Eine Notstandssituation liegt dann nicht vor, wenn es der Beschuldigten möglich war, nachdem sie ihr Kind ins Krankenhaus zur Diagnosestellung verbrachte, die Gendarmerie vorab telefonisch oder durch Boten vom Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen, sodass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gemäß § 4 Abs 5 StVO gegeben ist. Der Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 5 StVO kann mit dem Hinterlassen eines Zettels - auf dem bestimmte Daten des Schädigers angeführt sind - hinter dem Scheibenwischer des geschädigten Fahrzeuges nicht entsprochen werden.