RS Vwgh 1990/6/26 89/14/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs4;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §28 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §6;
EStG 1972 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 384;

Rechtssatz

AusfzF, unter welchen Voraussetzungen Vorauszahlungen auf Kosten der Reparatur von Gebäuden, die schließlich nicht zur Gänze für den tatsächlich aufgelaufenen Instandhaltungsaufwand benötigt und verwendet werden, sondern teilweise zur Begleichung von aktivierungspflichtigen Herstellungskosten, Jahr der Entrichtung absetzbare Werbungskosten sind (hier: zum Problem, ob die Abrechnung der Reparaturkosten zur Wiederaufnahme des Einkommensteuerveranlagungsverfahrens berechtigt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140257.X01

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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