TE Vwgh Erkenntnis 1973/10/12 0994/73

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.1973
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow über die Beschwerde des JK, des AK und der AR, alle in L, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maximilianstraße 9/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Mai 1973, Zl. 46.994-I/1/73, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die drei Beschwerdeführerhaben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Laut Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Mai 1952 wurden als Wasserberechtigte bezüglich der im Einzugsgebiet der L-Ache ca. 160 m südwestlich des Weilers O gelegenen Quelle JH in L und MN in L im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Innsbruck-Land unter der Postzahl nn1 eingetragen. Im Wasserbuchbescheid wurde als Zweck der Anlage die Versorgung von zwei Anwesen der Berechtigten mit Trink- und Nutzwasser bezeichnet. Die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung war nicht befristet. Laut Beschreibung der Anlage im Wasserbuchbescheid wurden zwei von mehreren auf dem - im Eigentum der Gemeinde L stehende - Grundstück Nr. 2560/3 KG X aufgehenden Quellen in primitiven Holzträgen gefaßt und in Holzröhren von 50 mm Bohrweite durch die Grundstücke Nr. 2560/3, 2580/10, 2580/1, 2580/11, 2580/7 und 2572 zum Wohnhaus Bauparzelle Nr. 213 der MN und weiter durch die Grundstücke Nr. 2580/8 und 2573 zum Wohnhaus Bauparzelle Nr. 212 des JH geleitet. Laut Wasserbuchbescheid oblag die Erhaltung der Anlage zur Gänze den Berechtigten.Laut Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Mai 1952 wurden als Wasserberechtigte bezüglich der im Einzugsgebiet der L-Ache ca. 160 m südwestlich des Weilers O gelegenen Quelle JH in L und MN in L im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Innsbruck-Land unter der Postzahl nn1 eingetragen. Im Wasserbuchbescheid wurde als Zweck der Anlage die Versorgung von zwei Anwesen der Berechtigten mit Trink- und Nutzwasser bezeichnet. Die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung war nicht befristet. Laut Beschreibung der Anlage im Wasserbuchbescheid wurden zwei von mehreren auf dem - im Eigentum der Gemeinde L stehende - Grundstück Nr. 2560/3 KG römisch zehn aufgehenden Quellen in primitiven Holzträgen gefaßt und in Holzröhren von 50 mm Bohrweite durch die Grundstücke Nr. 2560/3, 2580/10, 2580/1, 2580/11, 2580/7 und 2572 zum Wohnhaus Bauparzelle Nr. 213 der MN und weiter durch die Grundstücke Nr. 2580/8 und 2573 zum Wohnhaus Bauparzelle Nr. 212 des JH geleitet. Laut Wasserbuchbescheid oblag die Erhaltung der Anlage zur Gänze den Berechtigten.

Im Mai 1972 teilte der Bürgermeister von L der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit, daß die Wasserversorgungsanlage für die Anwesen des JH (nunmehr EA) und der MN seit 15 Jahren verfallen sei. Die Häuser seien längst an die Gemeindewasserleitung angeschlossen. Daraufhin leitete die Verwaltungsbehörde erster Instanz das Verfahren zur Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs. 1 lit. g des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG), ein. Unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen und in Anwesenheit eines Vertreters der Gemeinde L, des EA und der MN führte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 26. Juli 1972 eine Lokalverhandlung durch. Auf Grund des Verhandlungsergebnisses stellte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 31. Juli 1972 gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG das Erlöschen des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes fest. Die Vorkehrung der aus diesem Anlaß gemäß § 29 Abs. 1 WRG durchzuführenden Maßnahmen wurde zunächst aufgeschoben. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck führte in der Begründung aus, es habe sich bei der mündlichen Verhandlung gezeigt, daß die derzeit betriebene Anlage nicht mehr diejenige sei, welche seinerzeit genehmigt worden sei. Der untere Teil der Leitung sei vor mehr als 15 Jahren von den zuletzt Berechtigten bzw. ihren Rechtsnachfolgern aufgelassen und stattdessen der Anschluß für vier andere Anwesen hergestellt worden, die aber durch dieses eigenmächtige Vorgehen, für das nie eine wasserrechtliche Genehmigung eingeholt worden sei, nicht Wasserberechtigte geworden seien. Im gegenständlichen Verfahren seien sie daher nicht Parteien im Sinne des § 102 WRG, sondern höchstens Beteiligte. Die gesamte Anlage sei überdies durch den äußerst schlechten Zustand der Quellfassung, die verwendeten, schon 70 Jahre alten und nur teilweise im Laufe der Zeit erneuerten Holzrohre sowie die Verlegung derselben unter einer Düngerstätte in einen in gesundheitlicher Hinsicht sehr bedenklichen Zustand geraten. Durch den somit schon vor längerer Zeit erfolgten Wegfall wesentlicher Teile der ursprünglichen Anlage und die schlechte Beschaffenheit der verbliebenen Teile derselben sei die seinerzeitige Berechtigung bereits kraft Gesetzes erloschen. Dieser Umstand habe jetzt nur noch bescheidmäßig festgestellt werden müssen.Im Mai 1972 teilte der Bürgermeister von L der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit, daß die Wasserversorgungsanlage für die Anwesen des JH (nunmehr EA) und der MN seit 15 Jahren verfallen sei. Die Häuser seien längst an die Gemeindewasserleitung angeschlossen. Daraufhin leitete die Verwaltungsbehörde erster Instanz das Verfahren zur Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG), ein. Unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen und in Anwesenheit eines Vertreters der Gemeinde L, des EA und der MN führte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 26. Juli 1972 eine Lokalverhandlung durch. Auf Grund des Verhandlungsergebnisses stellte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 31. Juli 1972 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG das Erlöschen des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes fest. Die Vorkehrung der aus diesem Anlaß gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG durchzuführenden Maßnahmen wurde zunächst aufgeschoben. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck führte in der Begründung aus, es habe sich bei der mündlichen Verhandlung gezeigt, daß die derzeit betriebene Anlage nicht mehr diejenige sei, welche seinerzeit genehmigt worden sei. Der untere Teil der Leitung sei vor mehr als 15 Jahren von den zuletzt Berechtigten bzw. ihren Rechtsnachfolgern aufgelassen und stattdessen der Anschluß für vier andere Anwesen hergestellt worden, die aber durch dieses eigenmächtige Vorgehen, für das nie eine wasserrechtliche Genehmigung eingeholt worden sei, nicht Wasserberechtigte geworden seien. Im gegenständlichen Verfahren seien sie daher nicht Parteien im Sinne des Paragraph 102, WRG, sondern höchstens Beteiligte. Die gesamte Anlage sei überdies durch den äußerst schlechten Zustand der Quellfassung, die verwendeten, schon 70 Jahre alten und nur teilweise im Laufe der Zeit erneuerten Holzrohre sowie die Verlegung derselben unter einer Düngerstätte in einen in gesundheitlicher Hinsicht sehr bedenklichen Zustand geraten. Durch den somit schon vor längerer Zeit erfolgten Wegfall wesentlicher Teile der ursprünglichen Anlage und die schlechte Beschaffenheit der verbliebenen Teile derselben sei die seinerzeitige Berechtigung bereits kraft Gesetzes erloschen. Dieser Umstand habe jetzt nur noch bescheidmäßig festgestellt werden müssen.

Dieser Bescheid wurde u.a. auch den Beschwerdeführern zugestellt. Durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter erhoben sie Berufung. Die Parteistellung und damit verbunden das Berufungsrecht begründeten die Beschwerdeführer damit, daß sie Nutznießer der als erloschen festgestellten Wasserbenutzungsanlage seien. Personen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen, besäßen Parteistellung. Da der Löschungsbescheid in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer eingreife, hätten sie auch Parteistellung. Die vorhandene Wasserversorgungsanlage, welche das Anwesen der Beschwerdeführer mittels Eisen- und Plastikrohren versorge, sei einwandfrei. Die ehemaligen Wasserberechtigten EA und MN hätten ihre Rechte an der Anlage den Beschwerdeführern abgetreten. Im übrigen sei die gegenständliche Anlage keineswegs verfallen.

Der Landeshauptmann von Tirol führte am 28. November 1972 an Ort und Stelle in Gegenwart eines technischen Amtssachverständigen und unter Beiziehung der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung ab. Im diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll heißt es wörtlich:

"Laut Angaben der Berufungswerber stellt sich die gegenständliche Anlage wie folgt dar:

Ungefähr im Jahre 1955 haben. die Berufungswerber von den damaligen Berechtigten der Anlage, WBPzl. nn1 JH und MN die mündliche Zusage erhalten, das von den Rechtsvorgängern nicht mehr benützte Wasser (diese haben mittlerweile ihre Objekte an die Gemeindewasserleitung angeschlossen) für die Versorgung der eigenen Höfe zu verwenden. Hiezu wurde eine neue betonierte Brunnenstube mit eigener ca. 200 m langer Eisenrohrleitung Durchmesser 5/4 und 1 Zoll zu den Höfen gebaut. Ungefähr 5 m neben der alten Fassung H-N wurde die neue Fassung errichtet und das Wasser der neuen betonierten Brunnenstube zugeleitet. Die Eisenrohrleitung wurde in der gleichen Parzelle und ungefähr parallel zur Holzrohrleitung im Abstand von 1 bis 4 m zu dieser verlegt. An dieser Leitung waren weder A noch N angeschlossen.

Beide Fassungen liegen auf der Gp. 2560/3, die im Eigentum der Gemeinde liegt.

Durch die Errichtung der betonierten Brunnenstube wurde die Wasserführung der von H und N benutzten und im Holztrog gefaßten Quelle nicht beeinträchtigt.

Bemerkt wird, daß der damalige Bürgermeister AR die Zustimmung zur Beanspruchung der Gp. 2560/3 für die Errichtung der Brunnenstube erteilt hat."

Mit Bescheid vom 28. Dezember 1972 wies der Landeshauptmann von Tirol die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 3. August 1972 als unzulässig zurück. Dies wurde damit begründet, daß die von den Beschwerdeführern errichtete Anlage in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der als erloschen festgestellten Anlage stehe. Demnach besäßen die Beschwerdeführer im Löschungsverfahren keine Parteistellung, da sie nicht den Nachweis hätten erbringen können, daß sie das verfallene Wasserbenutzungsrecht erworben hätten. Die ursprünglich Wasserberechtigten der als erloschen festgestellten Anlage EA und MN hätten gegen den Löschungsbescheid nicht berufen.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Sie hielten an ihrem Rechtsstandpunkt fest, wonach sie im gegenständlichen Verfahren Parteistellung nach § 102 Abs. 2 lit. b WRG hätten, da sie durch den Löschungsbescheid zu einer Duldung bzw. Unterlassung verpflichtet werden sollten. Mit der Löschung des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes sei automatisch der Verlust des Wasserbezuges für die drei Beschwerdeführer verbunden. Gemäß § 22 WRG seien die Wasserbenutzungsrechte nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt, sondern stünden dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage zu. Da die drei Beschwerdeführer das Recht an der Anlage von den seinerzeit Berechtigten erworben hätten, seien sie zur Berufung legitimiert und es könne nicht von einem eigenmächtigen Vorgehen gesprochen werden. Die Anlage sei rechtsgültig übertragen worden, wobei der Umstand, daß Änderungen vorgenommen worden seien, letztlich belanglos sei. Die unterbliebene Anzeige an die Wasserrechtsbehörde, betreffend die Übertragung gemäß § 22 Abs. 2 WRG, könne den drei Beschwerdeführern nicht zum Nachteil gereichen, da diese Anzeige nur deklaratorischen Charakter habe.Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Sie hielten an ihrem Rechtsstandpunkt fest, wonach sie im gegenständlichen Verfahren Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz 2, Litera b, WRG hätten, da sie durch den Löschungsbescheid zu einer Duldung bzw. Unterlassung verpflichtet werden sollten. Mit der Löschung des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes sei automatisch der Verlust des Wasserbezuges für die drei Beschwerdeführer verbunden. Gemäß Paragraph 22, WRG seien die Wasserbenutzungsrechte nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt, sondern stünden dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage zu. Da die drei Beschwerdeführer das Recht an der Anlage von den seinerzeit Berechtigten erworben hätten, seien sie zur Berufung legitimiert und es könne nicht von einem eigenmächtigen Vorgehen gesprochen werden. Die Anlage sei rechtsgültig übertragen worden, wobei der Umstand, daß Änderungen vorgenommen worden seien, letztlich belanglos sei. Die unterbliebene Anzeige an die Wasserrechtsbehörde, betreffend die Übertragung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WRG, könne den drei Beschwerdeführern nicht zum Nachteil gereichen, da diese Anzeige nur deklaratorischen Charakter habe.

Mit dem Bescheid vom 4. Mai 1973 gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge. Den Rechtsmittelausführungen der Beschwerdeführer wurde entgegengehalten, es sei unbestritten, daß die Beschwerdeführer eine eigene Anschlußleitung von der Quelle zu ihren Anwesen ohne wasserrechtliche Bewilligung gebaut hätten und wesentliche Teile der ursprünglichen Anlage seit über 15 Jahren verfallen seien. Die Beschwerdeführer hätten nicht unter Beweis gestellt, daß sie das Nutzungsrecht an der gegenständlichen Quelle von den ursprünglich Berechtigten zu Recht erworben hätten. Der Hinweis auf eine mündliche Zusicherung für den Wasserbezug sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend und es hätten die abtretenden Wasserberechtigten diese Behauptung auch nicht bestätigt.Mit dem Bescheid vom 4. Mai 1973 gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Berufung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, AVG 1950 keine Folge. Den Rechtsmittelausführungen der Beschwerdeführer wurde entgegengehalten, es sei unbestritten, daß die Beschwerdeführer eine eigene Anschlußleitung von der Quelle zu ihren Anwesen ohne wasserrechtliche Bewilligung gebaut hätten und wesentliche Teile der ursprünglichen Anlage seit über 15 Jahren verfallen seien. Die Beschwerdeführer hätten nicht unter Beweis gestellt, daß sie das Nutzungsrecht an der gegenständlichen Quelle von den ursprünglich Berechtigten zu Recht erworben hätten. Der Hinweis auf eine mündliche Zusicherung für den Wasserbezug sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend und es hätten die abtretenden Wasserberechtigten diese Behauptung auch nicht bestätigt.

Der Aktenlage sei nicht zu entnehmen, daß das als alter Bestand zu qualifizierende Wasserbenutzungsrecht des JH und der MN mit der Anlage verbunden gewesen sei. Abgesehen davon hätten die abtretenden Wasserberechtigten ihre Betriebsanlage den Beschwerdeführern nicht übertragen, sodaß die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung, betreffend die Auslegung des § 22 WRG, ins Leere gingen. Gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG sei auf Grund des festgestellten Sachverhaltes das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht von Gesetzes wegen seit mindestens zehn Jahren erloschen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung habe rein deklarativen Charakter.Der Aktenlage sei nicht zu entnehmen, daß das als alter Bestand zu qualifizierende Wasserbenutzungsrecht des JH und der MN mit der Anlage verbunden gewesen sei. Abgesehen davon hätten die abtretenden Wasserberechtigten ihre Betriebsanlage den Beschwerdeführern nicht übertragen, sodaß die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung, betreffend die Auslegung des Paragraph 22, WRG, ins Leere gingen. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG sei auf Grund des festgestellten Sachverhaltes das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht von Gesetzes wegen seit mindestens zehn Jahren erloschen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung habe rein deklarativen Charakter.

Abschließend sei zu bemerken, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, wie die Zweitinstanz richtig ausgeführt habe, in ihrer Rechtssphäre nicht berührt wurden, da zwischen der von ihnen errichteten und der untergegangenen Anlage kein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Es bleibe aber den Beschwerdeführern unbenommen, nachträglich um die wasserrechtliche Bewilligung ihrer Wasserversorgungsanlage anzusuchen.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat die Feststellung, daß das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Innsbruck-Umgebung unter der Postzahl nn1 eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen ist, auf § 27 Abs. 1 lit. g WRG gestützt. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat die Feststellung, daß das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Innsbruck-Umgebung unter der Postzahl nn1 eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen ist, auf Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG gestützt. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.

EA und MN, welche die Verwaltungsbehörde erster Instanz im Verfahren über das Erlöschen des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes als Parteien behandelt hat, haben den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31. Juli 1972 unangefochten gelassen. Dagegen halten die Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daran fest, daß ihnen zufolge § 102 Abs. 1 lit. b WRG Parteistellung im gegenständlichen Feststellungsverfahren zukomme und daher ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid im administrativen Instanzenzug zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Im übrigen behaupten die Beschwerdeführer, sie seien wasserberechtigt, da ihnen die Anlage übertragen worden sei.EA und MN, welche die Verwaltungsbehörde erster Instanz im Verfahren über das Erlöschen des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes als Parteien behandelt hat, haben den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 31. Juli 1972 unangefochten gelassen. Dagegen halten die Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daran fest, daß ihnen zufolge Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG Parteistellung im gegenständlichen Feststellungsverfahren zukomme und daher ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Feststellungsbescheid im administrativen Instanzenzug zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Im übrigen behaupten die Beschwerdeführer, sie seien wasserberechtigt, da ihnen die Anlage übertragen worden sei.

Mit ihrem Vorbringen setzen sich die Beschwerdeführer teilweise über den Akteninhalt hinweg und verkennen im übrigen die Rechtslage. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz WRG ist bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft wasserberechtigt, mit der diese Rechte verbunden sind. Wenn nun die Beschwerdeführer behaupten, ihnen sei die den Gegenstand des Erlöschensverfahrens bildende Betriebsanlage übertragen worden, so steht dies mit den Feststellungen der Verwaltungsbehörde und teilweise auch mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Widerspruch. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Tirol als Berufungsbehörde am 28. November 1972 haben die Beschwerdeführer angegeben, die Zusage erhalten zu haben, das nicht mehr anderweitig benützte Wasser für die Versorgung der eigenen Höfe verwenden zu dürfen. Hiefür sei eine neue Brunnenstube mit eigener Rohrleitung gebaut worden. Daraus ergibt sich, daß von einer Übertragung derjenigen Anlage, welche Gegenstand des Erlöschensverfahrens gebildet hat, schon aus diesem Grund überhaupt keine Rede sein kann. Wenn sich die Beschwerdeführer auf § 102 Abs. 1 lit. b WRG beziehen - wonach diejenigen Parteien sind, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG) sonst berührt werden sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1 WRG) -, so übersehen sie die Spezialbestimmung des § 102 Abs. 1 lit. c WRG. Nach dieser Vorschrift haben im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 WRG genannten Personen Parteistellung. Zufolge § 29 Abs. 1 WRG, welcher den bisher Berechtigten nennt - § 29 Abs. 3 WRG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht -, ist im Erlöschensverfahren der bisher Berechtigte Partei. Das Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes, richtet sich also ausschließlich gegen denjenigen, dessen Rechtsverlust festgestellt werden soll (vgl. auch Beschluss des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1951, Slg. Nr. 2384/A). Als Berechtigter im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes kommt bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen nur der Eigentümer der Betriebsanlage oder der Liegenschaft in Betracht (siehe Beschluss vom 11. Oktober 1956, Slg. Nr. 4163/A).Mit ihrem Vorbringen setzen sich die Beschwerdeführer teilweise über den Akteninhalt hinweg und verkennen im übrigen die Rechtslage. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz WRG ist bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft wasserberechtigt, mit der diese Rechte verbunden sind. Wenn nun die Beschwerdeführer behaupten, ihnen sei die den Gegenstand des Erlöschensverfahrens bildende Betriebsanlage übertragen worden, so steht dies mit den Feststellungen der Verwaltungsbehörde und teilweise auch mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Widerspruch. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Tirol als Berufungsbehörde am 28. November 1972 haben die Beschwerdeführer angegeben, die Zusage erhalten zu haben, das nicht mehr anderweitig benützte Wasser für die Versorgung der eigenen Höfe verwenden zu dürfen. Hiefür sei eine neue Brunnenstube mit eigener Rohrleitung gebaut worden. Daraus ergibt sich, daß von einer Übertragung derjenigen Anlage, welche Gegenstand des Erlöschensverfahrens gebildet hat, schon aus diesem Grund überhaupt keine Rede sein kann. Wenn sich die Beschwerdeführer auf Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG beziehen - wonach diejenigen Parteien sind, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG) sonst berührt werden sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins, WRG) -, so übersehen sie die Spezialbestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, Litera c, WRG. Nach dieser Vorschrift haben im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 WRG genannten Personen Parteistellung. Zufolge Paragraph 29, Absatz eins, WRG, welcher den bisher Berechtigten nennt - Paragraph 29, Absatz 3, WRG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht -, ist im Erlöschensverfahren der bisher Berechtigte Partei. Das Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes, richtet sich also ausschließlich gegen denjenigen, dessen Rechtsverlust festgestellt werden soll vergleiche , auch Beschluss des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1951, Slg. Nr. 2384/A). Als Berechtigter im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes kommt bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen nur der Eigentümer der Betriebsanlage oder der Liegenschaft in Betracht (siehe Beschluss vom 11. Oktober 1956, Slg. Nr. 4163/A).

Der Standpunkt der belangten Behörde, daß den Beschwerdeführern mangels Qualifikation als bisher Wasserberechtigte die Parteistellung im gegenständlichen Erlöschensverfahren nicht zukam, entsprach somit dem Gesetz. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Der Standpunkt der belangten Behörde, daß den Beschwerdeführern mangels Qualifikation als bisher Wasserberechtigte die Parteistellung im gegenständlichen Erlöschensverfahren nicht zukam, entsprach somit dem Gesetz. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Bund stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf Art. 1 B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Bund stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und auf Artikel eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.

Wien, am 12. Oktober 1973

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000994.X00

Im RIS seit

04.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten