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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §19 Abs2;Beachte
Besprechung in: SWK 28/1992, A I 302;Rechtssatz
Geldleistungen die ein Hausverwalter im Namen und für Rechnung des Hauseigentümers vereinnahmt oder verausgabt, sind steuerlich grundsätzlich unmittelbar dem Hauseigentümer zuzurechnen, sodaß die zeitliche Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben gem § 19 EStG 1972 beim Hauseigentümer als dem Abgabepflichtigen so erfolge, als ob die für die zeitliche Zuordnung maßgebenden Sachverhaltselemente bei ihm selbst und nicht bei seinem Vertreter verwirklicht worden wären. Dieser Grundsatz erfährt aber auf der Ausgabenseite insoweit eine Einschränkung, als der Hausverwalter Ausgaben im eigenen Namen, wenn auch für Rechnung des Hauseigentümers tätigt. Solche Ausgaben haben nicht den Charakter durchlaufender Posten und sind beim Hauseigentümer erst in jenem Zeitpunkt als Ausgaben zu berücksichtigen, in dem er sie dem Hausverwalter tatsächlich ersetzt. Ebenso wie das Honorar für die Tätigkeit des Hausverwalters beim Hauseigentümer erst mit seiner tatsächlichen Bezahlung als verausgabt anzusehen ist (und nicht etwa bereits mit Ausweis einer Forderung im Rechenwerk des Verwalters), werden Aufwendungen des Hausverwalters, die diesem in Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit erwachsen und dem Hauseigentümer zusätzlich zum Honorar als Kostenersatz in Rechnung gestellt werden, vom letzteren erst mit der tatsächlichen Bezahlung verausgabt. Erwächst dem Hausverwalter gegenüber dem Hauseigentümer ein Anspruch auf Rückersatz, wie dies grundsätzlich bei Beiträgen der Fall ist, mit denen ein Beauftragter für den Auftraggeber in Vorlage tritt, so wird erst durch die Begleichung dieser Verbindlichkeit seitens des Hauseigentümers eine Ausgabe iSd § 19 Abs 2 EStG 1972 getätigt (Hinweis E 7.2.1990, 86/13/0072)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130198.X01Im RIS seit
29.01.2002