RS Vwgh 1992/5/19 92/14/0011

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Veröffentlicht am 19.05.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs2;

Rechtssatz

Für den Zeitpunkt des Abfließens ist die Fälligkeit einer Verbindlichkeit nicht ausschlaggebend. Geld oder Geldwerte können sowohl vor als auch nach Fälligkeit einer zivilrechtlichen Verbindlichkeit abfließen. Entscheidend ist der tatsächliche Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140011.X03

Im RIS seit

19.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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