RS Vwgh 1982/12/16 82/07/0171

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Veröffentlicht am 16.12.1982
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/07/0172

Rechtssatz

§ 29 Abs 1 WRG 1959 (..... "der bisher Berechtigte" und "seine Anlagen" .....) ermächtigt die Wasserrechtsbehörde nur, dem bisher Berechtigten die Beseitigung seiner von der wasserrechtlichen Bewilligung umfassten Anlagen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich oder im Interesse von anderen Wasserberechtigten oder von Anrainern gelegen ist, aufzutragen, nicht aber auch solche Maßnahmen vorzuschreiben, die mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der wasserrechtlich bewilligten und überprüften Anlage in keinem Zusammenhang stehen.Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 (..... "der bisher Berechtigte" und "seine Anlagen" .....) ermächtigt die Wasserrechtsbehörde nur, dem bisher Berechtigten die Beseitigung seiner von der wasserrechtlichen Bewilligung umfassten Anlagen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich oder im Interesse von anderen Wasserberechtigten oder von Anrainern gelegen ist, aufzutragen, nicht aber auch solche Maßnahmen vorzuschreiben, die mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der wasserrechtlich bewilligten und überprüften Anlage in keinem Zusammenhang stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982070171.X01

Im RIS seit

26.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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