RS UVS Tirol 2003/01/20 2002/13/139-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2003
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Rechtssatz

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

?Tatzeit: 01.10.2001 gegen 19.55 Uhr

Tatort: Gries a. Br., auf der A 13, von Strkm 34,49 bis Strkm 33,85,

in Richtung Innsbruck

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, KU-6xxx und KU-6yyy

1. Sie sind als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges entgegen dem Verbotszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? gefahren.?

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 7a iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) sowie ein Verfahrenskostenbeitrag verhängt wurden.

 

Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (VwGH 27.05.1987, 87/03/0112; 17.02. 1992, 91/19/0328 ua). Die bloße Möglichkeit einer Gefahr reicht nicht aus (vgl VwGH 18.05.1993, 93/05/0071). Ein strafbefreiender Notstand ist daher nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, dass er sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen (VwGH 25.02.1981, 2985/79 ua). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein:

 

Das bloß allgemein gehaltene Vorbringen des Berufungswerbers, das Verweilen mit einem Tankfahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle in einem Tunnel stelle eine unmittelbar drohende Gefahr für sein eigenes Leben und das der anderen Verkehrsteilnehmer dar, und sein Verweis auf die zahlreichen Verkehrsunfälle mit Schwerkraftfahrzeugen in Tunnels in den letzten Jahren vermögen die Annahme eines Notstandes iSd § 6 VStG jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Damit gelingt es dem Berufungswerber nämlich nicht, glaubhaft zu machen, zum Tatzeitpunkt habe tatsächlich eine ?unmittelbar drohende Gefahr für sein Leben und das der übrigen Verkehrsteilnehmer? und nicht nur die Möglichkeit einer solchen bestanden.

Schlagworte
Fahrverbot, Lastkraftfahrzeuge, Möglichkeit, Gefahr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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