Der Beschwerdeführer ist Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1978 verschiedene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angeschafft und bezahlt hatte. Ungeachtet dessen hatte der Beschwerdeführer die auf die angeschafften Wirtschaftsgüter entfallenden Vorsteuern erst im Jahr 1979 als Betriebsausgaben geltend gemacht. Der Prüfer ber... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §18 Abs1 Z4;EStG 1972 §19 Abs2;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs3;EStG 1972 §5;
Rechtssatz: Eine "Totalbetrachtung" der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung muß nicht jedenfalls zu demselben STEUERLICHEN Ergebnis führen wie ein Betriebsvermögensvergleich. Diese beiden Gewinnermittlungsarten unterscheiden sich im wesentlichen dadurch voneinander, daß die verschi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs2;
Rechtssatz: Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1972 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz in Richtung eines Wahlrechtes betreffend die Absetzbarkeit von Ausgaben läßt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWG... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Zivilingenieur für Bauwesen; er ermittelte den Gewinn der Streitjahre nach § 4 Abs. 3 EStG 1972. Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Frage der periodengerechten Erfassung der Überweisung eines Betrages von S 1,900.000,--, von dem nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides außer Streit steht, daß er am 22. Dezember 1986 an einen Geschäftspartner irrtümlich überwiesen und von diesem am 22. Dezember 1987 wieder rücküberwiesen wurde. Der Beschw... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §451;ABGB §983;EStG 1972 §19 Abs2;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: Einer irrtümlichen Überweisung fehlt es an der für die Betriebsausgabenqualifikation erforderlichen Minderung im Vermögen des Abgabepflichtigen. Der Vermögensabgang muß, um steuerlich beachtet zu werden, im Zeitpunkt des Abganges ein endgültiger s... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer handelt mit Uhren und Schmuck und ermittelt den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972. In den Beilagen zu den Abgabenerklärungen für 1986 und 1987 machte er in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen Vertriebsaufwendungen unter dem Titel "Werbung X" in Höhe von S 170.000,-- (1986) bzw. S 255.235,-- (1987) als Betriebsausgaben geltend. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung u.a. über die Jahre 1986 und 1987 stellte der Prüfer fest, die Firma S habe dem Beschwerdeführe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs2;
Rechtssatz: Für den Zeitpunkt des Abfließens ist die Fälligkeit einer Verbindlichkeit nicht ausschlaggebend. Geld oder Geldwerte können sowohl vor als auch nach Fälligkeit einer zivilrechtlichen Verbindlichkeit abfließen. Entscheidend ist der tatsächliche Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. European Case Law I... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs1;EStG 1972 §19 Abs2;
Rechtssatz: Eine Gutschrift in den Büchern des Schuldners bedeutet bei diesem immer dann ein Abfließen, wenn die Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung darstellt - gewissermaßen als Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung zu werten ist -, sondern darüber hinaus zum Ausdruck kommt, daß ein Be... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs2;
Rechtssatz: Der Abfluß eines zur Einziehung in Auftrag gegebenen Betrages tritt im Hinblick auf die Verfügungsmacht des Auftraggebers über das Bezugskonto erst im Zeitpunkt der Durchführung der Abbuchung ein (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, § 19 Textziffer 20). Europe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs2;
Rechtssatz: Für den Zeitpunkt des Abfließens ist maßgeblich, wann der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Abgabepflichtigen ausgeschieden ist und er die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber verloren hat (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 19 EStG 1972, Textziffer 5; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkomme... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist praktische Ärztin in Wien. Sie ermittelte ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972. Nach den ihr schriftlich zur Kenntnis gebrachten Feststellungen eines Betriebsprüfers überwies die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 1984 einen Betrag von S 300.000,-- an die Wiener Ärztekammer, ohne einen Zahlungsgrund anzugeben. Nach einer fernmündlichen Rückfrage eines Organs der Ärztekammer sei vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, es handle... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Facharzt in Wien. Er ermittelte seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972. Nach den ihm schriftlich zur Kenntnis gebrachten Feststellungen eines Betriebsprüfers überwies der Beschwerdeführer am 28. Dezember 1983 einen Betrag von S 300.000,-- an die Wiener Ärztekammer, ohne einen Zahlungsgrund anzugeben. Nach einer fernmündlichen Rückfrage eines Organs der Ärztekammer sei vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, es handle sich um eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Gewinnermittlung iSd § 4 Abs 3 EStG 1972 sind grundsätzlich auch Anzahlungen und Vorauszahlungen, die im jeweiligen Kalenderjahr geleistet werden, als Betriebsausgaben abzusetzen. Dabei muß aber im Zeitpunkt der Leistung ernstlich damit gerechnet werden, daß der die Betriebsausgabeneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist (Hinweis E 26.6.1990, 89/14/0257). Im RIS seit 22.01.1992 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs2;EStG 1972 §4 Abs3;EStG 1972 §4 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/01/22 91/13/0114 1 Stammrechtssatz Bei der Gewinnermittlung iSd § 4 Abs 3 EStG 1972 sind grundsätzlich auch Anzahlungen und Vorauszahlungen, die im jeweiligen Kalenderjahr geleistet werden, als Betriebsausgaben abzusetzen. Dabei muß aber im Zeitpunkt der Leistung ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte im Streitjahr außergewöhnliche Belastung durch Heiratsausstattung seiner Tochter im Betrag von S 240.000,-- mit der Begründung: geltend, er habe am 5. Dezember 1988 ein Grundstück mit Einfamilienhaus zum Zwecke der Heiratsausstattung für die Tochter erworben, die sich am 19. August des Folgejahres verehelicht habe. Die Anschaffung des Grundstückes im Jahre 1988 sei wegen der wirtschaftlichen und praktischen Schwierigkeiten, die mit der Beschaffung eines Grun... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs2;EStG 1972 §34 Abs1;
Rechtssatz: Der vom Erkenntnis des VwGH vom 12.10.1977, 448/77, VwSlg 5175 F/1977, geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen Anschaffung einer Liegenschaft und der Übergabe der Liegenschaft als Heiratsausstattung, der eine bloße Vermögensumschichtung ausschließt und es erlaubt, bereits im Jahr der Anschaffung eine Ausgabe a... mehr lesen...
Dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid zufolge machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als "Akontozahlung Erhaltungsaufwand" für 1983 einen Betrag von S 300.000,-- und für 1984 einen Betrag von S 443.000,-- als Werbungskosten geltend. Diesen Werbungskosten lag nach den im angefochtenen Bescheid festgehaltenen Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer (Hause... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs2;EStG 1972 §4 Abs4; Beachte Besprechung in:
SWK 28/1992, A I 302;
Rechtssatz: Geldleistungen die ein Hausverwalter im Namen und für Rechnung des Hauseigentümers vereinnahmt oder verausgabt, sind steuerlich grundsätzlich unmittelbar dem Hauseigentümer zuzurechnen, sodaß die zeitliche Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben gem § 19 E... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs2;EStG 1972 §4 Abs4; Beachte Besprechung in:
SWK 28/1992, A I 302;
Rechtssatz: Wenn ein Hausverwalter nicht als Bevollmächtigter des Hauseigentümers, sondern unter Wahrung eigener wirtschaftlicher Interessen als Geschäftspartner eines Unternehmens auftritt, so tätigt er damit Ausgaben im eigenen Namen. Ein Vorbringen, daß der Haus... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer haben im Dezember des Streitjahres ihren Kindern jeweils ein Heiratsgut zu Lasten eines Kreditkontos der Beschwerdeführer bei einer Bank bezahlt, wodurch sich der negative Kontostand entsprechend erhöhte. Sie machten das Heiratsgut im Streitjahr als außergewöhnliche Belastung geltend. Ausgehend von dem zu fremdfinanzierter außergewöhnlicher Belastung durch den Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Belastungsprinzip (vgl. etwa VwSlg. 2534 F... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs2;EStG 1972 §34 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/14/0135
Rechtssatz: Für den Zeitpunkt der außergewöhnlichen Belastung (hier: Heiratsgut) ist bei Fremdfinanzierung (Darlehen, Kredit; hier: Kontokorrentkredit, Ausweitung des Debetsaldos) die Rückzahlung der Fremdmittel entsc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs2;EStG 1972 §34 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/14/0135
Rechtssatz: Es kommt auf die tatsächliche (zwangsläufige) Belastung des Jahreseinkommens an. Dafür macht es keinen Unterschied, ob - entsprechenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem außergewöhnlichen, zwangsläufig... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte für das Streitjahr einen Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen bei Einkünften aus Kapitalvermögen. Er hatte im betreffenden Jahr Nullkuponanleihen erworben und war vom Kreditunternehmen, bei dem er die Wertpapiere angeschafft und ins Depot gegeben hatte, auf seinem dort geführten Girokonto für den Anschaffungspreis, Devisenkommissionsgebühr, Spesen und Zinsen belastet worden. Die Belastung aus Devisenkommissionsgebühr, Spesen und Zinsen setzte e... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hat für 1983 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen erklärt. Unter den Werbungskosten befanden sich S 510.000,-- an Vorauszahlungen für Instandhaltungsaufwand des Gebäudes. Auf einen mündlichen Fragenvorhalt hatte der Beschwerdeführer erklärt, um welche Instandhaltungen es sich handle und daß er darüber hinaus auch Herstellungsaufwand beabsichtige. Die Veranlagung erfolgte im März 1984 antragsgemäß. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 426;
Rechtssatz: Durch die Habenbuchung auf dem Girokonto des Steuerpflichtigen zu Lasten dessen Darlehenskontos beim selben Kreditunternehmen wird keine Ausgabe gem § 19 Abs 2 EStG 1972 bewirkt (hier: Werbungskosten iZm Einkünften aus Kapitalvermögen aus einer Nullkuponanleihe (Hinweis E 5.1... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §303 Abs1;BAO §303 Abs4;EStG 1972 §16 Abs1 Z8;EStG 1972 §19 Abs2;EStG 1972 §28 Abs2;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1972 §6;EStG 1972 §7 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 384;
Rechtssatz: AusfzF, unter welchen Voraussetzungen Vorauszahlungen auf Kosten der Reparatur von Gebäuden, die schließlich nic... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist selbständig tätiger Versicherungsvertreter. Den Gewinn aus dieser Tätigkeit ermittelte er für das Streitjahr 1986 in der Weise, daß er die Betriebseinnahmen von S 111.414,-- unter Hinweis auf den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 19. April 1983, Zl. 06 0411/1-IV/6/83, AÖFV Nr. 150, zunächst um den in diesem Erlaß vorgesehenen Höchstbetrag für Betriebsausgaben von S 15.000,-- kürzte. Vom Unterschiedsbetrag von S 96.414,-- nahm er mit 20 % (S 19.200,--)... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs2;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1972 §9 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 423;
Rechtssatz: Wenn auch der steuerfreie Betrag gem § 9 Abs 3 EStG 1972 keine Geldausgabe (iSd § 19 Abs 2 EStG 1972) bildet, so stellt er doch eine Betriebsausgabe (iSd § 4 Abs 4 EStG 1972) dar. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...