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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Spruch, der in Ansehung von Vorschreibungen (hier: Anordnungen gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959) auf in einer Verhandlungsschrift enthaltene Ausführungen eines Gutachtens verweist, wird den Anforderungen des § 59 Abs 1 AVG 1950 nicht gerecht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die betreffende Verhandlungsschrift zur Gänze zum "wesentlichen Bestandteil" des Bescheidspruches erklärt wird (Hinweis E 30.10.1984, 84/07/0180, E 23.10.1984, 84/04/0045).Ein Spruch, der in Ansehung von Vorschreibungen (hier: Anordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959) auf in einer Verhandlungsschrift enthaltene Ausführungen eines Gutachtens verweist, wird den Anforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 nicht gerecht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die betreffende Verhandlungsschrift zur Gänze zum "wesentlichen Bestandteil" des Bescheidspruches erklärt wird (Hinweis E 30.10.1984, 84/07/0180, E 23.10.1984, 84/04/0045).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983070127.X04Im RIS seit
01.10.2004Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013