RS Vwgh 1978/7/13 2306/76

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Veröffentlicht am 13.07.1978
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der "bisher Berechtigte" gem § 29 Abs 1 WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Da bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen gem § 22 Abs 1 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ist, mit der diese Rechte verbunden sind, wird in solchen Fällen als "bisher Berechtigter" zu Vorkehrungen gem § 29 Abs 1 WRG 1959 zu Recht derjenige verpflichtet, der bis zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Alleineigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft war, auch wenn er zur Zeit der Vorschreibung der Vorkehrungen nur noch Miteigentümer ist.Der "bisher Berechtigte" gem Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Da bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen gem Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ist, mit der diese Rechte verbunden sind, wird in solchen Fällen als "bisher Berechtigter" zu Vorkehrungen gem Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 zu Recht derjenige verpflichtet, der bis zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Alleineigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft war, auch wenn er zur Zeit der Vorschreibung der Vorkehrungen nur noch Miteigentümer ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002306.X01

Im RIS seit

11.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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