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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §22 Abs1;Rechtssatz
Der "bisher Berechtigte" gem § 29 Abs 1 WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Da bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen gem § 22 Abs 1 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ist, mit der diese Rechte verbunden sind, wird in solchen Fällen als "bisher Berechtigter" zu Vorkehrungen gem § 29 Abs 1 WRG 1959 zu Recht derjenige verpflichtet, der bis zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Alleineigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft war, auch wenn er zur Zeit der Vorschreibung der Vorkehrungen nur noch Miteigentümer ist.Der "bisher Berechtigte" gem Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Da bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen gem Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ist, mit der diese Rechte verbunden sind, wird in solchen Fällen als "bisher Berechtigter" zu Vorkehrungen gem Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 zu Recht derjenige verpflichtet, der bis zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Alleineigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft war, auch wenn er zur Zeit der Vorschreibung der Vorkehrungen nur noch Miteigentümer ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002306.X01Im RIS seit
11.07.2003Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018