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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §19 Abs2;Beachte
Besprechung in: SWK 28/1992, A I 302;Rechtssatz
Wenn ein Hausverwalter nicht als Bevollmächtigter des Hauseigentümers, sondern unter Wahrung eigener wirtschaftlicher Interessen als Geschäftspartner eines Unternehmens auftritt, so tätigt er damit Ausgaben im eigenen Namen. Ein Vorbringen, daß der Hauseigentümer nicht aus Eigenmitteln, sondern "aus Fremdmitteln (Mitteln des Verwalters)" seine Schulden gegenüber dem Unternehmen tilgt, unterstreicht, daß der Hausverwalter für den Hauseigentümer in Vorlage getreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130198.X02Im RIS seit
29.01.2002