Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/07/0172Rechtssatz
§ 29 Abs 1 WRG 1959 (..... "der bisher Berechtigte" und "seine Anlagen" .....) ermächtigt die Wasserrechtsbehörde nur, dem bisher Berechtigten die Beseitigung seiner von der wasserrechtlichen Bewilligung umfassten Anlagen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich oder im Interesse von anderen Wasserberechtigten oder von Anrainern gelegen ist, aufzutragen, nicht aber auch solche Maßnahmen vorzuschreiben, die mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der wasserrechtlich bewilligten und überprüften Anlage in keinem Zusammenhang stehen.Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 (..... "der bisher Berechtigte" und "seine Anlagen" .....) ermächtigt die Wasserrechtsbehörde nur, dem bisher Berechtigten die Beseitigung seiner von der wasserrechtlichen Bewilligung umfassten Anlagen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich oder im Interesse von anderen Wasserberechtigten oder von Anrainern gelegen ist, aufzutragen, nicht aber auch solche Maßnahmen vorzuschreiben, die mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der wasserrechtlich bewilligten und überprüften Anlage in keinem Zusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982070171.X01Im RIS seit
26.08.2004Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014