RS UVS Steiermark 2004/02/11 30.7-101/2003

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Veröffentlicht am 11.02.2004
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Rechtssatz

Die Verwendung von Pfefferspray durch Personen, die keine Exekutivbeamten sind, ist - sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt - grundsätzlich als besonders rücksichtslose Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 SPG anzusehen. Dies gilt auch für private Sicherheitsorgane in Diskotheken. Jedoch ist der Einsatz von Pfefferspray durch den Türsteher einer Diskothek wegen einer Notwehrsituation entschuldigt, wenn er und ein zweites Sicherheitsorgan mit weit über das normale Ausmaß hinausgehenden aggressiven Handlungen von mindestens vier betrunkenen Gästen konfrontiert ist, indem diese wegen Raufens aus dem Lokal verwiesenen Gäste vehement wieder Einlass fordern und die beiden Türsteher, die dies verhindern wollen, beim Lokaleingang mit Tritten und Schlägen massivst attackieren. Da die normalen Abwehrhandlungen der beiden Sicherheitsorgane nichts fruchteten und aufgrund der Übermacht der randalierenden Gäste gröbere Körperverletzungen zu befürchten waren, war der - nur gegen den Hauptaggressor gerichtete - Einsatz von Pfefferspray entschuldigt.

Schlagworte
Ordnungsstörung besondere Rücksichtslosigkeit Notwehr Pfefferspray Türsteher Diskothek
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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