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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §19 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1972 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz in Richtung eines Wahlrechtes betreffend die Absetzbarkeit von Ausgaben läßt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988140004.X01Im RIS seit
20.11.2000