RS Vwgh 1990/11/6 90/14/0134

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/14/0135

Rechtssatz

Es kommt auf die tatsächliche (zwangsläufige) Belastung des Jahreseinkommens an. Dafür macht es keinen Unterschied, ob - entsprechenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem außergewöhnlichen, zwangsläufigen Ereignis vorausgesetzt - im selben Kalenderjahr der Schuldenstand vor oder nach dem zwangsläufigen Ablauf erhöht wird, oder ob die Gesamtschuld im erwähnten wirtschaftlichen Zusammenhang durch Zahlung zu Lasten eines Kontos mit positivem und einem solchen mit negativem Stand erhöht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140134.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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