RS UVS Steiermark 2002/04/24 30.11-64/2001

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 29 b Abs 2 StVO, wonach Inhaber eines Ausweises über eine dauernd starke Gehbehinderung mit den von ihnen gelenkten Fahrzeugen im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten

nur solange halten dürfen, als die Tätigkeit zum Ein- und Aussteigen einschließlich des Aus- und Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe dauert, gilt auch dann, wenn vor diesem Halte- und Parkverbot Ladetätigkeiten ausgenommen sind. Vgl § 29 Abs 3 lit d StVO, wonach für diese Personengruppe eine Parkerlaubnis während erlaubter Ladetätigkeiten im Halteverbot nur in Fußgängerzonen besteht. Gleichfalls hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, dass dauernd stark gehbehinderte Personen im beschilderten Halteverbot dann parken dürften, wenn sie in unmittelbarer Nähe einen Arzt oder eine Behörde aufsuchen müssen. Auch ist aus der Angabe, dass ein solcher Arzt aufgesucht wurde, noch keine Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG ersichtlich.

Schlagworte
Halteverbot Ladetätigkeit Gehbehinderung Ausnahme Notstandssituation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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