Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch die Kammer 1 mit den Mitgliedern Dr. Hämmerle, Dr. Schneider und Dr. Röser über die Berufung des O G, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.12.1997, Zl. X-19434/97, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 10.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 10.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 1.000 S.Der gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 1.000 S.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 12.9.1997 um 01.47 Uhr in L auf der Sstraße in Fahrtrichtung S das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX gelenkt. In der Folge habe er trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht am 12.9.1997 um 01.49 Uhr in L, Sstraße, Höhe Hausnummer XX, die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 12.000 S (12 Tagen) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 12.9.1997 um 01.47 Uhr in L auf der Sstraße in Fahrtrichtung S das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 gelenkt. In der Folge habe er trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht am 12.9.1997 um 01.49 Uhr in L, Sstraße, Höhe Hausnummer römisch zwanzig, die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 12.000 S (12 Tagen) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Aufforderung an ihn erfolgt sei, sich einer klinischen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs. 5 StVO zu unterziehen. Die diesbezüglich "übereinstimmenden" Zeugenaussagen würden daran keinen Zweifel zulassen. Diese Sachverhaltsfeststellung sei jedenfalls unrichtig. Wie bereits in der Stellungnahme vom 27.11.1997 ausgeführt, hätten sich die als Zeugen vernommenen Organe nicht genau daran erinnern können, ob bzw. inwieweit über eine derartige klinische Untersuchung gesprochen worden bzw. eine Aufforderung erfolgt sei. Von diesbezüglich übereinstimmenden Zeugenaussagen könne keinerlei Rede sein. Vielmehr hätte die erstinstanzliche Behörde, insbesondere auch aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo von der widerspruchsfreien Angabe des Beschuldigten ausgehen müssen, wonach er von den amtshandelnden Polizeibeamten zu einer klinischen Untersuchung aufgefordert worden sei und er sich hiezu bereit erklärt habe, die Beamten jedoch in der Folge von sich aus von dieser Untersuchung Abstand genommen hätten. Es werde jedenfalls beantragt, die amtshandelnden Organe diesbezüglich als Zeugen im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem UVS zu vernehmen. Weiters sei die getroffene Sachverhaltsfeststellung, wonach die behauptete Beeinträchtigung durch eine Erkrankung im Mundbereich eine bloße Schutzbehauptung darstelle, um sich der Atemalkoholuntersuchung zu entziehen, aus nachstehenden Gründen unrichtig: Wie bereits in der Stellungnahme vom 27.11.1997 ausgeführt, sei darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme des Amtsarztes lediglich aufgrund der Aktenlage, nicht jedoch aufgrund einer klinischen Untersuchung erfolgt sei. Allein aus den Angaben der meldungslegenden Beamten, wonach er gesprächig gewesen sei, sei keinesfalls mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit abzuleiten, dass er nicht an einem Abszess im Mund gelitten habe. Die Beamten hätten ihn jedenfalls nicht aufgefordert, den Mund zu öffnen, um die Richtigkeit seiner Angaben zu überprüfen. Zur ausreichenden medizinischen Abklärung wäre es notwendig gewesen, in unmittelbarem zeitlichen Konnex mit dem inkriminierten Vorfall Befund über Zustand und Art des Abszesses an der Mundschleimhaut aufzunehmen. Da eine derartige Befundaufnahme nicht erfolgt sei, reiche die nachträgliche Befundaufnahme des Amtsarztes lediglich aufgrund der Aktenlage keinesfalls mit der auch im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit aus, keine gerechtfertigten medizinischen Gründe für die Verweigerung des Alkomattestes anzunehmen. Die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Sachverhaltsfeststellung, die behauptete Beeinträchtigung einer Erkrankung im Mundbereich stelle eine bloße Schutzbehauptung dar, sei daher durch keine hinreichenden Beweisergebnisse gedeckt und hätte die erstinstanzliche Behörde allein schon aus diesem Grund das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen. Gemäß § 5 Abs. 5 StVO seien die Organe der Straßenaufsicht "berechtigt", Personen, von denen vermutet werden könne, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befänden, zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2 u.a. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich sei (Z 2). Zweifellos stellten, wie im vorliegenden Fall, medizinische Gründe "aus in der Person des Probanden gelegene Gründe" im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 dar. Für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit sei nunmehr von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob § 5 Abs. 2 lediglich die Berechtigung, nicht aber die Verpflichtung der Organe der Straßenaufsicht bringe, Personen, bei denen aus medizinischen Gründen die Atemalkoholuntersuchung nicht möglich sei, zum Amtsarzt zu bringen. Bei der Interpretation des Gesetzeswortlautes vom § 5 Abs. 5 StVO ".......ist berechtigt, ......" seien nachstehende Auslegungsmethoden zu berücksichtigen: Gemäß § 1 VStG sei zunächst auf das sogenannte Gesetzlichkeitsprinzip hinzuweisen, welches seinen allgemein bekannten Ausdruck im Satz "Nullum crimen sine lege" finde. Ausdehnende Auslegung sei in diesem Zusammenhang bei normativen Begriffen zugunsten des Beschuldigten zulässig (vgl. OGH EVBl 1968/69; 1976/278). Darüber hinaus sei bei der Auslegung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift neben der verbalen Interpretation des Gesetzeswortlautes "ist berechtigt" einerseits von dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck und dabei von einer „verfassungskonformen Interpretation“ auszugehen (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechtes, 7. Auflage, Rz 135). Wende man diese Interpretationsregeln nunmehr auf den Gesetzeswortlaut von § 5 Abs. 5 StVO an, wäre dessen Auslegung, dass § 5 Abs. 5 lediglich die Berechtigung, nicht jedoch die Verpflichtung statuiere, den Probanden, bei welchem ein Alkomattest aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich sei, zur Untersuchung nach § 5 Abs. 5 Z 2 zu bringen, nicht verfassungs-, weil aus nachstehenden Gründen nicht grundrechtskonform: Es sei sachlich nicht gerechtfertigt und stelle eine Willkür dar, wenn es ins Ermessen des (medizinisch zweifelsohne nicht hinreichend ausgebildeten) Organes der Straßenaufsicht gestellt werde, von sich aus zu beurteilen, ob vom Probanden angegebene medizinische Gründe für eine Verweigerung des Alkomattestes hinreichten. Wenn das Organ bei vom Probanden angeführten medizinischen Gründen lediglich berechtigt, nicht jedoch verpflichtet sei, den Probanden zu einer ärztlichen Untersuchung zu bringen und der Proband demgemäß hiezu kein Recht hätte, sei dadurch jedenfalls eine wesentliche Verschlechterung seiner Stellung im Beweisverfahren gegeben, da er die Rechtfertigung der von ihm angegebenen medizinischen Gründe mangels Möglichkeit der unmittelbaren Befundaufnahme allenfalls nicht mehr nachweisen könne. Eine derartige Auslegung des § 5 Abs. 5 StVO sei daher weder verfassungskonform, noch könne sie dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Es sei daher bei richtiger Auslegung des § 5 Abs. 5 StVO jedenfalls von der Verpflichtung des Organes der Straßenaufsicht auszugehen, den Probanden bei Angabe von medizinischen Gründen für die Verweigerung der Alkotestprobe den im § 5 Abs. 5 StVO angeführten Personen zu einer klinischen Untersuchung zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung zu bringen. Da er sich im gegenständlichen Fall aufgrund des anzunehmenden Sachverhaltes hiezu bereit erklärt habe und die Organe der Straßenaufsicht hievon von sich aus Abstand genommen haben, sei die Tatbestandsmäßigkeit im inkriminierten Vorfall nicht mehr gegeben und sei das Verwaltungsstrafverfahren daher auch aus diesem Grunde einzustellen. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Meldungsleger im gegenständlichen Fall nicht verpflichtet gewesen seien, ihn zu einer Untersuchung, zu der er sich bereit erklärt habe, zu bringen, könne er sich im vorliegenden Fall auf Notstand berufen. Es lägen keinerlei hinreichende Beweisergebnisse vor, dass er nicht an einem Abszess im Mund gelitten habe. Es sei zu seinen Gunsten jedenfalls davon auszugehen, dass ihm die Durchführung des Alkomattestes aufgrund dieses Abszesses jedenfalls Schmerzen bereitet und daher seine Gesundheit beeinträchtigt habe. Zudem habe er die Organe der Straßenaufsicht auf seinen Leidenszustand hingewiesen und hätten diese, wenn sie hiezu nicht bereits verpflichtet gewesen seien, ihn jedenfalls zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einer Untersuchung bringen können. Da er die Organe auf seinen Leidenszustand hingewiesen habe, habe er auf die ihm zumutbare Weise alles getan, um eine Durchführung der Untersuchung auf Alkoholbeeinträchtigung einerseits zu gewährleisten und andererseits die ihm allenfalls drohende Gesundheitsgefährdung bei Durchführung des Testes durch den Alkomat abzuwenden (vgl. VwGH vom 22.4.1997, 96/11/0069). Selbst wenn ihm aufgrund des Abszesses die Durchführung des Alkomattestes grundsätzlich möglich gewesen sei, sei unstrittig und jedenfalls davon auszugehen, dass ihm dies Schmerzen bereitet hätte. Diese Schmerzen und sohin die Beeinträchtigung seiner Gesundheit habe er lediglich durch die Verweigerung des Alkotestes mittels Alkomaten abwenden können. Eine Beeinträchtigung des Anspruches der Behörde auf Feststellung einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung sei zudem nicht gegeben, da er sich mit einer klinischen Untersuchung einverstanden erklärt habe. Ihm komme daher jedenfalls eine Notstandsituation im Sinne des § 6 VStG zugute, weshalb Straflosigkeit anzunehmen sei. Selbst wenn objektiv gesehen keine Notstandsituation vorläge, sei jedenfalls ein Putativnotstand anzunehmen. Er habe jedenfalls eine Notstandsituation annehmen können, da ihm der Alkomattest jedenfalls Schmerzen bereitet hätte und es ihm nicht als Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, wenn er dies a priori nicht richtig beurteilt habe und wenn angenommen werde, dass ihm diese Schmerzen aus medizinischer Sicht und in rechtlicher Hinsicht zumutbar seien.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Aufforderung an ihn erfolgt sei, sich einer klinischen Untersuchung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, StVO zu unterziehen. Die diesbezüglich "übereinstimmenden" Zeugenaussagen würden daran keinen Zweifel zulassen. Diese Sachverhaltsfeststellung sei jedenfalls unrichtig. Wie bereits in der Stellungnahme vom 27.11.1997 ausgeführt, hätten sich die als Zeugen vernommenen Organe nicht genau daran erinnern können, ob bzw. inwieweit über eine derartige klinische Untersuchung gesprochen worden bzw. eine Aufforderung erfolgt sei. Von diesbezüglich übereinstimmenden Zeugenaussagen könne keinerlei Rede sein. Vielmehr hätte die erstinstanzliche Behörde, insbesondere auch aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo von der widerspruchsfreien Angabe des Beschuldigten ausgehen müssen, wonach er von den amtshandelnden Polizeibeamten zu einer klinischen Untersuchung aufgefordert worden sei und er sich hiezu bereit erklärt habe, die Beamten jedoch in der Folge von sich aus von dieser Untersuchung Abstand genommen hätten. Es werde jedenfalls beantragt, die amtshandelnden Organe diesbezüglich als Zeugen im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem UVS zu vernehmen. Weiters sei die getroffene Sachverhaltsfeststellung, wonach die behauptete Beeinträchtigung durch eine Erkrankung im Mundbereich eine bloße Schutzbehauptung darstelle, um sich der Atemalkoholuntersuchung zu entziehen, aus nachstehenden Gründen unrichtig: Wie bereits in der Stellungnahme vom 27.11.1997 ausgeführt, sei darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme des Amtsarztes lediglich aufgrund der Aktenlage, nicht jedoch aufgrund einer klinischen Untersuchung erfolgt sei. Allein aus den Angaben der meldungslegenden Beamten, wonach er gesprächig gewesen sei, sei keinesfalls mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit abzuleiten, dass er nicht an einem Abszess im Mund gelitten habe. Die Beamten hätten ihn jedenfalls nicht aufgefordert, den Mund zu öffnen, um die Richtigkeit seiner Angaben zu überprüfen. Zur ausreichenden medizinischen Abklärung wäre es notwendig gewesen, in unmittelbarem zeitlichen Konnex mit dem inkriminierten Vorfall Befund über Zustand und Art des Abszesses an der Mundschleimhaut aufzunehmen. Da eine derartige Befundaufnahme nicht erfolgt sei, reiche die nachträgliche Befundaufnahme des Amtsarztes lediglich aufgrund der Aktenlage keinesfalls mit der auch im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit aus, keine gerechtfertigten medizinischen Gründe für die Verweigerung des Alkomattestes anzunehmen. Die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Sachverhaltsfeststellung, die behauptete Beeinträchtigung einer Erkrankung im Mundbereich stelle eine bloße Schutzbehauptung dar, sei daher durch keine hinreichenden Beweisergebnisse gedeckt und hätte die erstinstanzliche Behörde allein schon aus diesem Grund das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, StVO seien die Organe der Straßenaufsicht "berechtigt", Personen, von denen vermutet werden könne, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befänden, zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2 u.a. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich sei (Ziffer 2,). Zweifellos stellten, wie im vorliegenden Fall, medizinische Gründe "aus in der Person des Probanden gelegene Gründe" im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, dar. Für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit sei nunmehr von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob Paragraph 5, Absatz 2, lediglich die Berechtigung, nicht aber die Verpflichtung der Organe der Straßenaufsicht bringe, Personen, bei denen aus medizinischen Gründen die Atemalkoholuntersuchung nicht möglich sei, zum Amtsarzt zu bringen. Bei der Interpretation des Gesetzeswortlautes vom Paragraph 5, Absatz 5, StVO ".......ist berechtigt, ......" seien nachstehende Auslegungsmethoden zu berücksichtigen: Gemäß Paragraph eins, VStG sei zunächst auf das sogenannte Gesetzlichkeitsprinzip hinzuweisen, welches seinen allgemein bekannten Ausdruck im Satz "Nullum crimen sine lege" finde. Ausdehnende Auslegung sei in diesem Zusammenhang bei normativen Begriffen zugunsten des Beschuldigten zulässig vergleiche OGH EVBl 1968/69; 1976/278). Darüber hinaus sei bei der Auslegung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift neben der verbalen Interpretation des Gesetzeswortlautes "ist berechtigt" einerseits von dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck und dabei von einer „verfassungskonformen Interpretation“ auszugehen vergleiche Walter-Mayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechtes, 7. Auflage, Rz 135). Wende man diese Interpretationsregeln nunmehr auf den Gesetzeswortlaut von Paragraph 5, Absatz 5, StVO an, wäre dessen Auslegung, dass Paragraph 5, Absatz 5, lediglich die Berechtigung, nicht jedoch die Verpflichtung statuiere, den Probanden, bei welchem ein Alkomattest aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich sei, zur Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, zu bringen, nicht verfassungs-, weil aus nachstehenden Gründen nicht grundrechtskonform: Es sei sachlich nicht gerechtfertigt und stelle eine Willkür dar, wenn es ins Ermessen des (medizinisch zweifelsohne nicht hinreichend ausgebildeten) Organes der Straßenaufsicht gestellt werde, von sich aus zu beurteilen, ob vom Probanden angegebene medizinische Gründe für eine Verweigerung des Alkomattestes hinreichten. Wenn das Organ bei vom Probanden angeführten medizinischen Gründen lediglich berechtigt, nicht jedoch verpflichtet sei, den Probanden zu einer ärztlichen Untersuchung zu bringen und der Proband demgemäß hiezu kein Recht hätte, sei dadurch jedenfalls eine wesentliche Verschlechterung seiner Stellung im Beweisverfahren gegeben, da er die Rechtfertigung der von ihm angegebenen medizinischen Gründe mangels Möglichkeit der unmittelbaren Befundaufnahme allenfalls nicht mehr nachweisen könne. Eine derartige Auslegung des Paragraph 5, Absatz 5, StVO sei daher weder verfassungskonform, noch könne sie dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Es sei daher bei richtiger Auslegung des Paragraph 5, Absatz 5, StVO jedenfalls von der Verpflichtung des Organes der Straßenaufsicht auszugehen, den Probanden bei Angabe von medizinischen Gründen für die Verweigerung der Alkotestprobe den im Paragraph 5, Absatz 5, StVO angeführten Personen zu einer klinischen Untersuchung zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung zu bringen. Da er sich im gegenständlichen Fall aufgrund des anzunehmenden Sachverhaltes hiezu bereit erklärt habe und die Organe der Straßenaufsicht hievon von sich aus Abstand genommen haben, sei die Tatbestandsmäßigkeit im inkriminierten Vorfall nicht mehr gegeben und sei das Verwaltungsstrafverfahren daher auch aus diesem Grunde einzustellen. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Meldungsleger im gegenständlichen Fall nicht verpflichtet gewesen seien, ihn zu einer Untersuchung, zu der er sich bereit erklärt habe, zu bringen, könne er sich im vorliegenden Fall auf Notstand berufen. Es lägen keinerlei hinreichende Beweisergebnisse vor, dass er nicht an einem Abszess im Mund gelitten habe. Es sei zu seinen Gunsten jedenfalls davon auszugehen, dass ihm die Durchführung des Alkomattestes aufgrund dieses Abszesses jedenfalls Schmerzen bereitet und daher seine Gesundheit beeinträchtigt habe. Zudem habe er die Organe der Straßenaufsicht auf seinen Leidenszustand hingewiesen und hätten diese, wenn sie hiezu nicht bereits verpflichtet gewesen seien, ihn jedenfalls zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einer Untersuchung bringen können. Da er die Organe auf seinen Leidenszustand hingewiesen habe, habe er auf die ihm zumutbare Weise alles getan, um eine Durchführung der Untersuchung auf Alkoholbeeinträchtigung einerseits zu gewährleisten und andererseits die ihm allenfalls drohende Gesundheitsgefährdung bei Durchführung des Testes durch den Alkomat abzuwenden vergleiche VwGH vom 22.4.1997, 96/11/0069). Selbst wenn ihm aufgrund des Abszesses die Durchführung des Alkomattestes grundsätzlich möglich gewesen sei, sei unstrittig und jedenfalls davon auszugehen, dass ihm dies Schmerzen bereitet hätte. Diese Schmerzen und sohin die Beeinträchtigung seiner Gesundheit habe er lediglich durch die Verweigerung des Alkotestes mittels Alkomaten abwenden können. Eine Beeinträchtigung des Anspruches der Behörde auf Feststellung einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung sei zudem nicht gegeben, da er sich mit einer klinischen Untersuchung einverstanden erklärt habe. Ihm komme daher jedenfalls eine Notstandsituation im Sinne des Paragraph 6, VStG zugute, weshalb Straflosigkeit anzunehmen sei. Selbst wenn objektiv gesehen keine Notstandsituation vorläge, sei jedenfalls ein Putativnotstand anzunehmen. Er habe jedenfalls eine Notstandsituation annehmen können, da ihm der Alkomattest jedenfalls Schmerzen bereitet hätte und es ihm nicht als Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, wenn er dies a priori nicht richtig beurteilt habe und wenn angenommen werde, dass ihm diese Schmerzen aus medizinischer Sicht und in rechtlicher Hinsicht zumutbar seien.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte um 01.47 Uhr des 12.9.1997 den PKW mit dem Kennzeichen XXX in L auf der Sstraße in Fahrtrichtung S. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde der Beschuldigte vom Meldungsleger GI T K - dieser nahm beim Beschuldigten einen Alkoholgeruch der Atemluft wahr - um 01.49 Uhr des genannten Tages auf Höhe des Hauses Sstraße Nr. XX zur Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten aufgefordert. Die Alkoholuntersuchung wurde vom Beschuldigten verweigert.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte um 01.47 Uhr des 12.9.1997 den PKW mit dem Kennzeichen römisch 30 in L auf der Sstraße in Fahrtrichtung S. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde der Beschuldigte vom Meldungsleger GI T K - dieser nahm beim Beschuldigten einen Alkoholgeruch der Atemluft wahr - um 01.49 Uhr des genannten Tages auf Höhe des Hauses Sstraße Nr. römisch zwanzig zur Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten aufgefordert. Die Alkoholuntersuchung wurde vom Beschuldigten verweigert.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung, angenommen.
Der Meldungsleger GI T K - dieser war an der gegenständlichen Amtshandlung federführend beteiligt - sagte sowohl vor der Erstinstanz als auch in der mündlichen Berufungsverhandlung glaubwürdig und sicher aus, dass er den Beschuldigten zur Alkoholuntersuchung mit einem Alkomaten - dieser habe sich ca. zwei bis drei Meter vom Ort der Amtshandlung entfernt in einem Dienstfahrzeug befunden - aufgefordert habe. Der Beschuldigte habe stark nach Alkohol gerochen. Nach der Aufforderung zur Alkoholuntersuchung habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen könne, da er sonst aufgrund von Bläschen im Mundbereich Schmerzen verspüre. Aufgrund dieser Äußerung habe er sich über Funk bei einem - sich im Nahbereich aufgrund einer Radarmessung aufhaltenden - Gendarmeriebeamten der Verkehrsabteilung erkundigt, ob in diesem Fall die Durchführung einer klinischen Untersuchung notwendig sei. Er (der Zeuge) selbst sei der Auffassung gewesen, dass diese Untersuchung nicht durchgeführt werden müsse. Dies sei ihm auch vom Beamten der Verkehrsabteilung bestätigt worden. Eine Aufforderung zur klinischen Untersuchung sei an den Beschuldigten im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung - diese habe er damals alleine durchgeführt - nicht ergangen. Er habe auch dem Beschuldigten nie gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er auf die Durchführung der Alkoholuntersuchung mit einem Alkomaten verzichte. Diese Angaben wurden auch von dem sich am Ort der Amtshandlung aufhaltenden Sicherheitswachebeamten RI S sowie GI T im Wesentlichen bestätigt.
Aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben der Sicherheitswachebeamten sieht es der Verwaltungssenat somit als erwiesen an, dass der Beschuldigte - entgegen dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen - zur Vornahme der Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten aufgefordert und von ihm nicht auch die Durchführung einer klinischen Untersuchung verlangt wurde.
Wenn der Beschuldigte behauptet, dass er aus gesundheitlichen Gründen (Entzündung im Mundraum) nicht in der Lage gewesen sei, den von ihm verlangten Alkotest durch Beblasen des Alkomaten durchzuführen, so hat das vom Verwaltungssenat durchgeführte Ermittlungsverfahren - unter Beiziehung eines medizinischen Amtssachverständigen - ergeben, dass, sofern beim Beschuldigten eine Aphthe im Bereich der Innenseite der Unterlippe links vorhanden gewesen sei, diese zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkomattest keine oder kaum Schmerzen verursacht habe. Sprechen, der Konsum von kalten alkoholischen Getränken (ergänze: der Beschuldigte hat am Abend des 11.9.1997 zwei kleine Bier und vor Antritt der gegenständlichen Fahrt ein kleines Bier getrunken, wobei er den letzten Schluck Alkohol ca. eine Viertelstunde vor der Anhaltung konsumiert hat) und das Allgemeinbefinden seien nicht beeinträchtigt gewesen. Aus diesem Grunde wäre der Beschuldigte aus medizinischer Sicht - so der Sachverständige - auch in der Lage gewesen, den Alkomat ordnungsgemäß zu beblasen. Das Umschließen des Alkomatmundstückes verursache nicht mehr Schmerzen, wie dies beim Sprechen oder beim Konsum von kalten Getränken zu erwarten sei.
Der Verwaltungssenat folgt dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des medizinischen Sachverständigen und gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte in gesundheitlicher Hinsicht in der Lage gewesen wäre, den von ihm verlangten Alkotest mittels Alkomaten ordnungsgemäß durchzuführen.
5. Nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.5. Nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.
Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.
Was das Vorbringen anlangt, wonach der Beschuldigte einer klinischen Untersuchung unterzogen werden hätte müssen, da ihm die Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei, genügt es auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu verweisen, denen zufolge der Beschuldigte sehr wohl in der Lage gewesen wäre, den Alkomaten ordnungsgemäß zu beblasen. Somit kommt die vom Beschuldigten zitierte Bestimmung des § 5 Abs. 5 StVO - diese regelt die Berechtigung der Straßenaufsichtsorgane, den Betroffenen u.a. im Falle der Unmöglichkeit der Untersuchung der Atemluft zum Arzt zu bringen - im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen. Auch das Vorliegen einer Notstandsituation - so das weitere Vorbringen - kann nach Auffassung des Verwaltungssenates ausgeschlossen werden. Ein strafbefreiender Notstand ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, dass er sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen (VwSlg 2783 A/1952). Es lässt sich nach Auffassung des Verwaltungssenates schon aus dem Umstand, dass der Beschuldigte sich wegen der in Rede stehenden Aphthe im Mundschleimhautbereich zur Tatzeit nicht in ärztlicher Behandlung befunden und auch anlässlich der Amtshandlung nicht etwa eine unverzügliche ärztliche Versorgung derselben verlangt hat, schließen, dass auch der Beschuldigte selbst nicht der Meinung war, sich aufgrund dieser Veränderung der Mundschleimhaut in einem Zustand unmittelbar drohender Gesundheitsgefährdung befunden zu haben, wozu ja auch objektiv gesehen - wie dies durch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen belegt wurde - keine Veranlassung bestanden hat. Somit kann ihm ein Notstand im Sinne des § 6 VStG nicht zugutekommen. Auch ein sogenannter Putativnotstand (irrtümliche Annahme eines Notstandes) liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da dem Beschuldigten Fahrlässigkeit hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes insofern vorwerfbar ist, als er am Ort der Amtshandlung nicht einmal versucht hat, das Mundstück des Alkomaten in den Mund zu nehmen und einen Blasversuch zu starten, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre (vgl. VwGH 26.4.1993/91/10/0196).Was das Vorbringen anlangt, wonach der Beschuldigte einer klinischen Untersuchung unterzogen werden hätte müssen, da ihm die Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei, genügt es auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu verweisen, denen zufolge der Beschuldigte sehr wohl in der Lage gewesen wäre, den Alkomaten ordnungsgemäß zu beblasen. Somit kommt die vom Beschuldigten zitierte Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, StVO - diese regelt die Berechtigung der Straßenaufsichtsorgane, den Betroffenen u.a. im Falle der Unmöglichkeit der Untersuchung der Atemluft zum Arzt zu bringen - im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen. Auch das Vorliegen einer Notstandsituation - so das weitere Vorbringen - kann nach Auffassung des Verwaltungssenates ausgeschlossen werden. Ein strafbefreiender Notstand ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, dass er sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen (VwSlg 2783 A/1952). Es lässt sich nach Auffassung des Verwaltungssenates schon aus dem Umstand, dass der Beschuldigte sich wegen der in Rede stehenden Aphthe im Mundschleimhautbereich zur Tatzeit nicht in ärztlicher Behandlung befunden und auch anlässlich der Amtshandlung nicht etwa eine unverzügliche ärztliche Versorgung derselben verlangt hat, schließen, dass auch der Beschuldigte selbst nicht der Meinung war, sich aufgrund dieser Veränderung der Mundschleimhaut in einem Zustand unmittelbar drohender Gesundheitsgefährdung befunden zu haben, wozu ja auch objektiv gesehen - wie dies durch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen belegt wurde - keine Veranlassung bestanden hat. Somit kann ihm ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG nicht zugutekommen. Auch ein sogenannter Putativnotstand (irrtümliche Annahme eines Notstandes) liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da dem Beschuldigten Fahrlässigkeit hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes insofern vorwerfbar ist, als er am Ort der Amtshandlung nicht einmal versucht hat, das Mundstück des Alkomaten in den Mund zu nehmen und einen Blasversuch zu starten, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre vergleiche VwGH 26.4.1993/91/10/0196).
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 StVO ist, dass festgestellt werden kann, ob eine Person, welche ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt, durch Alkohol beeinträchtigt ist. Dadurch, dass der Beschuldigte den von ihm verlangten Alkotest nicht durchgeführt hat, hat er den genannten Schutzzweck vereitelt. Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Als Verschuldensform wird Vorsatz angenommen.Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist, dass festgestellt werden kann, ob eine Person, welche ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt, durch Alkohol beeinträchtigt ist. Dadurch, dass der Beschuldigte den von ihm verlangten Alkotest nicht durchgeführt hat, hat er den genannten Schutzzweck vereitelt. Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Als Verschuldensform wird Vorsatz angenommen.
Der Verwaltungssenat hielt die Herabsetzung der von der Erstinstanz festgesetzten Geldstrafe auf das im Spruch genannte Ausmaß für gerechtfertigt, da der Beschuldigte - wie bereits ausgeführt - verwaltungsstrafrechtlich noch unbescholten ist und als Student über kein Einkommen verfügt. Der Verwaltungssenat ist aber dennoch der Auffassung, dass auch die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe geeignet sein wird, den Beschuldigten in Hinkunft nachhaltig von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Da der Berufung (teilweise) Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 65 VStG die Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrages von 20 % der verhängten Strafe. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.Der Verwaltungssenat hielt die Herabsetzung der von der Erstinstanz festgesetzten Geldstrafe auf das im Spruch genannte Ausmaß für gerechtfertigt, da der Beschuldigte - wie bereits ausgeführt - verwaltungsstrafrechtlich noch unbescholten ist und als Student über kein Einkommen verfügt. Der Verwaltungssenat ist aber dennoch der Auffassung, dass auch die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe geeignet sein wird, den Beschuldigten in Hinkunft nachhaltig von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Da der Berufung (teilweise) Folge gegeben wurde, entfällt gemäß Paragraph 65, VStG die Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrages von 20 % der verhängten Strafe. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Schlagworte
Alkotest, NotstandZuletzt aktualisiert am
01.03.2019