RS UVS Kärnten 2001/10/15 KUVS-1003/16/2000

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Veröffentlicht am 15.10.2001
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Rechtssatz

Beruft sich der Beschuldigte auf mangelnde Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt, so trifft ihn aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Klärung der in diesem Zusammenhang entstehenden Fragen. Seine (behauptete) mangelnde Dispositionsfähigkeit und Diskretionsfähigkeit bleibt im Berufungsverfahren unbewiesen, wenn er den Ladungen des auf seinen Antrag bestellten neurologischen Sachverständigen nicht Folge leistet.

Schlagworte
Notstandssituation, Verkehrsunfall, Notstand, Lenkberechtigung, Paniksituation, Verkehrsunfall, Notstandshandlung, Dispositionsfähigkeit, Diskretionsfähigkeit, neurologischer Sachverständiger, Mitwirkungspflicht, mangelnde Mitwirkungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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