" wird für ein gesondertes Verfahren zur Festsetzung der entsprechenden konkreten Maßnahmen bindend darüber abgesprochen, daß irgendwelche letztmalige Vorkehrungen iS... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;WRG 1959 §29 Abs1;
Rechtssatz: § 29 Abs 1 WRG verlangt, daß "hiebei", also in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens, über die durch das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten notwendig werdenden Vorkehrungen abzusprechen ist, was eine gesetzliche Anordnung darstellt, der § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG nicht mit Erfolg entg... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwGG §34 Abs1;WRG 1959 §102 Abs1;WRG 1959 §29 Abs1;WRG 1959 §29 Abs3;
Rechtssatz: Im Erlöschensverfahren hat nur der bisher Berechtigte rechtlichen am Einfluss auf die Feststellung eines Erlöschensverfahrens, während andere Wasserberechtigte und Anrainer (§ 29 Abs 1 WRG) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte nur die Beeinträchti... mehr lesen...
I. römisch eins. 1. Mit Bescheid vom 29. Juni 1981 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (BH) der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) gemäß §§ 32, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der aus einer Pension in B anfallenden Fäkal- und Waschwässer nach vollbiologischer Reinigung auf dem Grundstück 240/1 KG B. Die dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer - dieser ist nach Ausweis der Akten Eigentümer des N... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §27 Abs1 lita;WRG 1959 §29 Abs1;
Rechtssatz: Die im § 29 Abs 1 WRG 1959 vorgesehene Anordnung letztmaliger Vorkehrungen ist dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Zweck dieser
Norm: zufolge nur für aufgelassene, nicht jedoch (auch) für (noch bzw. weiter) in Betrieb stehende Anlagen zulässig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:... mehr lesen...
I. römisch eins. 1. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1986 stellte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (BH) unter Bezugnahme auf die §§ 29 Abs. 1 und 5, 27 Abs. 1 lit. g, 98 Abs. 1 WRG 1959 fest, daß das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers (eingetragen im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Gmünd unter PZl. 157) erloschen sei und trug dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Durchführung von in 17 Punkten angeführten, aus Anlaß des Erlöschens notwendig gewordenen Vorkehrungen au... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §29 Abs1;
Rechtssatz: Der "bisher Berechtigte" iSd § 29 Abs 1 WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (Hinweis auf E vom 13.7.1978, 2306/76, VwSlg 9616 A/1978). Der Erwerb einer Liegenschaft, die nicht (mehr) mit einem Wasserrecht verbunden ist, weil dieses schon vorher durch Verzicht erloschen war, macht nicht zum "bisher Berechtigten". ... mehr lesen...
Im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes X war unter Pz. nnn zugunsten von F und M W das Wasserbenutzungsrecht zum Antrieb einer Mühle am R-bach eingetragen. Im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes römisch zehn war unter Pz. nnn zugunsten von F und M W das Wasserbenutzungsrecht zum Antrieb einer Mühle am R-bach eingetragen. Das Betriebswasser für diese Wasserkraftanlage gelangte aus einem Mühlteich über einen am rechten Dammende dieses Teiches beginnenden Oberwerkskanal zum Mühlgebäude (... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §27 Abs1 lita;WRG 1959 §29 Abs1;WRG 1959 §29 Abs3;
Rechtssatz: Letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 haben sich ausschließlich gegen den scheidenden Wasserberechtigten zu richten. Diesem können nur bestimmte und befristete Vorkehrungen, nicht aber auch die dauernde Erhaltung der Anlage aufgetragen werden (Hinweis E 13.10.1960, 0720/59, VwSlg 5385 A/1960).... mehr lesen...
I. römisch eins. 1. Zur Frage des Erlöschens des verfahrensgegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführer erstattete im Rahmen des vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchgeführten Verfahrens der technische Amtssachverständige anläßlich der Verhandlung am 19. November 1979 folgendes Gutachten: "Bei der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage 1013 handelt es sich um eine Kraftanlage. Wesentliche nötige Vorrichtungen zu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §59 Abs1; VVG §1 Abs1 impl; WRG 1959 §29 Abs1; AVG § 59 heute AVG § 59 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998 AVG § 59 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998 ... mehr lesen...
Mit dem namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 14. April 1970 wurde unter anderem der Beschwerdeführerin gemäß § 32 WRG 1959 die Bewilligung zur Schotterentnahme aus dem Grundwasserbereich auf den GP 210, 211/2, 212/2, und 213/3, sämtliche in der KG S gelegen, bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung wurde folgendes vorgeschrieben: Mit dem namens des Landesh... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §29 Abs1; WRG 1959 § 29 heute WRG 1959 § 29 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006 WRG 1959 § 29 gültig von 01.10.1997 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 11. Juli 1978 hat die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt gemäß § 27 Abs. 1 lit. a und g in Verbindung mit § 29 WRG 1959 festgestellt, daß das im Wasserbuch unter Postzahl n1 zugunsten der Liegenschaft des EB, Rechtsinhaber: JB (der Beschwerdeführer), eingetragene Wassernutzungsrecht erloschen sei, und gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorgeschrieben, daß der Abschlußdamm des Teiches sowie die Anlandungen zur Gänze aus dem Grabeneinschnitt, in welchem sich der Teich befinde, ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §27 Abs1 lita; WRG 1959 §27 Abs1 litc; WRG 1959 §27 Abs1 litg; WRG 1959 §29 Abs1; WRG 1959 §9 Abs2; WRG 1959 § 27 heute WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.19... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 5. Oktober 1963 erwarb der Beschwerdeführer von fünf Voreigentümern die Liegenschaft EZ. 80 KG. X, bestehend aus einer Baufläche mit Mühle im unverbürgten Ausmaß von 69 m2. Für den Betrieb dieser Mühle mit Wasserkraft ist im Wasserbuch des Bezirks Knittelfeld unter PZ. nn ein Wasserrecht eingetragen. An dieser Eintragung wurde aus Anlaß des Kaufes und auch in der Folge nichts geändert, der Beschwerdeführer scheint daher im Wasserbuch nicht auf. Mit einer Eingabe v... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §107 Abs1; WRG 1959 §29 Abs1; WRG 1959 § 107 heute WRG 1959 § 107 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018 WRG 1959 § 107 gültig von 11.08.2001 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001 ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §27 Abs1 litg; WRG 1959 §29 Abs1; WRG 1959 § 27 heute WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990 ... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem vorliegenden Beschwerdefall zuletzt in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1972, Zl. 853/71, auszugsweise veröffentlicht unter Slg. Nr. 8292/A, befaßt. Auf die dort enthaltene Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens wird Bezug genommen. Damals war der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. April 1971 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes insoweit aufgehoben worden, als durch ihn die Punkte II und III des... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §22 Abs1; WRG 1959 §29 Abs1; WRG 1959 § 22 heute WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990 ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwGG §30 Abs2; WRG 1959 §29 Abs1; VwGG § 30 heute VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013 ... mehr lesen...
Laut Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Mai 1952 wurden als Wasserberechtigte bezüglich der im Einzugsgebiet der L-Ache ca. 160 m südwestlich des Weilers O gelegenen Quelle JH in L und MN in L im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Innsbruck-Land unter der Postzahl nn1 eingetragen. Im Wasserbuchbescheid wurde als Zweck der Anlage die Versorgung von zwei Anwesen der Berechtigten mit Trink- und Nutzwasser bezeichnet. Die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §8; VwGG §34 Abs1 impl; WRG 1959 §102 Abs1 litc; WRG 1959 §29 Abs1; AVG § 8 heute AVG § 8 gültig ab 01.02.1991 VwGG § 34 heute ... mehr lesen...