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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 lita;Rechtssatz
Ist ein Wasserrecht für erloschen zu erklären, dann haben allfällige Erlöschensvorkehrungen soweit notwendig alle zu diesem Wasserrecht gehörigen Anlagen zu umfassen (hier: Vorkehrung betreffend eine als Teil einer Hausmühle im Wasserbuch eingetragene Teichanlage zum Schutz der Unterlieger nach Erlöschen des Mühlenrechtes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981070090.X01Im RIS seit
29.03.2004Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014