RS UVS Kärnten 2003/05/06 KUVS-668/13/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.04.1999, Zahl: 98/03/0043) ist unter Notstand gemäß § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann. Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Beschuldigten entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar wäre. Bestand für eine Frau eine unmittelbar drohende Gefahr für deren Leben und konnte diese Gefahr nur dadurch behoben werden, dass die Frau so schnell als möglich in das Krankenhaus kommt, so ist sie vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf der Verletzung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Notstand, Gefahr, Lebensgefahr, Gesundheitsgefahr, Freiheitsgefahr, Vermögensgefahr, Putativnotstand, Krankenhaus
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten