Rechtssatz: Ein plötzlich auftretendes Bedürfnis zum Verrichten der Notdurft kann ein Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges nur dann - als ?wichtiger Umstand" - erzwingen, wenn es einem ?Notstand" gleichkommt. mehr lesen...
Rechtssatz: Jeder Kraftfahrer muss damit rechnen, in bestimmten Gebieten, wozu der innere Stadtbereich zählt, keinen Parkplatz zu finden. Stellt er sich nicht darauf ein und hat er deshalb eine Notstandssituation selbst verschuldet, so kann von einem die Schuld ausschließenden Notstand nicht gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschuldigte somit mit der bloßen Behauptung der Notwendigkeit eines Arztbesuches einen entschuldigenden Notstand nicht darzutun. Die Berufung war ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 12.09.2003, GZ.: 15.1 6592/2002, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.07.2002 um 01.00 Uhr in der Diskothek G in H, Gemeindegebiet K, Bezirk W, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, weil er mit mehreren Personen am genannten Tatort in eine Rauferei verwickelt gewesen wäre und auch Pfefferspray eingesetzt hätte. Hiedurch habe der die Rechtsvorschrift d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verwendung von Pfefferspray durch Personen, die keine Exekutivbeamten sind, ist - sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt - grundsätzlich als besonders rücksichtslose Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 SPG anzusehen. Dies gilt auch für private Sicherheitsorgane in Diskotheken. Jedoch ist der Einsatz von Pfefferspray durch den Türsteher einer Diskothek wegen einer Notwehrsituation entschuldigt, wenn er und ein zweites Sicherheitsorgan mit weit über das normale Ausm... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde für die nunmehrige Berufungswerberin gemäß § 4 Abs 3 FSG eine Nachschulung angeordnet. Begründet wurde diese Maßnahme im Wesentlichen damit, dass die Berufungswerberin laut Mitteilung des Wachzimmers E der Bundespolizeidirektion G am 31.07.2003 den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen lenkte, obwohl ihr Atemalkoholgehalt 0,10 mg/l betragen habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, i... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 und 7 FSG, weil die Besitzerin eines Probeführerscheines einen Personenkraftwagen in einem leicht durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholwert 0,1 mg/l) gelenkt hatte, ist nicht erforderlich, wenn diese Tat in einer offenkundigen Notstandssituation nach § 6 VStG begangen wurde, weil die Betreffende wegen einer massiver Bedrohung und Verfolgung durch ihren Ex-Freund in ihr Fahrzeug geflüchtet war und nur eine kurze Fahrt zum Polizeiwa... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Notstand iSd § 6 VStG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall einer Pflichten(Interessen)?kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Die Gefahr muss zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben sein und die Übertretung einziges dem Tä... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein mit der Angst des Erstickens verbundener Hustenanfall bei dem im Kfz mitfahrendem Ehegatten der an Kehlkopfkrebs leidet, indiziert eine als Notstand qualifizierbare Situation und führt zur Einstellung der Übertretung der StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung). mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.04.1999, Zahl: 98/03/0043) ist unter Notstand gemäß § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch ... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter einem die Strafbarkeit ausschließenden (entschuldbaren) Notstand im Sinne des § 6 VStG ist der Fall einer Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht und hiebei nicht rechtsnotwendiger Weise vorausgesetzt werden muss, dass einer dem Täter oder einer ihm nahestehenden Person drohender Gefahr begegnet wird. Zum Wesen des No... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 01.10.2001 gegen 19.55 Uhr Tatort: Gries a. Br., auf der A 13, von Strkm 34,49 bis Strkm 33,85, in Richtung Innsbruck Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, KU-6xxx und KU-6yyy 1. Sie sind als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges entgegen dem Verbotszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? gefahren.? Da... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 01.10.2001 gegen 19.55 Uhr Tatort: Gries a. Br., auf der A 13, von Strkm 34,49 bis Strkm 33,85, in Richtung Innsbruck Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, KU-6xxx und KU-6yyy 1. Sie sind als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges entgegen dem Verbotszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? gefahre... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 2.5.2001, GZ.: 15.1 1834/2001, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 5.12.2000 von 17.30 Uhr bis 18.15 Uhr in Semriach auf der L 318 auf Höhe des Hauses Nr. 51 mit dem Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ausgenommen Ladetätigkeit gehalten. Während der angeführten Zeit sei keine Ladetätigkeit durchgeführt worden. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 l... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 29 b Abs 2 StVO, wonach Inhaber eines Ausweises über eine dauernd starke Gehbehinderung mit den von ihnen gelenkten Fahrzeugen im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten nur solange halten dürfen, als die Tätigkeit zum Ein- und Aussteigen einschließlich des Aus- und Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe dauert, gilt auch dann, wenn vor diesem Halte- und Parkverbot Ladetätigkeiten ausgenommen sind. Vgl § 29 Abs 3 lit d StVO,... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Notstandssituation liegt dann nicht vor, wenn es der Beschuldigten möglich war, nachdem sie ihr Kind ins Krankenhaus zur Diagnosestellung verbrachte, die Gendarmerie vorab telefonisch oder durch Boten vom Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen, sodass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gemäß § 4 Abs 5 StVO gegeben ist. Der Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 5 StVO kann mit dem Hinterlassen eines Zettels - auf dem bestimmte Daten des Schädigers angeführt si... mehr lesen...
Rechtssatz: Beruft sich der Beschuldigte auf mangelnde Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt, so trifft ihn aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Klärung der in diesem Zusammenhang entstehenden Fragen. Seine (behauptete) mangelnde Dispositionsfähigkeit und Diskretionsfähigkeit bleibt im Berufungsverfahren unbewiesen, wenn er den Ladungen des auf seinen Antrag bestellten neurologischen Sachverständigen nicht Folge leistet. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Notstand kann iSd § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstands, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG wird nach der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbar drohender Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Des weiteren gehör... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann unter Notstand iSd § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarere Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen. Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes, d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 20.01.2000 zur ZI 3c-ST-31843/99 der Bezirkshauptmannschaft Reutte wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt: ?Sie haben am 19.06.1999 um 13.50 Uhr in Heiterwang auf der B 314, StrKm 30.641 den PKW, Kennzeichen AA-, gelenkt 1. und im Ortsgebiet die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten 2. und auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ?Überholen verb... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben am 2.5.1998 um 14.08 Uhr in Wien, F-Kai, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-63 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten". Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit a StVO 1960. Gemäß § 99... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Vorbringen der Berufungswerberin, ihr 4 Monate alter Sohn, der am Rücksitz gesessen sei, habe plötzlich schrill zu schreien begonnen, da er den Schnuller verkehrt in den Mund gesteckt hatte, welcher dort festgesessen sei, sie habe daher angehalten und sei sofort ausgestiegen, habe sich auf den Rücksitz des Wagens gesetzt um ihren Sohn zu beruhigen, ist geeignet eine Notstandssitutaion im Hinblick auf § 24 Abs 1 lit a StVO darzutun. mehr lesen...
Rechtssatz: Im Berufungsfall ist der den Schuldsprüchen zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig; er wird als erwiesen und maßgebend auch für diese Entscheidung festgestellt. Die vom Berufungswerber eingewendete "Notsituation" entpuppt sich zufolge eigener Angaben als bloß dringliche Wahrnehmung eines Geschäftstermines, wobei der Beschuldigte sich nur deswegen zum Lenken des Pkw veranlaßt sah, weil die für ihn sonst als Chauffeurin fungierende Lebensgefährtin wegen Krankheit für die Hin- un... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis der Beschuldigten, sie habe ihr Fahrtempo zufolge aufgetretender Herzbeschwerden ihrer Mitfahrerin beschleunigen müssen, um den nächsten Parkplatz zur Verabreichung eines Medikamentes zu erreichen, begründet dann keine Notstandssituation, wenn es der Beschuldigten zumutbar war, zum Zwecke der dringenden Medikamentenverabreichung an die Mitfahrerin unter Beachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften umgehend anzuhalten. Dies umso mehr, als auf der Fahrtstrecke vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Wespe oder Hornisse im Wageninneren kann für Personen, die auf Insektenstiche mit einem allergischen Schock reagieren, eine unmittelbare Gefahr für das Leben darstellen. Dieser unmittelbar drohenden Gefahr, von einer Wespe oder Hornisse gestochen zu werden, kann nicht nur durch das rechtswidrige Abstellen eines Fahrzeuges am Gehweg und dem Öffnen der Fahrertüre des PKW's, ohne sich vorher zu überzeugen, ob dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könn... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Behandlung begeht; es muß sich um eine unmittelbare drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln; dies trifft aber selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern sie die Lebensmöglic... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 26.8.1996, um 21.30 Uhr, in Graz 14, Georgigasse vor dem Haus 2-4a, als Lenker des Kombi G-82MZB, am Kraftfahrzeug das Probefahrtkennzeichen geführt, obwohl diese Fahrt keine Probefahrt war und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 4 2. Satz KFG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit der zuvor durchgeführten Probefahrt liegt im Sinne des § 45 Abs 4 zweiter Satz KFG nicht (mehr) vor, wenn das Fahrzeug nach deren Durchführung auf einem öffentlichen Parkplatz beim bereits (ab 18.00 Uhr) verschlossenen Firmentor (gegen 21.15 Uhr) abgestellt wird und erst am nächsten Tag (um 7.30 Uhr) wieder in den Firmenbereich gebracht wird. Auch bestand schon wegen selbst verschuldeter Zwangslage kein Notstand nach § 6 VStG, da de... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 12.9.1997 um 01.47 Uhr in L auf der Sstraße in Fahrtrichtung S das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX gelenkt. In der Folge habe er trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht am 12.9.1997 um 01.49 Uhr in L, Sstraße, Höhe Hausnummer XX, die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ... mehr lesen...
Beachte VwGH 26.4.1993/91/10/0196 Rechtssatz: Schon aus dem Umstand, daß der Beschuldigte sich wegen der in Rede stehenden Aphthe im Mundschleimhautbereich zur Tatzeit nicht in ärztlicher Behandlung befunden und auch anläßlich der Amtshandlung nicht etwa eine unverzügliche ärztliche Versorgung derselben verlangt hat, läßt sich schließen, daß auch der Beschuldigte selbst nicht der Meinung war, sich aufgrund dieser Veränderung der Mundschleimhaut in einem Zustand unmittelbar drohender ... mehr lesen...