RS Vwgh 1990/11/13 89/07/0152

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Veröffentlicht am 13.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

§ 29 Abs 1 WRG verlangt, daß "hiebei", also in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens, über die durch das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten notwendig werdenden Vorkehrungen abzusprechen ist, was eine gesetzliche Anordnung darstellt, der § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070152.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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