RS Vwgh 1992/12/1 88/14/0004

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1972 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz in Richtung eines Wahlrechtes betreffend die Absetzbarkeit von Ausgaben läßt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140004.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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