RS Vwgh 1991/1/30 90/13/0198

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: SWK 28/1992, A I 302;

Rechtssatz

Wenn ein Hausverwalter nicht als Bevollmächtigter des Hauseigentümers, sondern unter Wahrung eigener wirtschaftlicher Interessen als Geschäftspartner eines Unternehmens auftritt, so tätigt er damit Ausgaben im eigenen Namen. Ein Vorbringen, daß der Hauseigentümer nicht aus Eigenmitteln, sondern "aus Fremdmitteln (Mitteln des Verwalters)" seine Schulden gegenüber dem Unternehmen tilgt, unterstreicht, daß der Hausverwalter für den Hauseigentümer in Vorlage getreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130198.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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