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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §22 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Kirschner, Dr. Salcher und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Oktober 1974, Zl. 67.341-I/1/74, betreffend Vorkehrungen bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem vorliegenden Beschwerdefall zuletzt in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1972, Zl. 853/71, auszugsweise veröffentlicht unter Slg. Nr. 8292/A, befaßt. Auf die dort enthaltene Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens wird Bezug genommen. Damals war der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. April 1971 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes insoweit aufgehoben worden, als durch ihn die Punkte II und III des mit Berufung der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 9. Juni 1970 mit Abänderungen aufrechterhalten worden waren. Im übrigen war die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Die beiden genannten Punkte hatten zuletzt gelautet:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem vorliegenden Beschwerdefall zuletzt in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1972, Zl. 853/71, auszugsweise veröffentlicht unter Slg. Nr. 8292/A, befaßt. Auf die dort enthaltene Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens wird Bezug genommen. Damals war der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. April 1971 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes insoweit aufgehoben worden, als durch ihn die Punkte römisch zwei und römisch drei des mit Berufung der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 9. Juni 1970 mit Abänderungen aufrechterhalten worden waren. Im übrigen war die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Die beiden genannten Punkte hatten zuletzt gelautet:
"II. Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat der abtretende Wasserberechtigte bis 1. Juni 1971 a) die hölzernen Teile des Einlaufwerkes unter Auffüllung des hinter dem geschlossenen Einlauf befindlichen Geländes und b) beide noch bestehenden jedoch baufälligen Schieberhäuschen für die Sandablässe zu entfernen."II. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 hat der abtretende Wasserberechtigte bis 1. Juni 1971 a) die hölzernen Teile des Einlaufwerkes unter Auffüllung des hinter dem geschlossenen Einlauf befindlichen Geländes und b) beide noch bestehenden jedoch baufälligen Schieberhäuschen für die Sandablässe zu entfernen.
III. Gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 hat der abtretende Wasserberechtigte der B-Ges.m.b.H. die vorhandenen Wasserbauten, und zwar Wehr, Betonkanal und Stollen, ohne Entgelt zu überlassen."römisch drei. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 hat der abtretende Wasserberechtigte der B-Ges.m.b.H. die vorhandenen Wasserbauten, und zwar Wehr, Betonkanal und Stollen, ohne Entgelt zu überlassen."
Im fortgesetzten Verfahren behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sodann mit Bescheid vom 11. Dezember 1972 die Punkte II und III im Bescheid des Landeshauptmannes und verwies die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerdeführerin erschien bei dieser nicht, erhob jedoch schriftliche Einwendungen - bestimmte der Landeshauptmann mit Bescheid vom 7. Februar 1974 in Punkt I von dessen Spruch, gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 habe die Beschwerdeführerin folgende Vorkehrungen zu treffen:Im fortgesetzten Verfahren behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sodann mit Bescheid vom 11. Dezember 1972 die Punkte römisch zwei und römisch drei im Bescheid des Landeshauptmannes und verwies die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerdeführerin erschien bei dieser nicht, erhob jedoch schriftliche Einwendungen - bestimmte der Landeshauptmann mit Bescheid vom 7. Februar 1974 in Punkt römisch eins von dessen Spruch, gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 habe die Beschwerdeführerin folgende Vorkehrungen zu treffen:
"1) Schließung des Einlaufes und zwar in der Verlängerung der bereits bestehenden Mauer zum flußabwärts gelegenen äußersten Pfeiler entweder mittels einer ausreichend fundierten Ufermauer oder mittels eines groben Steinwurfes wobei die gegebene wasserseitige Flucht unbedingt eingehalten werden muß.
2) Die hölzernen Teile des Einlaufbauwerkes sowie die noch vorhandenen Schützen und Rechen sind zu entfernen, wobei der hinter der zu errichtenden Ufermauer bzw. des Steinwurfes entstandene Raum bis auf Geländehöhe aufzufüllen ist.
3) Instandsetzung des z. Teil beschädigten Wehres insbesondere des Schußbodens sowie der rechten Wehrwange. Diese Arbeiten sind so auszuführen, daß auch bei größeren Hochwässern die Wehranlage und der Schußboden gesichert werden.
4) Der Beginn des Freispiegelstollens ist im oberen Ende abzumauern. Der erste ca. 55 m lange und in Betonmauerwerk errichtete Teil des Freispiegelstollens ist zu verfüllen, um im Falle seines Verbrauches jede Gefährdung auszuschließen.
5) die bestehenden Zugänge zum Freispiegelstollen sind dauernd zu verschließen.
6) Die bestehenden baufälligen Schieberhäuschen sind zu entfernen. So entstehende Gruben sind bis auf Geländeoberkante zu verfüllen. Die Mündung des flußabwärtigen Sandablasses in die A-Ache ist zu verschließen um Wirbelbildungen zu vermeiden.
7) Beim unteren Sandauslaß aus dem Freispiegelstollen ist der Spülkanal so zu verfüllen, daß anstelle der derzeitigen Brücke der Weg weitergeführt werden kann.
8) Das im Stollen noch anfallende Sickerwasser ist in geeigneter Weise abzuleiten.
9) Die im Mündungsbauwerk des Unterwasserkanals in die A-Ache reichende betonierte und baufällige Mauer ist zu entfernen. Die Öffnung ist in geeigneter Weise zu verschließen, wobei auf die Erfüllung des Punkt 8) Bedacht zu nehmen ist.
Über die Beschwerde in dem nach der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof noch bestehenden Umfang, also nicht, soweit sie vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, die den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes feststellt, auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. Bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Der "bisher Berechtigte" gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Die Verpflichtung zu den gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 festzusetzenden Vorkehrungen, die als solche die Beschwerdeführerin nicht bekämpft hat, trifft diese daher zu Recht, da sie im angegebenen Sinn bisher Berechtigte war und ihr bis zum Erlöschen das Alleineigentum an jener Liegenschaft, welcher das Grundstück zugeschrieben ist, mit dem das erloschene Wasserrecht verbunden war, zustand und ein Miteigentum weiter zusteht. Ob der bekämpfte Bescheid ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer der Zwangsvollstreckung zugänglich ist, war im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht zu prüfen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, die den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes feststellt, auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. Bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Der "bisher Berechtigte" gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Die Verpflichtung zu den gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 festzusetzenden Vorkehrungen, die als solche die Beschwerdeführerin nicht bekämpft hat, trifft diese daher zu Recht, da sie im angegebenen Sinn bisher Berechtigte war und ihr bis zum Erlöschen das Alleineigentum an jener Liegenschaft, welcher das Grundstück zugeschrieben ist, mit dem das erloschene Wasserrecht verbunden war, zustand und ein Miteigentum weiter zusteht. Ob der bekämpfte Bescheid ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer der Zwangsvollstreckung zugänglich ist, war im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht zu prüfen.
Die deshalb unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 abzuweisen.Die deshalb unbegründete Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b, 49 Abs. 2 und 59 VwGG 1965 in der zitierten Fassung in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b, 49 Absatz 2 und 59 VwGG 1965 in der zitierten Fassung in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 sowie römisch drei Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 13. Juli 1978
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002306.X00Im RIS seit
11.07.2003Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018