RS UVS Oberösterreich 1999/02/04 VwSen-106095/2/Ga/Fb

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Veröffentlicht am 04.02.1999
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Rechtssatz

Im Berufungsfall ist der den Schuldsprüchen zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig; er wird als erwiesen und maßgebend auch für diese Entscheidung festgestellt. Die vom Berufungswerber eingewendete "Notsituation" entpuppt sich zufolge eigener Angaben als bloß dringliche Wahrnehmung eines Geschäftstermines, wobei der Beschuldigte sich nur deswegen zum Lenken des Pkw veranlaßt sah, weil die für ihn sonst als Chauffeurin fungierende Lebensgefährtin wegen Krankheit für die Hin- und Rückfahrt nicht zur Verfügung stand. Damit aber macht der Berufungswerber keinen die Schuld iS § 6 VStG ausschließenden Notstand geltend. Notstand ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nämlich nicht gegeben, wenn nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll. Fest steht, daß beide Fahrten als Hin- und Rückfahrt in Wahrnehmung eines einzigen Geschäftstermines, nicht also aus verschiedenen Anlässen, unternommen wurden. Die Unterbrechung zwischen beiden Fahrten am Zielort der Hinfahrt dauerte nur kurz (einige Minuten); die Rückfahrt von dort erfolgte in einem Zug zum Ausgangspunkt. Gerade die stattgefundene Fahrtunterbrechung wirft im Berufungsfall das Problem der Abgrenzung zwischen zwei Einzeltaten und einem Fortsetzungsdelikt auf. Ein fortgesetztes Delikt hinsichtlich der Übertretung des § 1 Abs.3 FSG liegt dann vor, wenn die Tathandlungen eine zeitliche, örtliche und sachliche Einheit bilden und von einem Gesamtvorsatz getragen sind; dieser ist, zumindest nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, anhand des Motivs der Fahrtunterbrechung zu beurteilen. Vorliegend ist die Fahrtunterbrechung durch die einzige Zielsetzung der gesamten (aus Hin- und Rückfahrt bestehenden) Fahrt erklärt. Anders als durch eine Unterbrechung zwischen Hin- und Rückfahrt konnte der Geschäftstermin gar nicht wahrgenommen werden und verbrachte der Berufungswerber die (kurze) Unterbrechung für die - mit dem Geschäftspartner vereinbart gewesenen - Geschäftsgespräche. Einen anderen Hergang hat auch die belangte Behörde nicht festgestellt bzw der Darstellung des Beschuldigten im Zuge der Berufungsvorlage nicht widersprochen. Im Ergebnis ist hier von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, weil die beiden Fahrten in einem nahen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang standen und die somit gegebene Tateinheit von einem Gesamtvorsatz - der Vorsatz als solcher ist unstrittig - getragen waren (vgl zu einer ähnlichen Fallkonstellation das Erk UVS Tirol vom 19.5.1998, ZUV 1998/3/UVS 55 T). Aus Anlaß der Berufung war daher unter Bestätigung des Schuldspruchs dem Grunde nach der Vorwurf von zwei Einzeltaten auf den Vorwurf eines (einzigen) fortgesetzten Deliktes richtigzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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