RS Vwgh 1992/5/19 92/14/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1992
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §19 Abs2;

Rechtssatz

Eine Gutschrift in den Büchern des Schuldners bedeutet bei diesem immer dann ein Abfließen, wenn die Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung darstellt - gewissermaßen als Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung zu werten ist -, sondern darüber hinaus zum Ausdruck kommt, daß ein Betrag von nun an dem Berechtigten (und nicht mehr dem Verpflichteten) zur tatsächlichen Verfügung steht

(Hinweis E 20.9.1988, 88/14/0114).

Schlagworte

Pensionsversicherung Beitragsnachentrichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140011.X02

Im RIS seit

19.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten